{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-20_2_StR_14_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-20","aktenzeichen":"2 StR 14/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer für ein Badesalz einen hohen Preis nur deshalb\nbezahlt, weil ihm vorgetäuscht wird, das Salz werde\naus der in einem bekannten Badeort zur Badetherapie\nverwendeten Natursole gewonnen, erleidet einen Vermögensschaden auch dann, wenn ein Salz aus dieser\nSole in Wirklichkeit gar nicht in den Handel kommt\n(Fortführung von BCHSt 8, 46; 12, 347).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (zu II 2)\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 263\n\nWer für ein Badesalz einen hohen Preis nur deshalb\nbezahlt, weil ihm vorgetäuscht wird, das Salz werde\naus der in einem bekannten Badeort zur Badetherapie\nverwendeten Natursole gewonnen, erleidet einen Vermögensschaden auch dann, wenn ein Salz aus dieser\nSole in Wirklichkeit gar nicht in den Handel kommt\n(Fortführung von BCHSt 8, 46; 12, 347).\n\nBGH, Urt. v. 20. März 1980 - 2 StR 14/80 - LG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 14/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfons B EB 4 .us Bad Eu,\ngeboren am MD. EEEEEEEn 1922 in Hamm, Kreis Weiiiiiiil,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1980 auf Grund der Hauptver-\n\nhandlung vom 19. März 1980, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\n. Theune\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mw aus EEE und\nProfessor Dr. WEB aus EW, beide in der Hauptverhandlung vom 19. März 1980,\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nRegierungshauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n4. Juli 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten\nwegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit strafbarer Werbung und vorsätzlicher irreführender Heilmittelwerbung (§ 263 StGB; § 4 UWG; § 3 des Gesetzes\nüber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom\n11. Juli 1965 - BGBl I 604 -; § 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Er-\n\nfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Zeugen Dr.\nCE, Diplomingenieur Hu@B und Ernst MB entgegen\ndem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden seien.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\na) Dem Angeklagten liegt zur Last, daß er in den\nJahren 1975 bis 1977 ein von der Saline Bad REED\nbezogenes Raffinadesalz, dem er Fichtennadelöl, Texapon\nund Uranin zusetzte, unter der Bezeichnung \"Alpen-Sol-Bad\"\nvertrieben und in der Werbung hierfür den Eindruck erweckt habe, das Salz stamme aus derselben Sole, die in\nBad RB zur Badetherapie verwendet wird. Dadurch\nhabe er die Käufer getäuscht und zur Zahlung eines weit\nüberhöhten Preises veranlaßt.\n\nDr. CB ist der Justitiar der Dogiiib Bege-,\nHüs- und Sci Ac, Mi, (BHS), deren alleiniger Aktionär der Freistaat Bayern als Inhaber des Salzmonopols in Bayern ist. Die BHS betreibt u.a. auch die\nSaline in Bad RE , aus der der Angeklagte das von\nihm vertriebene Salz bezog. Dipl.Ing. Hu ist Direktor\nder Saline Bad Run (UA Ss. 69); Ernst MB ist\nder Inhaber der Firma Balga (UA S. 71), die im Auftrag\nder Firma des Angeklagten das von der BHS bezogene Salz\nmit den genannten Zusätzen versah und verpackte (UA S. 14).\n\nDer Beschwerdeführer meint, die drei Zeugen seien\nwegen der Lieferung und der Bearbeitung des von ihm verkauften Salzes der Beteiligung an der Straftat verdächtig,\nsei es als Mittäter, sei es als Gehilfen; sie hätten\ndeshalb nicht vereidigt werden dürfen.