{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-05_2_StR_854_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-05","aktenzeichen":"2 StR 854/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 854/79 URTEIL\n53\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Heinz Heinrich KB aus ARE ,\ngeboren am @. im 1935 in Mi /Oberschlesien,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n208%\n\nI4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEB aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n22. August 1979 wird\n\nI. das Verfahren eingestellt, soweit dem\nAngeklagten zur Last gelegt wurde,\nseine Ehefrau am 29. März 1967,\n\n18. Dezember 1967, 25. Februar 1969\nund 7. Oktober 1970 körperlich mißhandelt zu haben; insoweit fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last;\n\n-3- 34\n\nII. das genannte Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß\nder Angeklagte wegen fahrlässigen\nVollrausches verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung und wegen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Diese Entscheidung greift die Revision mit\nder Sachrüge an.\n\nSie ist begründet, soweit das Schwurgericht die\nTaten vom 29. März 1967, 18. Dezember 1967, 25. Februar\n1969 und 7. Oktober 1970 mit denen vom 2. September 1975\nund 25. Oktober 1975 zu einer fortgesetzten Handlung (gefährlichen Körperverletzung) zusammengefaßt hat. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:\n\n-L-\n\n\"NFortsetzungszusammenhang ist anzunehmen. Die\nMißhandlungen richten sich gegen dieselbe\nPerson, haben jeweils in durch den beiderseitigen übermäßigen Alkoholkonsum hervorgerufenen ehelichen Zwistigkeiten ihren\nUrsprung, werden nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Bew von Selbstbehauptungstendenzen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau getragen, Selbstbehauptungstendenzen derart, daß der Angeklagte\naus dem beiderseitigen, auch von ihm mitverschuldeten schweren Alkoholismus keinen\nanderen Ausweg mehr sah, als auf seine Frau\neinzuprügeln.\" (UA S. 14).\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen\nGesamtvorsatz voraus, Dieser muß sich auf das verletzte\nRechtsgut und seinen Träger, Ort und Zeit und ungefähre\nArt der Tatbegehung erstrecken (RGSt 75, 207, 209; BGHSt 1,\n313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1971\n- 2 StR 423/71 - und 22. Februar 1973 - 1 StR 398/72 -).\n\nDer lange Zeitraum zwischen den Handlungen vom März\n1967 bis Oktober 1970 einerseits und September/Oktober\n1975 andererseits schließt es im vorliegenden Falle aus,\ndaß der Angeklagte bereits 1970 oder früher die Einzelhandlungen für das Jahr 1975 nach Ort, Zeit und Gelegenheit geplant oder auch nur hinreichend bestimmt ins Auge\ngefaßt hatte.\n\nDer Angeklagte ist durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die sich vom 29. März 1967 über den\n7. Oktober 1970 hinaus bis zum 25. Oktober 1975 erstreckt,\n\n-5_- 2%\n\nauch beschwert, denn die Strafverfolgung wegen einer\nfortgesetzten Handlung, welche mit dem letzten Teilakt\n\nam 7. Oktober 1970 endete, ist verjährt. Das gleiche gilt,\nwenn man die Taten aus dem Jahre 1967 bis 1970 als selbständige Handlungen ansieht.\n\nEs sind mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne daß\ndie Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).\n\nDas Verfahren ist deshalb insoweit einzustellen.\n\nDer Schuldspruch wird dadurch nicht berührt.\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung für die Taten\nim Jahre 1975 ist nicht zu beanstanden. Im übrigen wäre\nder Angeklagte insoweit durch fehlerhafte Annahme eines\nGesamtvorsatzes nicht beschwert.\n\nDas Urteil ist jedoch im Strafausspruch aufzuheben,\nda sich nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens\ndie Grundlagen für die Bemessung der wegen gefährlicher\nKörperverletzung verhängten Einzelstrafe und damit auch\nder Gesamtstrafe verändert haben. Die Verurteilung wegen\n\n-6-\n\nVollrausches läßt keinen Rechtsfehler zu Lasten des\nAngeklagten erkennen. Insoweit war lediglich die Ergänzung\ndes Urteilstenors durch die Aufnahme der Schuldform veranlaßt. Da aber nicht auszuschließen ist, daß die in diesem Fall verhängte Strafe von der wegen gefährlicher\nKörperverletzung verhängten Einzelstrafe beeinflußt worden ist, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch\naufgehoben.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-05/2-str-854-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-05/2-str-854-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.403102+00:00"}}