{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-02_2_StR_12_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-02","aktenzeichen":"2 StR 12/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"or?\n42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 12/80 URTEIL\naM | in der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Siegfried R EB aus Rh@B, dort\ngeboren am WB. EEEEB 1957,\n\nwegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n, 12\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt END aus GEEEEEB\nals Verteidiger,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 19. Juli 1979 in vollem Umfang und\nauf die Revision des Angeklagten im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlüng und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzu einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat\nes zur Bewährung ausgesetzt. Staatsanwaltschaft und\nAngeklagter greifen dieses Urteil mit der Revision\nan. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nStaatsanwaltschaft beanstandet besonders, daß der Angeklagte nur wegen einer Beihilfehandlung zu einem\nfortgesetzten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz\nund nicht als Mittäter verurteilt wurde. Sie wendet\nsich auch dagegen, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde,\n\nI, Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht nicht\nals Mittäter, sondern nur als Gehilfen verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift das Urteil in\ndiesem Punkt zu Unrecht an.\n\nFür die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe\nkommt es, wenn der Tatbeteiligte nicht alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht, auf seine innere Einstellung\nzur Tat an, insbesondere darauf, ob er die Tat als eigene\ngewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine\nfremde Tat zu fördern. Mittäterschaft liegt vor, wenn\nein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß\nfremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag\nTeil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei\n\nmuß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des\nanderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als\nErgänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein\nBeteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will,\nist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung\ndes Angeklagten erfaßt werden, in wertender Betrachtung\nzu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese\nWertung können gefunden werden im Grad des eigenen\nInteresses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen\nzur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der\nTat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen\n(BGHSt 8, 390, 391, 393, 396; 14, 123, 129; 16, 12, 13;\nBGH Urteil vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79 -).\n\nDer vom Landgericht festgestellte Tatbeitrag des\nAngeklagten kann unter Beachtung der genannten Abgrenzungskriterien nicht als Mittäterschaft sondern nur als\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet\nwerden. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand darin, daß\ner Norbert WEB zweimal und dessen Freundin Claudia\nCB einmal zu Haschischgeschäften nach Ludwigshafen,\nHamburg und Holland chauffierte; nur in einem Falle\nmischte er sich kurz in ein Verkaufsgespräch ein, Im\nFalle II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht lediglich festgestellt, daß der Angeklagte den Norbert Wi»\nauf einer Fahrt nach Ludwigshafen begleitete, wo dieser\nHaschisch verkaufte. Zweimal erhielt der Angeklagte von\nWERE nach der Abwicklung von Haschischgeschäften Geld,\nund zwar einmal 200,-- DM und ein andermal 400o,-- DM.\nSomit war der Angeklagte nicht in erheblichem Umfang\nan den Taten des WB beteiligt. Sein eigenes wirtschaftliches Interesse an diesen Taten war nicht er-\n\nheblich. Da er weder die Haschischlieferanten noch die\nAbnehmer kannte und sich auch nicht darum bemühte, Einblick in die Ankaufs- und Verkaufsorganisation zu erhalten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß\ner die Tatherrschaft hatte oder diese zumindest anstrebte. Das Landgericht hat nach allem eine Mittäterschaft des Angeklagten mit zutreffender Begründung\nverneint (UA S. 8/9).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet aber zu Recht,\ndaß die Strafkammer die Taten des Angeklagten nur als\neine Beihilfe zu einem fortgesetzten Verstoß gegen das\nBetäubungsmittelgesetz gewertet hat. Daß die Taten, zu\ndenen der Angeklagte Beihilfe leistete, Einzelakte einer\nfortgesetzten Handlung des Haupttäters WED waren, rechtfertigt es allein nicht, die einzelnen Beihilfehandlungen\ndes Angeklagten ebenfalls als eine fortgesetzte Tat zu\nqualifizieren. Es kommt vielmehr darauf an, ob der\nAngeklagte seinerseits mit Gesamtvorsatz handelte\n(RGSt 70, 344, 349, 388; BGH, Urteil vom 19. Juli 1968\n- 4 StR 327/67 -).\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts\nrechtfertigen die Annahme eines Gesamtvorsatzes beim\nAngeklagten für die ihm zur Last gelegten Beihilfehandlungen nicht. Daß der Angeklagte bei der ersten\nBeihilfehandlung damit rechnete, WEB werde ihn auch\nbei weiteren Taten um seine Mithilfe bitten (UA S. 5),\nreicht zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus.\nEin Gesamtvorsatz könnte nur festgestellt werden, wenn\n\nder Angeklagte seine Beihilfehandlungen nach Ort, Zeit\nund ungefährer Art der Tatbegehung vorausgeplant, zumindest aber vorausgesehen hätte, Feststellungen dazu\nfehlen. Das angefochtene Urteil war deshalb auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.\n\n\\ II. Revision des Angeklagten\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat insoweit\nErfolg, als es sich gegen den Strafausspruch richtet,\nIm übrigen ist es offensichtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht wertet die Tat des Angeklagten als\nBeihilfe zu einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall, weil der Angeklagte\nWeRBEB gscholfen habe, Betäubungsmittel in nicht geringer\nMenge einzuführen, um sie in den Verkehr zu bringen (UA\nS. 9). Die Strafkammer erörtert dabei aber nicht, ob\nund warum sie die Beihilfe als solche für besonders schwerwiegend hält.\n\nIn anderem Zusammenhang bezeichnet sie das Handlungsunrecht der Taten des Angeklagten vielmehr als gering,\nseine einzelnen Hilfsdienste als wenig gewichtig und\nrelativ unbedeutend (UA S. 11). Es ist deshalb zu befürchten, daß die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten ohne Rücksicht auf die Schwere seines eigenen\nTatbeitrags nur wegen der Tat, zu der er Beihilfe leistete,\nals besonders schweren Fall im Sinne von § 11 Abs. 4\nBetäubungsmittelgesetz angesehen hat. Das wäre aber\nfehlerhaft. § 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz enthält\nkeinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern\nnur Strafzumessungsregeln. Diese müssen aber für jeden\n\nTatbeteiligten gesondert geprüft werden (BGH, Urteile\nvom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 - und vom 31. Januar\n1979 - 2 StR 526/78 -).\n\nNach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafzumessung auf einer fehlerhaften Anwendung des\n8§ 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz beruht. Das Urteil\nist deshalb auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchumacher \" Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-02/2-str-12-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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