{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-19_2_StR_5_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-19","aktenzeichen":"2 StR 5/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00°\nSF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 5/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Werner BEE aus FeiEEEER/NEE,\ndort geboren am 9. WB 1938,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2- Bi\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 19. März 1980 in der Sitzung vom\n20. März 1980, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nals beisitzender Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRegierungshauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 11. Juni 1979 wird\n\n4. das Urteil aufgehoben und das dem\nBeschluß des Landgerichts vom\n411. Juni 1979 über die vorläufige\nEinstellung nachfolgende Verfahren\neingestellt, soweit der Angeklagte\nwegen Betrugs verurteilt worden ist,\n\n>, das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n- 3 - BI\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.\n\nII. Soweit die Verurteilung wegen Vorenthaltung\nvon Versicherungsbeiträgen aufgehoben ist\n(oben I 2 a), wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Soweit das Verfahren nach I 1 eingestellt\nworden ist, fallen die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast. Über die verbleibenden Kosten der\nRevision hat die Strafkammer zu entscheiden,\nan die die Sache zurückverwiesen worden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs und wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei\nkönnen die Verfahrensrügen unerörtert bleiben, da das Verfahren, soweit es die Verurteilung wegen Betrugs zum Gegen-\n\n-UL-\n\nstand hat, wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen\nist, und im übrigen das Urteil in seinem den Angeklagten\nverurteilenden Teil auf die Sachbeschwerde aufgehoben\nwerden muß.\n\n1. Die zugelassene Anklage vom 30. September 1977\nlegt dem Angeklagten unter Nr. I 1 Buschst. a bis d vier\nselbständige Vergehen des Betrugs zur Last. Der Fall\nI 1 d betrifft ein Darlehen in Höhe von 6 000,-- DM, das\ndie später gestorbene Frau L@EMiB dem Angeklagten gewährt haben soll. Dieser Fall ist Gegenstand der Verurteilung wegen Betrugs im angefochtenen Urteil. Die\nVerurteilung kann nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nvor Verkündung ihres Urteils vom 11. Juni 1979 das Verfahren bezüglich der Punkte I 1 und I 3 der Anklage gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Da die Einstellung hinsichtlich des Punktes I 1 keinen Einzelfall ausnimmt, hat sie alle Einzelfälle, mithin auch den Vorwurf\ndes Betrugs zum Nachteil Li erfaßt (Fall I 1 d). Insoweit war das Verfahren vom Erlaß des Einstellungsbeschlusses an nicht mehr anhängig (vgl. BGHSt 10, 88,\n\n93 f).\n\nDa die Voraussetzungen des § 154 Abs. 4 und 5 StPO\nfür die Fortsetzung des Verfahrens nicht erfüllt sind,\nist der Beschluß des Landgerichts vom 11. Juni 1979 ein\nvom Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Es\nnötigt den Senat zur Einstellung des dem Beschluß nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH\nBeschl. v. 8. September 1954 - 1 StR 388/54 - m.w.Nachw.).\n\n- 5.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 11. Juni 1979\nüber die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen\nBetrugs ist nach wie vor in Kraft.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von\nVersicherungsbeiträgen verurteilt worden ist, hat seine\nRevision mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen setzt, wie der Wortlaut der §§ 529, 1428\nRVO, 225 AFG, 150 AngestVersG zeigt, voraus, daß der\nArbeitgeber die Beiträge tatsächlich einbehalten und\nzwar vom ausgezahlten Lohn einbehalten hat (vgl. BGH\nUrt. v. 13. April 1976 - 1 StR 65/76; Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, RVO § 529 Anm. 1, 4).\n\nDaß diese Voraussetzung hier hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Nichtabführung von Beitragsteilen erfüllt ist, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Das Urteil teilt weder mit, wieviele\nArbeitnehmer der Angeklagte in dem hier fraglichen\nZeitraum beschäftigt, noch welche Löhne er an diese\n\nSFT\n\n-6-\n\nausgezahlt hat. Der Senat sieht sich unter diesen Umständen nicht in der Lage zu prüfen, ob der Angeklagte\nBeitragsteile im Sinne der genannten Vorschriften vorenthalten hat und ob, falls dies der Fall war, die\nStrafkammer von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-19/2-str-5-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-19/2-str-5-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.935385+00:00"}}