{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-03-05_2_StR_657_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-05","aktenzeichen":"2 StR 657/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 657/79 URTEIL\nKan 274\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Günther 5 Em aus DEINER, geboren am\n@. GEB 1939 in DeiiiiiEEEn,\n\nwegen Betruges\n\nJS?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Bertling\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lahn-Gießen vom 15. Mai 1979\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin vier - jeweils gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen - Fällen (§ 263 Abs. 1, 3; §§ 25, 53 StGB) zur\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner\nhat sie dem Angeklagten auf die Dauer von vier Jahren\nverboten, selbst sowie für oder durch andere Spiel- und\nUnterhaltungsautomaten und -geräte jeder Art, Beteiligungen\nan solchen Geräten sowie Beteiligungen an Automatenfirmen zu vertreiben (§ 70 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen,\n\n1. Die Revision meint, der Zeuge Kg sei zu Unrecht\nvereidigt worden; da er der Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten verdächtig gewesen sei,\nhabe seiner Vereidigung das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO\nentgegengestanden.\n\na) Nach den Feststellungen war Kg, dessen Firma\nfinanziell zusammengebrochen war, Eigentümer einer \"äußerst\nrepräsentativen Villa\", die er verkaufen wollte. Der Angeklagte, der ihm als Mann mit \"unheimlich viel Geld\" geschildert worden war, deutete Interesse an dem Kauf der\nVilla an. Er besuchte Kg des öfteren in dieser Villa,\nführte von dort aus häufig Telefongespräche und benutzte\ndie Villa auch dazu, geschäftliche Besprechungen abzuhalten, um auf seine Gesprächspartner Eindruck zu machen\n(UA S. 27 b bis 27 d).\n\nDie Revision meint, Kg sei dadurch, daß er dem\nAngeklagten seine Villa zur Verfügung gestellt habe, der\nBeteiligung an den von diesem durchgeführten betrügerischen\nAutomatengeschäften verdächtig; das ergebe sich vor allem\ndaraus, daß der Angeklagte in einem Gespräch Kg» erklärt\n\nhabe, man müsse \"kleinen Leuten immer Sand in die Augen\nstreuen\", und daß er ferner bei geschäftlichen Besprechungen des Angeklagten über die von diesem durchgeführten\nAutomatengeschäfte zugegen gewesen sei.\n\nb) Die Strafkammer hat den Zeugen Kg vereidigt\nund hat sich in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem ein Vereidigungsverbot entgegengestanden hätte. Gleichwohl läßt das\nUrteil insoweit im Ergebnis keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nDer Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2\nStPO umfaßt nicht nur die Teilnahme gemäß §§ 25 ff StGB,\nsondern auch jede strafbare Mitwirkung bei dem fraglichen\nVorgang, die in derselben Richtung wie das Verhalten des\nAngeklagten verläuft (BCHSt 4, 368, 370, 371; BGH, Urteile\n-vom 26. Oktober 1971 - 1 StR 371/71 - und vom 3. Februar\n1976 - 1 StR 268/75 -). Ein Verdacht besteht schon dann,\nwenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil\nvom 3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72). Dabei bedeutet der\nBegriff der \"Tat, die den Gegenstand der Untersuchung\nbildet\", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem\nAngeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern auch den\nganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148; BGH,\nUrteil vom 4. März 1975 - 1 StR 662/74).\n\nOb ein Zeuge beteiligungsverdächtig ist oder nicht,\nhat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob\ndiese Entscheidung von Rechtsfehlern beeinflußt ist\n(BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - 1 StR 607/73). Rechts-\n\nfehlerhaft kann das Verfahren allerdings bereits sein,\nwenn sich der Tatrichter trotz dahin drängender Umstände\ndie Frage des Vereidigungsverbots nicht gestellt hat oder\nsich ihrer nicht bewußt geworden ist (BGHSt 4, 255, 256;\nvgl. auch BGH NJW 1952, 1102, 1103/04; BGHSt 22, 266,\n267).