{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-19_2_StR_859_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-19","aktenzeichen":"2 StR 859/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"32\n070\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 859/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker Hermann-Josef H EEE aus JH,\ngeboren am &B. WEEEB 1945 in Ri, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nSZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nVerhandlung vom 19. März 1980 in der Sitzung vom\n20. März 1980, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. (EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB aus EEE in der Verhandlung vom\n19. März 1980,\nals Verteidiger des Angeklagten,\nRegierungshauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 30. Juli 1979 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n-3- SZ\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"eines\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\" zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen\ndieses Urteil wenden sich die jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide Beschwerdeführer\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte\nbeanstandet außerdem das Verfahren.\n\n1. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nDie Rüge, die Strafkammer sei mit der Richterin\nam Landgericht Mb fehlerhaft besetzt gewesen, ist\nunzulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndie Besetzung des Gerichts vor Sitzungsbeginn mitgeteilt, jedoch ein Antrag gemäß § 222 a Abs. 2 StPO\nnicht gestellt und ein Einwand gemäß § 222 b Abs. 1\nStPO nicht erhoben worden ist.\n\n-uL-\n\nDaß die Strafkammer entgegen § 261 StPO ihre\nÜberzeugung auf Vorgänge gestützt habe, die nicht\nGegenstand der Verhandlung waren, ist nicht nachgewiesen. Die von der Revision angeführten Feststellungen können insbesondere auf Aussagen der\nZeugin MeEB beruhen.\n\nAuch die Sachrüge dringt nicht durch. Was die\nRevision insoweit vorbringt, sind im wesentlichen\nunzulässige Angriffe gegen die grundsätzlich dem\nTatrichter vorbehaltene Strafzumessung. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß die Strafkammer die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte gewürdigt hat.\nZu Gunsten des Angeklagten hat sie die Mitschuld\nseiner Freundin berücksichtigt und mit aus diesem\nGrund das Vorliegen der Voraussetzungen eines besonders schweren Falles i.S. des § 11 Abs. 4 BetMG\nverneint. Weiter hat sie dem Angeklagten erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit als Folge der\nHeroinabhängigkeit zugute gehalten und deswegen\nden nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen\nangewandt. Daß sie die auf UA 4 dargestellten\nschwierigen Bedingungen, unter denen sich der\nbisherige Werdegang des Angeklagten vollzogen\nhat, in diesem Zusammenhang übersehen haben könnte,\nkann nicht angenommen werden. Eine erschöpfende\nAufzählung aller Gesichtspunkte i.S. des § 46 StGB\nist nicht erforderlich. Wenn die Strafkammer demgegenüber die zuungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, nämlich seine Hauptschuld am\nAbgleiten der Petra MM in die Drogenabhängigkeit sowie die Wirkungslosigkeit aller bisher verhängten Strafen und gewährten Strafaussetzungen,\n\n-5_-\n\nfür so gewichtig hielt, daß ihr innerhalb des\ngemilderten Strafrahmens die Festsetzung der\nHöchststrafe geboten erschien, ist dies nicht\n\nzu beanstanden. Nach der Überzeugung des Senats\nist auszuschließen, daß die Ungenauigkeit in\ndenjenigen Urteilsausführungen, die sich auf\n\ndie Verwendung der Ersparnisse der Petra Me»\nbeziehen (UA S. 5, 9, 12), das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnten.\n\n2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ab einem nicht näher genannten Tag in der\nZeit von Januar bis September 1978 zeitweise täglich zusammen mit seiner Freundin in deren Pkw der\nMarke Mini-Cooper kleine Mengen Heroin von Ansterdam in das Inland verbracht. \"Für die Einfuhr versteckten sie das Rauschgift in der Dachverkleidung\ndes Pkws der Zeugin Me. Die dort quer verlaufende Schiene war an einer Stelle etwas heruntergebogen, so daß sie das Heroin dort unter die Dachverkleidung schieben konnten\" (UA 4). Die Strafkammer hat dieses Versteck nicht als schwer zugängliche Stelle i.S. des § 11 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. b\nBetMG angesehen, weil \"das Rauschgift ... durch\nb1oßes Anheben der quer verlaufenden Schiene an\nder Dachverkleidung\" (gemeint ist: durch bloßes\nWegziehen der Schiene von der Dachverkleidung)\n\"jederzeit erreichbar\" gewesen sei, \"das bloße\nVerstecken\" aber nach dem Wortlaut der Vorschrift\n\nnicht - und das bedeutet: in keinem Fall - ausreiche\n\n(UA 8).\n\n52\n\n-6 -\n\nDamit hat die Strafkammer den Begriff der \"schwer\nzugänglichen Stelle\" zu eng ausgelegt. Dieses Merkmal\nist nicht nur dann erfüllt, wenn das Rauschgift lediglich unter Einsatz technischer Hilfsmittel oder mit\nbesonderem Aufwand an Kraft oder körperlicher Geschicklichkeit aufzufinden oder zu erreichen ist. Seine Voraussetzungen sind vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Gegenstand in einer so unüblichen Weise verborgen ist, daß,\nzumal beim Vorhandensein anderer vergleichbarer Versteckmöglichkeiten, mit seiner Entdeckung nur auf Grund einer\nsystematischen und zeitraubenden Suche gerechnet werden\nkann, wobei die Zufälligkeit, ob der kontrollierende\nBeamte im konkreten Einzelfall schon zu Beginn oder erst\nnach längerem Verlauf der Suchaktion auf das tatsächliche\nVersteck (oder die Verstecke) stößt, außer Betracht zu\nbleiben hat.