\n\nb) Richtig ist, daß für das Vereidigungsverbot des\n§ 60 Nr. 2 StPO schon ein entfernter Verdacht der Beteiligung genügt; dieser besteht bereits dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Mitwirkung des Zeugen nicht\nauszuschließen ist (BGHSt 4, 255, 256; BCH, Urteil vom\n3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72 -).\n\nOb ein Zeuge der Beteiligung in diesem Sinne verdächtig ist oder nicht, hat der Tatrichter nach pflichtgemä-Bem Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht kann\nnur nachprüfen, ob diese Entscheidung von Rechtsfehlern\nbeeinflußt ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - 1 StR\n607/73 -). Ein solcher Fehler ist hier nicht ersichtlich,\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß sich im\nvorliegenden Falle die Frage des Vereidigungsverbots\nstellte; sie hat vielmehr auf den Antrag der Verteidigung,\ndie genannten Zeugen nicht zu vereidigen, durch Beschluß\ndie Vereidigung angeordnet. Die Revision übersieht bei\nihren Darlegungen, daß nur eine strafbare Beteiligung\ndes Zeugen an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\ndas Vereidigungsverbot auslöst, daß aber eine Handlung,\ndie sich auf eine objektive Förderung ohne Täter- oder\nGehilfenvorsatz beschränkt, keine das Vereidigungsverbot\nbegründende Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO darstellt (BGH, Urteile vom 25. Juni 1974 - 4 StR 607/73 -\nund vom 5. März 1980 - 2 StR 657/79 -). Die Revision vermag nicht darzutun, daß Anhaltspunkte dafür bestehen, die\ngenannten Zeugen hätten das strafbare Tun des Angeklagten\nin irgendeiner Weise fördern wollen. Das Interesse der\nZeugen Dr. CB und Hu ging vielmehr gerade dahin,\neine Werbung des Angeklagten zu unterbinden, die den\nAnschein erwecken konnte, das vom Angeklagten veräußerte Salz stamme aus den für die Badetherapie in Bad R-GEB verwendeten natürlichen Solequellen (siehe dazu\ndie Vergleichsverhandlungen des Jahres 1971 - UA S. 12 -);\nihnen könnte allenfalls vorgeworfen werden, daß sie in\nder Folgezeit die Werbung des Angeklagten nicht genügend kontrollierten, was noch nicht den subjektiven Tatbestand der Beteiligung am Betrug erfüllen könnte. Anhaltspunkte dafür, daß Ernst MB von der betrügerischen\nWerbung des Angeklagten wußte oder daran in irgendeiner\nForm beteiligt gewesen wäre, sind dem Urteil ebenfalls\nnicht zu entnehmen.\n\n2. Aus diesen Gründen ist auch die Rüge erfolglos,\ndas Landgericht habe es unterlassen, gemäß § 265 StPO\n\nauf die Möglichkeit der Verurteilung des Angeklagten als\nMittäter eines oder mehrerer der genannten Zeugen hinzuweisen.\n\n5. Die Strafkammer hat einen Beweisamtrag abgelehnt,\ndie Polizeibeamten, welche die Geschädigten im Vorverfahren\nvernommen hatten, dazu als Zeugen zu hören, daß sie bei\nden von ihnen Vernommenen den Eindruck erweckt hätten,\nder damalige Beschuldigte habe ein Geständnis dahin abgelegt, er habe ein wirkungsloses Gewerbesalz verkauft.\n\nDie Ablehnung dieses Antrags beanstandet die Revision\nzu Unrecht. Die Strafkammer hat alle in Betracht komnmenden Zeugen in der Hauptverhandlung gehört; nur auf die\nAussagen und den Eindruck in der Hauptverhandlung hat\nsie das Urteil gegründet. Es kommt daher nicht darauf an,\nauf Grund welcher Fragen und Vorhalte diese Zeugen ihre\nAngaben vor den Polizeibeamten gemacht haben. Im übrigen\nträgt die Revision selbst nicht vor, daß die Zeugen in\nder Hauptverhandlung andere Angaben gemacht hätten als\nvor der Polizei oder daß und in welchen Punkten es das Gericht unterlassen habe, einem bei den polizeilichen Vernehmungen entstandenen unrichtigen Eindruck entgegenzuwirken.