{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-20_2_StR_38_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-20","aktenzeichen":"2 StR 38/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 38/80 BESCHLUSS\n0%.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsberater Hubert WEB aus\nAB, geboren am @. EEEER 1940 in ÜCEEE- Pe,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nAG\n\n006\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Anträge des Angeklagten vom 24. November\nund vom 20. Dezember 1979, ihm zur Nachholung\neiner weiteren Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.\nApril 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand zu gewähren, werden auf seine Kosten\nverworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden.\nUnter diesen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel nicht gewährt werden (BGHSt\n1, ku; 14, 330). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von\ndiesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht\nvor.\n\nII. Das Landgericht hat für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung die förmlichen Voraussetzungen\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen. Ob\ndiese Annahme rechtlich zutreffend ist, kann das Revisionsgericht auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht\nnachprüfen.\n\nNach der genannten Vorschrift ist die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn der Täter\nwegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen\nTat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden\nist. Dabei muß bei Vorverurteilungen, die auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe lauten, jeweils wenigstens eine\nder Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von einem Jahr erreicht haben (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1869; BGH,\nUrteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 167/78). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich, da das\nangefochtene Urteil die den früheren Verurteilungen\nzugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitteilt.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66\nAbs. 2 StGB ist subsidiär und steht im pflichtgemäßen\nErmessen des Gerichts; der Tatrichter entscheidet darüber, ob er von ihr Gebrauch machen will (BGH NJW 1972,\n834, 835). Sie hat Ausnahmecharakter und soll vor allem\nden gefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\noder der Strafverbüßung (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu entziehen (BCH, Urteile vom 2. Juli 1974 - 1 StR 613/73 -\nund vom 22. Juni 1976 - 1 StR 295/76).\n\nDie Strafkammer stützt ihre Anordnung zwar auf\nn8 66 Abs. 1, 2 StGB\" (UA S. 332), doch kann das Revisionsgericht dem Urteil nicht entnehmen, daß der Tatrichter für den Fall, daß die förmlichen Voraussetzungen\ndes § 66 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, sich des Unterschiedes zwischen der zwingenden Anordnung nach § 66 Abs. 1\nStGB und der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB\nbewußt gewesen ist. Das Revisionsgericht kann um so weniger annehmen, daß das Landgericht die Sicherungsverwahrung jedenfalls nach § 66 Abs. 2 StGB verhängen wollte,\nda es nicht absehen kann, ob diese Vorschrift mangels\nder Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB überhaupt zum\nZuge kommen kann.\n\nDie Strafkammer wird für ihre neue Entscheidung\nauch nähere Darlegungen zu der Frage machen können, ob\nder Angeklagte zu erheblichen Straftaten neigt. Einen\nschweren wirtschaftlichen Schaden hat er nur bei einer\nder hier abgeurteilten Taten angerichtet, nämlich bei\ndem Betrug zum Nachteil der Geschwister Be (UA S.\n\n254 ff); die übrigen Taten halten sich im Bereich der\nkleinen oder mittleren Kriminalität. Doch ist für diese\nFrage nicht allein auf die Schadenshöhe abzustellen; die\nErheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich auch aus\nanderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen\nSchadens ergeben (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977\n\n- 3 StR 437/77). Solche Umstände können hier angesichts\nder besonderen Hartnäckigkeit des Angeklagten und seiner\nnur auf die Begehung von Vermögensstraftaten gerichteten\nLebensführung vorliegen, doch genügt hierfür noch nicht\ndie bloße Zusammenrechnung der einzelnen, für sich geringfügigen Schadensbeträge (UA S. 335).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler ersehen lassen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/2-str-38-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/2-str-38-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.029844+00:00"}}