\n\nDer Senat stimmt in dieser Frage mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung darin überein, daß der erwähnte Gesetzeswortlaut auch\nden Fall erfaßt, in dem die Zugangsschwierigkeit ausschließlich im Erfordernis außergewöhnlichen Zeitaufwands zu sehen\nist (BayObLG NJW 1962, 216; VRS 42, 314; OLG Bremen ZfZ 1976,\n2128 OLG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 1973, 1 Ss 307/73;\nBail/Schädel/Hutter, Zollrecht, Anm. 12 zu § 80 Zollgesetz;\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 26 zu\n§ 11 BetMG und Anm. 4 b) bb) zu § 80 Zollgesetz; Hübschmann/\nHepp/Spitaler, Abgabenordnung, Anm. 107 zu § 370 AO; Joachinski,\nBetäubungsmittelrecht, Anm. 28 zu § 11 BetMG). Diese Auffassung liegt bereits der in NJW 1974, 429 veröffentlichten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde, in der die Hohlräume beiderseits der Scheinwerfer eines Pkw der Marke BMW\n1500 als (für\n\nrn 32\ndas Auffinden von Rauschgift) schwer zugängliche\nStellen angesehen wurden. Die kritische Anmerkung\nvon Hübner hierzu (NJW 1974, 913), daß \"der Angeklagte\" das Rauschgift \"doch jederzeit mühelos erreichen konnte\", verkennt, daß es nicht auf die\nZugangsmöglichkeiten des Täters, sondern derjenigen\n\nPersonen ankommt, vor denen der Gegenstand \"versteckt\"\nwird.\n\nAllerdings läßt sich die Frage, ob ein bestimmter\nAufbewahrungsort schwer zugänglich ist, nicht ein für\nallemal, sondern nur unter Berücksichtigung der Größe\nund Beschaffenheit des verborgenen Gegenstands beantworten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. August 1962\n- 2 StR 97/62).\n\nDie hier vertretene Auffassung entspricht auch\ndem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift\nverfolgt hat. Die erörterte Formulierung wurde erstmals in § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes vom 21. Juni\n1961 (BGBl. I S. 737) verwandt, um das in Absatz 1 jener\nVorschrift grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit eingestufte Schmuggeln geringwertiger Gegenstände abweichend\ndavon dann als Straftat zu erfassen, wenn das Schmuggelgut in der so umschriebenen Weise versteckt wurde. Soweit die Begründung des Regierungsentwurfs auf den Täter\nabzielt, \"der besondere Mittel verwendet und sich dadurch besondere Mühe gibt, die Staatsorgane zu täuschen\"\n(Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 2201, S. 76),\nspricht sie mit dem Ausdruck \"Mittel\" den Gesetzeswortlaut ersichtlich unvollständig oder ungenau an, trifft\naber im übrigen auch den Fall, in dem sich der Täter\nbesondere gedankliche Mühe gibt. Dementsprechend wurde\nbereits § 80 Abs. 2 Nr. 1 Zollgesetz schon kurz nach\n\n-8-\n\nseinem Inkrafttreten von der Rechtsprechung auf derartige Fälle angewandt (vgl. BayObLG aaO; NJW 1962,\n216). Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber später\nden Wortlaut jener Vorschrift unverändert in § 11\nAbs. 4 Nr. 6 Buchst. b BetMG übernommen. Dabei hat\n\ner es nicht nur unterlassen, der erwähnten Auslegung\nentgegenzuwirken. Er hat darüberhinaus nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache VI/1877\nS. 10) ausdrücklich auch diejenigen Fälle erfassen\nwollen, in denen \"Betäubungsmittel in Lebensmittel\neingelagert oder eingebacken\"werden. Mit Einlagern,\nzumal in der Gegenüberstellung zum Einbacken, ist\naber der Fall des bloßen - wenn auch ausgeklügelten -\nVersteckens einbezogen.\n\nDies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt.\nDie irrige Auffassung über den Anwendungsbereich der\nVorschrift kann die Entscheidung zum Vorteil des Angeklagten beeinflußt haben. Es spricht vieles dafür,\ndaß das hier gewählte Versteck zwischen Querschiene\nund Dachhimmel das Merkmal der \"schwer zugänglichen\nStelle\" erfüllt. Daß der Platz nicht als Aufbewahrungsort für irgendwelche Gegenstände gedacht ist, bedarf\nkeiner Erörterung. Im allgemeinen kann sich eine mit\nangemessenem Zeitaufwand betriebene Nachschau des\nInnenraums, des Gepäckraums und des Motorraums eines\nPkw nicht darauf erstrecken, derartige Querschienen\nin ihrem gesamten Ausmaß sowie vergleichbar unübliche\nVersteckmöglichkeiten auf das Vorhandensein eines sehr\nkleinen Gegenstands zu überprüfen. Für eine alle derartigen Plätze einbeziehende Suche muß vielmehr außergewöhnlicherZeitaufwand eingerechnet werden. Damit wären\ndie Voraussetzungen der Vorschrift gegeben, unabhängig\n\n- 9 - 2\n\ndavon, in welchem Stadium der Nachschau das Rauschgift tatsächlich gefunden wurde. Der Sachverhalt\nkönnte allerdings dann anders zu beurteilen sein,\nwenn die Querschiene bei dem hier benutzten Pkw\n\nso beschaffen oder ihre Veränderung (UA 4) an der\nbetreffenden Stelle so augenfällig gewesen sein\nsnllte, daß sich einem Zollbeamten schon im Rahmen\neiner oberflächlichen Kontrolle ihre Überprüfung\naufdrängen mußte. Deshalb muß auch im vorliegenden\nFall dem Tatrichter die Beurteilung überlassen\nbleiben, ob der vom Angeklagten für das Heroin\ngewählte Aufbewahrungsort schwer zugänglich i.S.\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. b BetMG war.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-19/2-str-859-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-19/2-str-859-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.955870+00:00"}}