\n\n4. Die Zurückweisung von Hilfsbeweisamträgen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens\nzu der Frage, wie die Allgemeinheit die Prospekte des\nAngeklagten bezüglich der Herkunft und der wirkung des\nvon ihm verkauften Salzes verstehe, war nicht erforderlich. Es kam im vorliegenden Verfahren darauf an, wie\ndie hier in Rede stehenden geschädigten Verbraucher die\n\n= 7- 33\n\nWerbung verstanden, wie das Gericht die Prospekte auslegte und mit welchen Absichten der Angeklagte seine\nWerbung betrieben hat. Zur Beurteilung der Frage, wie\ndie Werbebehauptungen des Angeklagten aufzufassen waren,\nhat sich das Landgericht zu Recht die erforderliche Sachkunde beigemessen, da sich die Werbung an die Allgemeinheit und nicht an einen durch besondere Sachkunde ausgewiesenen Verbraucherkreis wendete (Hilfsbeweisamtrag\n\nNr. 2 und 3).\n\nb) Der Hilfsbeweisamtrag Nr. 4 bezog sich ebenso\nwie der schon behandelte Beweisamtrag (oben zu I 3) auf\ndie Frage der Auswahl der geschädigten Zeugen durch die\nStaatsanwaltschaft und die Art ihrer Vernehmung durch\ndie Polizei. Der Beweiswert von Zeugenaussagen kann nicht\ndavon abhängen, nach welchen Gesichtspunkten die Staatsanwaltschaft die dem Gericht benannten Zeugen aus einer\nnach vielen Tausenden zählenden Menge von möglichen Geschädigten auswählt; sie ist nicht verpflichtet, etwa\nin gleicher Anzahl auch Zeugen zu benennen, die sich aus\nirgendwelchen Gründen nicht getäuscht oder geschädigt\nfühlen. Dafür, ob die einzelnen Zeugen glaubwürdig sind,\nist die Art ihrer Auswahl ohne Bedeutung.\n\nc) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß\nder Angeklagte die in den Hilfsbeweisamträgen Nr. 5, 21\nund 22 aufgeführten rechtlichen Auskünfte über die Zulässigkeit seiner Werbung erhalten hat. An diese Wahrunterstellung hat sie sich gehalten (UA S. 91). Wenn der Tatrichter gleichwohl davon überzeugt ist, der Angeklagte\nhabe trotz dieser Auskünfte angesichts der Rechtsausführungen in einem ihn wegen Verbotsirrtums freisprechenden\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom Dezember 1973 mit der\nMöglichkeit gerechnet, die von ihm betriebene Werbung\nsei nicht erlaubt, dann zieht er aus der Wahrunterstellung\n\nlediglich nicht die dem Angeklagten erwünschte Schlußfolgerung. Das aber ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch\nder von der Revision besonders bemängelte Satz, der Angeklagte habe versucht, \"ihm genehme rechtliche Auskünfte\nzu erhalten\" (UA S. 91), besagt nichts gegen die als\nwahr unterstellte Tatsache, daß der Angeklagte die in\nRede stehenden Auskünfte erhalten hat. Es kann keine Rede\ndavon sein, daß dadurch die behaupteten Beweistatsachen\n\"ausgehöhlt\" würden.\n\nd) Den Hilfsbeweisamtrag Nr. 17, wonach eine im\nJahre 1966 durchgeführte Verbraucherbefragung ergeben habe,\ndaß über 65 v.H. der Befragten auf Grund des Prospektes\ndes Angeklagten davon ausgingen, das Produkt komme in den\nAlpentälern vor, hat das Landgericht zurückgewiesen, weil\ndie behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Das ist rechtsfehlerfrei. Für die Entscheidung\nkam es darauf an, wie die in der Hauptverhandlung vernonmenen Zeugen die Prospektwerbung der Jahre 1975 bis 1977\nverstanden haben und ob sich deren Auslegung mit dem vom\nGericht ermittelten Sinn der Werbung dieser Jahre deckte.\nIm übrigen hat die Revision nicht dargetan, mit welchem\nZiel und vor allem mit welcher Fragestellung die damalige\nBefragung durchgeführt worden war.\n\nII. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nauf.\n\n1. Ohne Rechtsirrtum stellt die Strafkammer fest,\nder Angeklagte habe seine Abnehmer getäuscht; er habe bei\nihnen bewußt den unzutreffenden Eindruck erweckt, das von\nihm vertriebene Salz werde aus der Sole gewonnen, die in\nBad RB zur Bädertherapie benutzt wird (UA S. 82).