\n\nc). Daß die Strafkammer hier die Frage übersehen hätte,\nob Kg der Beteiligung verdächtig war, kann nicht angenommen werden; denn an anderer Stelle des Urteils spricht\nsie von dem \"völlig unbeteiligten Zeugen Km\" (UA S. 92),\nhatte also von diesem Standpunkt aus keinen Anlaß, die\nFrage der Zulässigkeit der Vereidigung noch ausdrücklich\nzu erörtern.\n\nNach dem Zusammenhang der Feststellungen kann es\nrechtlich nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter hier\nden Verdacht der Beteiligung verneint hat. Das Interesse\nKup war darauf gerichtet, seine Villa gegebenenfalls an\nden Angeklagten zu verkaufen. An den von diesem getätigten Automatengeschäften zeigte er keinerlei Interesse;\nauf die Frage des Angeklagten, ob er an einer Mitarbeit\ninteressiert sei, ging er offenbar nicht ein (UA S. 27 c).\nAuch das Gespräch mit dem Vertreter HB, den der\nAngeklagte anschließend bei der Firma MB abwarb und\nin seine eigenen Dienste nahm, führte nicht dazu, daß sich\nKW in der Folge an dem Automatengeschäft mit beteiligte\noder auch nur einen entfernten Vorteil davon versprach.\n\nBei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob\nund gegebenenfalls wann es für Kg erkennbar wurde,\ndaß der Angeklagte betrügerische Geschäfte betrieb. Falls\ndies anläßlich des in den Büroräumen des Angeklagten\nin CHEM geführten Gesprächs mit Sci und WEB\n(den maßgebenden Leuten der Firma Koi - UA S. 9) der\n\n_6- v2\n\nFall gewesen sein sollte, wäre dies schon objektiv\nunerheblich, weil nicht festgestellt ist, daß nach\ndiesem Gespräch noch eine weitere geschäftliche Besprechung des Angeklagten in der Villa KW und in\ndessen Gegenwart stattgefunden hätte. Im übrigen ist\n\nin diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, daß die\nGespräche des Angeklagten in der Villa Kg nicht\n\nmit einem oder mehreren der später Geschädigten, sondern\nmit Vertragspartnern des Angeklagten stattgefunden haben,\nvor allem mit LIEB, mit dessen Firma der Angeklagte\nim ersten Betrugsfalle zusammenarbeitete und den er\ngerade von der rechtlichen Unbedenklichkeit des Vorgehens überzeugen wollte (UA S. 28, 58 ff).\n\nSelbst wenn jedoch objektiv ein Tatbeitrag des\nZeugen Ken gegeben wäre, so fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, daß Kg die innere Tatseite der Beihilfe\nzu den Betrugstaten des Angeklagten erfüllt hätte. Das\naber wäre erforderlich, um eine strafbare Beteiligung\ndes Zeugen an den dem Angeklagten zur Last gelegten\nTaten annehmen zu können. Eine Handlung, die sich auf\neine objektive Förderung ohne Gehilfenvorsatz beschränkt,\nist keine das Vereidigungsverbot auslösende Beteiligung\nim Sinne des § 60 Nr. 2 StPO (BGH, Urteil vom 25. Juni 1974\n- 1 StR 607/73).\n\nNach allem stellt sich die Vereidigung des Zeugen\nKup nicht als Verfahrensfehler dar.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, Feststellungen des Urteils, die im Zusammenhang mit polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten stehen, seien unter\nVerstoß gegen § 261 StPO getroffen worden, da die betreffenden\n\n- 7 -\n\nVernehmungsprotokolle nicht in der Hauptverhandlung\nverlesen worden seien. Diese Feststellungen können\nauf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, der\nsich bei seiner Einlassung zur Sache auch auf die\nVernehmungen durch die Kriminalpolizei bezogen hat\n(va S. 71).\n\nII. Die Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, deckt weder\nzum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf.\n\nNach allem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-05/2-str-657-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-05/2-str-657-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.381110+00:00"}}