{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-12_2_StR_27_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-12","aktenzeichen":"2 StR 27/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"275 005\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 27/80 BESCHLUSS\n2.3.00\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Studenten Ahmed Ayhan N EB aus Keil 8,\n\ngeboren an @. EEE 1956 in Sm /TEREED, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n>, Metin K a EB aus KR 8, geboren am &. EEE 1959\nin Sms /TeEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. die Arbeiterin Rahime Ka EB zeborene Hegiamn\naus KU, geboren am Mb. EEE 1935 in Smme/ TEEN.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. März 1980 beschlossen:\n\nI. 1. Der Antrag des Angeklagten Ne»\nvom 4. September 1979, ihm zur\nNachholung einer weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 10. April\n1979 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird auf seine\nKosten verworfen.\n\nDie Revision ist sowohl vom Wahlverteidiger als auch vom Pflichtverteidiger rechtzeitig begründet worden.\nLetzterer war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht anwesend.\nUnter diesen Umständen kann nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nNachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel nicht gewährt werden\n(BGHSt 1, 44 ff; 14, 330 ff). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem\nGrundsatz rechtfertigen könnte, liegt\nhier nicht vor. Auch wenn der Angeklagte\nweder eine Urteilsabschrift noch eine\nBenachrichtigung über die erfolgte\nUrteilszustellung an seine Verteidiger erhalten hat, war er nicht gehindert, sich wegen der Geltendmachung\neventueller Verfahrensfehler an seine\nVerteidiger zu wenden oder die entsprechenden Verfahrensbeschwerden\nselber vorzubringen.\n\n2\n\nPr\n\nII.\n\n2.\n\n2.\n\n,[ 35\n\nDie Revisionen der Angeklagten NE\n\nund Metin Kap gegen das vorgenannte\nUrteil werden als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Angeklagte Nurlu hat die Kosten seiner\nRevision zu tragen. Beim Angeklagten Metin\nKalb wird von der Auferlegung von Kosten\nund Auslagen abgesehen (§ 74, § 109 Abs. 2\nSatz 1 JGG).\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Mehmet\nund Azime Tef® zegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349\n\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen,\nda sie entgegen § 344 StPO nicht ausgeführt sind.\n\nDie Revision des Nebenklägers Nadir\nTe gegen das vorgenannte Urteil\nwird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund seiner\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n-L-\n\n3. Den Nebenklägern fallen die Kosten\nihrer Rechtsmittel sowie die den\nAngeklagten durch diese entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zur Last.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier\n\nIs”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-12/2-str-27-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-12/2-str-27-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.572505+00:00"}}