{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-29_2_StR_453_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-29","aktenzeichen":"2 StR 453/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 453/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauleiter Friedrich H EEEEB aus Sa@HiiEEEED,\n\ngeboren am ED 1921 in Um/TTeB, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nB24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nSaarbrücken vom 10. Juli 1978 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum\nMord an fünf Menschen verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie insoweit ausscheidbaren Kosten und\ndie dem Angeklagten dadurch erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,.\n\nAbsatz 1 der Urteilsformel wird zur\nKlarstellung dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte wegen Mordes in drei Fällen\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nDie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels\nträgt der Angeklagte.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin drei Fällen dreimal zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nund wegen Beihilfe zum Mord an fünf Menschen zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im übrigen\nhat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; die führt in einem\nFalle zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung,\nim übrigen bleibt sie ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm\nzur Last gelegten Taten als Angehöriger der SS-Leibstan-\n\ndarte im Mai 1943 im sogenannten JCB-Lager in Lin\nbegangen, zu dessen Wachpersonal er gehörte.\n\n1. Im Falle der Beihilfe zum Mord hat der Angeklagte\nauf Befehl des Lagerführers WEB fünf Häftlinge erschossen, weil diese zur Tatzeit nicht arbeiteten; da\ndie Häftlinge durch einen Feuerstoß aus einer Maschinenpistole getroffen wurden, hat das Schwurgericht darin\neine einheitliche Handlung gesehen (UA S. 116). Der Tatrichter hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dieser\nhabe sich dem Befehl des Lagerführers nur unter innerem\nwiderstreben und nach anfänglichem Zögern gebeugt, und\nhat ferner vor dieser Tat keine Tötungshandlungen des\nAngeklagten als sicher erwiesen angesehen; er hat deshalb\ndem Angeklagten nur Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen\nzur Last gelegt. Da WERE und die diesem übergeordneten\nBefehlsstellen bei der Tötung jüdischer Häftlinge von\nniedrigen Beweggründen geleitet gewesen seien, sei die\nHaupttat als Mord qualifiziert; der Angeklagte habe sich\ndaher der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht (UA S. 117).\n\nDaß der Angeklagte selbst bei seiner Tat von niedrigen\nBeweggründen getragen worden sei, stellt das Schwurgericht\nnicht fest. Die Umstände der Tatausführung, wie sie der\nTatrichter auf Grund der Angaben des Angeklagten dargelegt\nhat - Ausführung des Befehls unter innerem Widerstreben,\nnach anfänglichem Zögern und erst nachdem der Angeklagte\n\nB24\n\ndurch seine Vorgesetzten unter Alkohol gesetzt worden\nwar -, sprechen eher dagegen, daß diese Tat aus niedrigen\nBeweggründen begangen worden ist. Daß den Opfern besondere, über den Tötungszweck hinausgehende Schmerzen\noder Qualen zugefügt worden seien, der Angeklagte also\ngrausam im Sinne des § 211 StGB gehandelt hätte, ist den\nFeststellungen des Schwurgerichts ebenfalls nicht zu entnehmen,\n\nNach allem haben für den vorliegenden Fall die Grundsätze zu gelten, die der Bundesgerichtshof in seinem\nUrteil vom 20. Mai 1969 (BGHSt 22, 375) niedergelegt hat.\nDanach verjährt die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen,\ndas allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein\nMord ist, nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls\naus niedrigen Beweggründen handelte.\n\nIm SB, in dem der Angeklagte nach dem Kriege\nseinen Wohnsitz hatte (UA S. 11), war die Verjährung\nfür Straftaten aus der nationalsozialistischen Zeit bis\nzum 18. Juli 1947 gehemmt (Anordnung vom 4. Juli 1947 -\nABl. S. 271). In den nächsten 15 Jahren, von diesem Tage\nan gerechnet, hat kein Richter eine Handlung gegen den\nAngeklagten vorgenommen, die sich auf die in Rede stehende\nBeihilfe zum Mord bezogen hätte. Die erste richterliche\nHandlung war der Haftbefehl vom 17. Juli 1967 (Bd. II\nBl. 232 d.A.), der in Nr. 3 die hier in Rede stehende Tat\nzum Gegenstand hat.\n\nNach allem steht der Strafverfolgung wegen der Beihilfe zum Mord das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, Der Wegfall der Einzelstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe\nführt nicht zu einer Änderung des Strafausspruchs in der\n\nUrteilsformel, da diese Strafe neben der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht in der Urteilsformel erscheint (§ 260\nAbs. 4 Satz 5 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zu den drei Fällen des Mordes an\njüdischen Häftlingen keinen Rechtsfehler ersehen lassen.\nHier ergeben die Feststellungen zweifelsfrei, daß der Angeklagte die drei Opfer aus eigenem Entschluß und allein\nwegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen Rasse getötet\nund damit als Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt\nhat (UA S. 127). Das Schwurgericht konnte daher ungeprüft\nlassen, ob die Art der Tatausführung auch das Mordmerkmal\nder Grausamkeit erfüllt hat.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-29/2-str-453-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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