\n\nII\n\nNach den Feststellungen verwendet die Kurverwaltung\nBad RER seit 1973 ausschließlich die naturbelassene Sole der Bohrung \"ReEEB @'\", deren Gehalt an\nNaCl bei 97,1 v.H. liegt und die durch ein eigenes Rohrleitungssystem in ein besonderes Reservoir in der alten\nSaline geleitet wird. Diese naturbelassene Sole enthält\nnoch sämtliche Nebensalze; ihr wird von der Kurverwaltung\nBad RE eine besondere Heilwirkung nachgesagt,\ndie sie für den Kurbetrieb geeignet macht (UA S. 20).\n\nDemgegenüber ist das vom Angeklagten verkaufte Salz\nein reines Siedesalz, das aus einer Mischsole gewonnen\nwird; der NaCl-Gehalt dieses in Bad REED sewonnenen Siedesalzes betrug in den Jahren 1975 bis 1977 etwa\n99,5 v.H., alle Nebensalze sind ausgeschieden (UA S. 21/\n22). Dieses Salz bezog der Angeklagte als \"Gewerbesalz,\nunvergällt\"; es ist ein in großen Mengen gewonnenes\nRaffinadesalz, das im übrigen als Speisesalz wie auch\nals Viehsalz, Streu- oder Pökelsalz verwendet wird\n(UA S. 23). Von diesem Salz stellt die Saline jährlich\n210.000 Tonnen her, von denen der Angeklagte rund 300\nTonnen jährlich abnahnm.\n\nDie Täuschungshandlung erblickt die Strafkammer in\ndem Gesamteindruck, der durch den vom Angeklagten verbreiteten Prospekt hervorgerufen wird und der verstärkt wird\ndurch weitere Broschüren, die der Angeklagte an Interessenten versandt hat, nachdem diese die in dem Prospekt enthaltene Postkarte an die Firma des Angeklagten in Bad\nRe sesanat und damit ihr Interesse bekundet\nhatten,\n\n- 10 -\n\nDiese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Sie kann\nsich vor allem darauf stützen, daß es in dem Prospekt\nheißt: \"Sole-Bäder, bisher nur im Heilbad - jetzt bequem\nzu Hause\", daß durch die Anwendung des vom Angeklagten verkauften Salzes angeblich \"Schranken fallen, die\neiner Badereise entgegenstehen!\" (UA S. 34, 75) und daß\nerst die technische Entwicklung unserer Tage Mittel und\nWege gefunden habe, den Heilung suchenden Menschen das\n\"Alpen-Sole-Salz\" nicht nur an den Fundorten, sondern in\nallen Ländern auch im eigenen Heim zur Verfügung zu stellen\n(UA S. 78). Den durch diese unwahren Behauptungen erzielten\nEindruck konnte der Tatrichter ferner als dadurch verstärkt ansehen, daß der Angeklagte die vorgedruckten\nAntwortpostkarten nach Bad RB 215 seinen angeblichen Firmensitz senden ließ, während der Geschäftsbetrieb an diesem Ort in Wahrheit nur aus einer Angestellten bestand, die nichts anderes zu tun hatte als\ndie gesammelten Postkarten nach Bad Ep zu senden, wo\nder gesamte Geschäftsbetrieb des Angeklagten abgewickelt\nwurde.\n\nDaß der Angeklagte diese Täuschung bewußt herbeigeführt hat, legt der Tatrichter ebenfalls ohne Rechtsfehler dar. Er konnte dies u.a. daraus entnehnmen, daß dem\nAngeklagten im Juni 1974 von der Vertriebsfirma der BHS\nmitgeteilt wurde, er werde in Zukunft mit reinem Siedesalz beliefert werden, und daß der Angeklagte in seinem\nAntwortschreiben vom 22. Juli 1974 darauf hinwies, dies\nstehe nach seiner Meinung nicht mit den vertraglichen\nVereinbarungen in Einklang (UA S. 24/25); ferner würdigt\ndie Strafkammer in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte\nfast vier Jahre lang mit Hilfe eines Chemikers erfolglos\nversucht hat, durch Zugabe von sogenannter Mutterlauge\ndie ausgeschiedenen Nebensalze dem von ihm vertriebenen\n\nSalz wieder hinzuzufügen, um eine der REED\nBadesole entsprechende Zusammensetzung seines Salzes\nzu erzielen (UA S. 26).\n\nNach allem geht entgegen der Auffassung der Revision\ndie Würdigung des Landgerichts nicht über das hinaus,\nwas der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung aus den\ndargelegten Umständen folgern durfte. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind vielmehr nicht nur möglich -\nwas sie bereits für die Revision unangreifbar machen\nwürde -, sondern sogar naheliegend umin Einklang mit\nder Lebenserfahrung.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme der\nStrafkammer, die Kunden seien durch den Kauf des Salzes\nin ihrem Vermögen geschädigt worden.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte für das\nvon der BHS bezogene Salz 22,50 DM je 100 kg bezahlt;\nfür 2 kg seines \"Alpen-Sol-Bades\" erhielt er 9,80 DM\n(UA S, 18); diesen Preis haben die Abnehmer nur deshalb\nbezahlt, weil sie der Meinung waren, ein bewährtes und\nerprobtes Kursalz zu erhalten, welches aus der Sole\nStamme, die in Bad RB zur Badetherapie benutzt wird (UA S, 47, 88),\n\nDie Revision bekämpft diese Darlegung mit dem Hinweis darauf, daß nach den Darlegungen der Sachverständigen die Heilwirkung der in Bad PB verabreichten Bäder nur auf dem Kochsalzgehalt der Sole beruhe,\nwogegen die Nebensalze keine meßbare Rolle spielten.\n\nDie Kunden des Angeklagten hätten also mit der Lieferung\ndes \"Alpen-Sol-Bades\" genau das erhalten, was sie erwarteten, nämlich ein Salz, das durch Auflösung im\nBadewasser die gleichen osmotischen Wirkungen hervorrufe wie die in Bad RE benutzte Natursole.\n\n- 12 -\n\nDiesen Gesichtspunkt hat das Landgericht nicht ilbersehen. Es teilt die Sachverständigengutachten mit, aus\ndenen sich ergibt, daß objektiv das vom Angeklagten vertriebene Salz die gleiche Heilwirkung haben kann wie die\nnaturbelassene Sole aus der Bohrung \"ReEEEEEn EB\"\n\n(UA S. 71) und daß diese Heilwirkung weder durch die in\nder Natursole enthaltenen Nebensalze noch durch die vom\nAngeklagten dem Salz hinzugefügten Stoffe meßbar beeinflußt wird (UA S, 72). Gleichwohl, so führt das Urteil aus,\nseien die Kunden geschädigt worden, weil sie die Eigenschaften der RB Natursole höher bewertet hätten\nund nur deshalb bereit gewesen seien, den geforderten hohen\nPreis zu bezahlen. Für diese Auffassung beruft sich die\nStrafkammer auf die Entscheidungen BGHSt 8, 46 (höherer\nWert eines gleichwertigen Hopfens aus einem bestimmten\nAnbaugebiet) und BGHSt 12, 347 (höherer Wert deutscher\nMarkenbutter gegenüber qualitätsgleicher Auslandsbutter).\n\nDie Revision wendet sich gegen diese Auffassung\nvor allem mit dem Hinweis, daß sich der vorliegende Fall\ndamit nicht vergleichen lasse, weil die naturbelassene\nSole aus Bad RB weder in flüssiger noch in\nauskristallisierter Form im Handel erhältlich sei (UA\nSs. 68), so daß sich ein objektiver Marktwert hierfür\nnicht habe bilden können, Mit der Begründung des Landgerichts werde der Gesichtspunkt des individuellen Schadenseinschlags in unzulässiger Weise iüberdehnt.\n\nDieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt\nwerden. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Schaden\nauch dann anzunehmen sein, wenn der Wirtschaftsverkehr\nWaren bestimmten Ursprungs oder bestimmter Zusammensetzung höher bewertet als andere, objektiv gleichwertige\nWaren; in diesen Fällen gibt die Anschauung am Markt\n\n19 BZ,\n\nden Ausschlag, weil sich der objektiv-individuelle Maßstab in erster Linie an dem \"Preis\" orientiert, den eine\nSache hat (vgl. insbesondere Lackner, LK 10. Aufl. § 263\nRan. 150, 190 m.Nachw.).\n\nDer vorliegende Fall weist die Besonderheit auf,\ndaß die Ware, die der Angeklagte zu liefern behauptete,\nin Wirklichkeit auf dem Markt überhaupt nicht zu bekonmen ist, weil die in Bad REED zur Badetherapie\nverwendete Sole außerhalb des dortigen Kurbetriebes weder\nin flüssiger noch in fester Form in den Handel gelangt.