{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-31_2_StR_727_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-31","aktenzeichen":"2 StR 727/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Stk 727/80 BESCHLUSS\n9.797.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nGA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Novenber 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sp\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1980, auch soweit es die Angeklagten Pe und |\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 29. Juli 1981 ausgeführt:\n\n\"Die Verfahrensrügen bedürfen keiner krörterung, da\nbereits die Sachbeschwerde durchdringt. Das Urteil\nkann keinen Bestand haben, weil der genaue Schuldumfang nicht festgestellt werden kann und es daher\nnicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer der\nVerurteilung des Beschwerdeführers einen zu großen\nSchuldumfang zugrunde gelegt hat.\n\nNach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte Gesellschaftergeschäftsführer einer cEEEn\ncgED \"EEE EEE (c®), Gisich seit August 1977 mit der Vermittlung von Warenterminkontrakten befaßte. Der friihere Mitangeklagte\n\ncEB> nahm aufgrund Generalvollmacht einer weiteren\nMitgesellschafterin wesentlichen Einfluß auf die\nGeschäftsführung der Firma. Nach dem Prospekt der\n\nc® und den Erklärungen der angestellten Telefonverkäufer sollten die Geschäfte so abgewickelt werden, daß die von den Kunden eingezahiten Prämiengelder dem Ankauf von Optionen auf Warentermin-\n\nkontrakte durch Vermittlung des Lg rg\nEn :© (EB 1t:. aienten. Von den bei\n\nder c® bis Ende 1977 an Kundengeldern eingegangenen\nmehr als 400.000 DM wurden jedoch nur insgesamt\n130.000 DM durch SP an der Börse plaziert.\n\nZur Verbesserung der durch hohe Unkosten und Privatentnahmen gekennzeichneten Liqauiditätssituation der\nGeselischaft veräußerten der Beschwerdeführer und\nCD im Herbst 1977 durch die C@& sechs sogenannte nackte Optionen, wobei den Kunden vorgespiegelt wurde, es handele sich um registrierte\nOptionen der Londoner Warenterminbörse. Ab Januar\n1978 begannen der Beschwerdeführer, cm und\nder weitere frühere Mitangeklagte Pi danit,\n\nüber zwei neugegründete Gesellschaften, deren Geschäftsführer Cl und PeP waren, Optionen\neiner CD-CilB-:npH, in welcher der Beschwerdeführer die Geschäftsführung innehatte, zu verkaufen.\nWiederum wurde gegenüber dem Kunden wahrheitswidrig\nbehauptet, es handele sich hierbei um registrierte\nund abgesicherte Optionen.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht einen fortgesetzten Be-\n\ntrug. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, in welchem Umfang sich der An-\n\n79\n\ngeklagte und die früheren Mitangeklagten dieser\nStraftat schuldig gemacht haben. Zwar geht die\nKammer davon aus, daß \"aufgrund des Verhaltens\n\nder Angeklagten - bei deren wechselnder Beteiligung bei den Firmen P@ und cW - insgesamt mindestens\n32 Kunden bei der Firma c@®, 10 Kunden bei der Firma\nMM und 10 Kunden bei der Firma P@Warenterminsoptionsverträge abschlossen\" (UA Bl. 11); sie hat\nJedoch keine zweifelsfreien Feststellungen über\n\ndie Höhe des Vermögensschadens und die einzelnen\nGeschädigten getroffen. Auch bei Vorliegen einer\nfortgesetzten Handlung ist das Gericht aber grundsätzlich verpflichtet, jeden Einzelfall kurz zu\nidentifizieren (BCH, Urteil vom 11. Februar 1976\n\n- 3 StR 472/75 - und vom 23. Juni 1981 - 1 StR\n256/81). Dieser Verpflichtung genügt die Strafkammer im vorliegenden Fall durch die bloße Feststellung der Anzahl der Einzelakte des fortgesetzten Betruges nicht. So ist beispielsweise nicht\nfeststellbar, ob die angeklagte Untreue zum Nachteil\nReisch (Nr. 3 der Anklageschrift vom 2. November 1979\n- Bl. 338 f, 341, 380/11 d.A.) von der Verurteilung\nmitumfaßt ist. Nicht überprüfbar ist u.a. auch, aufgrund welcher Feststellungen das Gericht zu dem Ergebnis gelangte, es liege hinsichtlich 10 Kunden\nder Firma C@ein Betrug vor, wohingegen die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main\nnur von 9 Teilakten des Betruges ausging (Anklageschrift vom 2. November 1979, Bl. 347/II d.A.).\nDieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des gesamten Urteils.\n\nGemäß § 357 StPO nötigt die Aufhebung des Urteils\nzu Gunsten des Angeklagten sg» zu einer Er-\n\n-5-\n\nstreckung auf die früheren Mitangeklagten can\nund PB, da deren Verurteilung als Mittäter des\ngemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges\nauf demselben Rechtsfehler beruht. '!\n\nDer Senat tritt dem bei und fügt hinzu:\n\n1. Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung\nden Schaden dargestellt als die \"Vermögensgefährdung bei\nVertragsschluß\", die darin zu sehen sei, \"daß der Gewinnanspruch, den ein jeder Kunde gegen Entrichtung der\nPrämie erwarb, nicht so sicher war, wie er es erwarten\naurfte. Das Geld ging hier in Hände, bei denen die Gefahr\nbestand, daß es in unüberschaubaren Kanälen verschwand,\nanstatt vertragsgemäß als Anlage bei der Börse verwandt\nzu werden\" (UA S. 16). In dieser Beschränkung würden die\nUrteilsausführungen bedeuten, daß die Kunden im Ergebnis\nweder die Einlagen noch die Gewinnansprüche verloren\nhätten, jedenfalls aber den Angeklagten ein etwaiger\nVerlust aus subjektiven Gründen nicht zur Last gelegt\nwerde. Selbst wenn das Gericht nur diese (vorübergehende)\nVermögensgefährdung zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt haben sollte, wäre eine Mindestkonkretisierung\nder Einzelgeschäfte unverzichtbar. Die Angaben über die\nmonatlich eingegangenen Gesamtbeträge und die Mindestzahl der geschädigten Kunden, aus denen die durchschnittliche Kundeneinzahlung errechnet werden könnte, genügen\nhierfür nicht. Sie lassen weder eine ausreichende Bestimmung der erfaßten Einzelakte zu, noch kann ihnen\nmangels jeglichen Hinweises auf die Kontraktwerte\nein Anhaltspunkt über die Höhe der (gefährdeten) Kundenansprüche entnommen werden.\n\n2. Darüber hinaus muß aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß die Strafkammer in\n\nE/4\n\nWirklichkeit nicht nur die erwähnte Vermögensgefährdung, sondern auch endgültige Verluste der Kunden an\nGewinnansprüchen und eingezahlten Beträgen im Blick gehabt und den Angeklagten angelastet hat. Denn sie hat\nweiter dargelegt (UA S. 11), daß die Angeklagten auf\nGrund der \"schon im November 1977 konkursreife(n) Geschäftslage\" die Firmenumgründung nur als Verschleierungshandlung vorgenommen haben zu dem Zweck, bei fehlenden\neigenen Kapital - wie schon früher durch die Hergabe\nnackter Optionen - auch künftig \"Vergünstigungen, Gehälter und Provisionen zu erlangen\". Überdies hat der\nAngeklagte SW nur bis Ende 1977 einen Teil (etwa\n130.000 DM) der bis dahin eingegangenen (über 400.000 DM)\nKundengelder ordnungsgemäß bei s@ London zur Aniage\n\nan der Börse eingezahlt. Alle später eingehenden Beträge wurden den Vermittler- und Stillhalterfirmen zugeleitet und teilweise zur Geschäftsführung sowie zu\nprivaten Zwecken entnommen. Das kann nur bedeuten,\n\ndaß zumindest zahlreiche Kunden keine Gewinne realisieren\nkonnten und zudem Einsätze verloren haben. Alle drei Angeklagten \"wußten\" um die Gefährdung der Fremdgelder und\n\"nahmen zumindest billigend in Kauf, daß die Kunden geschädigt würden\" (UA S. 17). Diese Ausführungen lassen\nnur den Schluß zu, daß die Strafkammer insoweit auch\n\ndie subjektiven Voraussetzungen als vorliegend erachtet hat. Damit stimmt es überein, daß sie es unterlassen hat, den Angeklagten in den Strafzumessungserwägungen zugute zu halten, daß ein effektiver Verlust\n\nan Kundengeldern oder -ansprüchen nicht eingetreten\n\nsei oder doch jedenfalls den Angeklagten nicht zugerechnet werden könne. Hätten diese Voraussetzungen\nvorgelegen, so hätten sie als ein maßgeblicher zugunsten der Angeklagten sprechender Gesichtspunkt\nausdrücklich erörtert werden müssen. Hat aber die Strafkammer nicht nur vorübergehende Vermögensgefährdung,\n\n- 7 -\n\nsondern auch endgültigen Vermögensschaden einzelner Kunden zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, so war insoweit ebenfalls eine Konkretisierung geboten, deren\nUnterlassung einen Rechtsfehler darsteilt.\n\n3, Schließlich sind die Feststellungen zum Tatumfang - gleichgültig ob nur die Vermögensgefährdung\noder auch ein endgültiger Schaden erfaßt wird - deswegen zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lassen, ab\nwelchem Stadium der Geschäftsentwicklung die Strafkammer den Angeklagten betrügerisches Verhalten zur\nLast gelegt hat. Die Sachverhaltsschilderung legt den\nSchluß nahe, daß das Gericht bereits die ersten Kundeneinzahlungen vom September 1977 (66.000 DM) als betrügerisch erlangt angesehen und mit den geschädigten\n32 C@@-Kunden auch diese Geldgeber gemeint hat (UA S. 5,\n11). Andererseits hat es dem Angeklagten SB zuzute\ngehalten, \"daß seine Geschäftstätigkeit nicht von Anfang an auf einen Betrug gerichtet, sondern eine gewisse Ernsthaftigkeit und der Wille zu einer ordentlichen\nGeschäftsführung am Anfang gegeben war\", zumal \"ein Teil\nder Gelder auch angelegt worden ist\" (UA S. 18).\n\nMösl Müller Maier\nTheune Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-31/2-str-727-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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