\nEin angemessener Marktpreis kann daher nicht aus dem\nVergleich mit einem \"echten\" RecEB Heilsalz gewonnen werden. Eine Vermögensschädigung des Käufers kann\nJedoch nicht schon aus dem Umstand hergeleitet werden,\ndaß der vom Angeklagten verlangte Kaufpreis ein Vielfaches des für einfaches Kochsalz oder Gewerbesalz zu erzielenden Preises beträgt; denn der Marktpreis richtet\nsich fir ein Heilmittel ebenso wie für ein Kosmetikum\nin aller Regel nicht nach dem Preis für den in den meisten Fällen wesentlich billigeren Grundstoff. Der Revision kann aber andererseits nicht darin gefolgt werden,\ndaß der Tatrichter für die Frage des Vermögensschadens\nden gesamten Markt für Heil- oder Badesalze hätte heranziehen und an Hand der dort üblichen Preise hätte ermitteln\nmüssen, ob die Kunden des Angeklagten für ein vergleichbares Salz eines anderen Anbieters einen ähnlichen Preis\nhätten entrichten müssen. Käme hier ohnehin nur ein\nVergleich mit den Heilsalzen aus den Quellen anderer\nBadeorte in Betracht, so bliebe ein solcher Vergleich\nvor allem deshalb unergiebig, weil die Vorliebe für einen\nbestimmten Badeort in aller Regel nicht von nachprüfbaren\nund meßbaren Vorzügen abhängt, sondern im allgemeinen\nvon subjektiven Einschätzungen und Erfahrungen geprägt\nist.\n\nSo werden sich aus dem unüberschaubaren, von der\nWerbung des Angeklagten erreichten Personenkreis nur\ndiejenigen mit einer Antwortkarte gemeldet haben, die\naus irgendwelchen Gründen besonderes Vertrauen in die\nHeilkraft der RB Bäder gesetzt haben und nur\ndeshalb einen so hohen Preis zu zahlen bereit waren,\nweil sie glaubten, mit dem gekauften Salz genau die Sole\nzubereiten zu können, die in Bad ReEB und nur\ndort zur Badetherapie verwendet wird. Diesen Preis hätten\nsie nach den Feststellungen nicht entrichtet, wenn sie\ngewußt hätten, daß das gekaufte Salz in dieser Form keine\nBesonderheit der in Bad ReEEEEB verabreichten Bäder\nbietet, sondern ein Massenprodukt ist, das sich in nichts\nvon dem Salz abhebt, das nicht aus Bad RER stammt\nund auch in Form von Speise- oder Gewerbesalz verkauft\nwird. Da sich nach allem ein \"Marktpreis\" für die Reichenhaller Badesole oder ein aus ihr kristallisiertes Salz\nnicht bilden konnte, durfte der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Vermögensschaden daraus herleiten, daß der vom\nAngeklagten geforderte und von den Käufern entrichtete\nPreis für eine Ware gezahlt wurde, die nur in der vom\nAngeklagten hervorgerufenen Vorstellung der Käufer\nexistierte und nur mit Rücksicht auf die von den Käufern\nfälschlich angenommene Besonderheit diesen Preis erzielen\nkonnte. Damit waren es auch in diesem Falle besondere\nHerkunfts- und Beschaffenheitsvorstellungen, die die\nKäufer zu einer Vermögensverfügung bestimmten, für die\nsie keine gleichwertige Gegenleistung erhielten.\n\nOb der Angeklagte mit seinen Firmen im Endergebnis\nGewinne erzielt oder Verluste erlitten hat (vgl. UA\nS, 4h/L5), ist für die Frage des Vermögensschadens ebenso\nunerheblich wie für die Frage der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils; die Strafkammer brauchte daher\n\n= m- 33\n\nnicht zu erörtern, auf welche Umstände etwaige Verluste\nzurückzuführen waren.\n\n5. Die Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges begegnen ebensowenig rechtlichen Bedenken wie der\nSchuldspruch bezüglich der Verstöße gegen § 4 UWG sowie\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 12 HWG. Auch die Erwägungen\nzur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nNach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nSchumacher Mösl RiBGH Dr. Müller ist erkrankt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/2-str-14-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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