{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-27_2_StR_635_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-27","aktenzeichen":"2 StR 635/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 635/79 BESCHLUSS\n22.12 U |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Baumaschinenführer Christian Gottfried W EEEEEEEEEEED\naus Po, dort geboren am @. EB 1951, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans Jürgen B EB aus\nRottenbuch, geboren an @. EB 1944 in BI,\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\norF\n\nBLG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n27. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten BEP wird\n\nII.\n\nIII.\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 16. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei (Fall\n4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WED\nwird das vorgenannte Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte WER des Bandendiebstahls\nin fünf Fällen sowie des Diebstahls in\neinem Fall schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die gegen ihn im Fall\n8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nSA\n- 3 -\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BEER wegen Bandendiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und\nwegen einer Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren, den Angeklagten WEEEEEBD wegen Bandendiebstahls in\nsechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\n« Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\nVerletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte WEEEEEB\nbeanstandet außerdem das Verfahren. ‚Ihre Rechtsmittel\nhaben teilweise erfols.\n\nI. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten BEP wegen Hehlerei. Nach ihnen\nhatte SIEB einen von ihm gestohlenen BMW dem gesondert\nverfolgten RB \"anvertraut\", der ihn in seiner Garage\nabstellte. Als diesem die \"Verwahrung\" des Pkws zu gefährlich wurde, nachdem er wegen des Verdachts des Kraftfahrzeugdiebstahls festgenommen worden war, stellte der Angeklagte BB in Kenntnis dieser Umstände das Fahrzeug\nvorübergehend bei Bekannten unter, benutzte es auch einmal\nund verwandte später Teile des Autos zur Reparatur seines\neigenen BMW. Das Landgericht geht in seiner rechtlichen\nWürdigung davon aus, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug\nvon SEE übernommen habe. Abgesehen davon, daß diese\nFeststellung nicht mit jenen anderen in Einklang zu\nbringen ist, kann ihr auch nicht entnommen werden,\ndaß der Angeklagte das Fahrzeug im einverständigen Zusammenwirken mit dem Vordermann zur eigenen Verfügungs-\n\ngewalt erhalten hat. Dies wäre hier aber Voraussetzung\n\nfür die Erfüllung des Hehlereitatbestands. Die Verurteilung\ndes Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann\ndaher nicht bestehen bleiben. - Ob er sich einer Unterschlagung des Autos schuldig gemacht hat, wird in der\nzukünftigen Hauptverhandlung zu entscheiden sein. - Die\nAufhebung der wegen Hehlerei festgesetzten Einzelstrafe\nhat auch die Aufhebung der gegen den Angeklagten Baiih\nverhängten Gesamtstrafe zur Folge. E Fu\n\nII. 1. Mit Recht wendet sich der Angeklagte WEHEN\ngegen seine Verurteilung wegen Bandendiebstahls im Fall .\n8 der Urteilsgründe. Da er bei dem Diebstahl des Fahrzeugs in diesem Fall nicht anwesend gewesen ist, sondern\ndas Auto erst einige Kilometer von Tatort entfernt übernommen hat, fehlt es bei ihm an dem für die Annahme des\nTatbestands des Bandendiebstahls notwendigen örtlichen\nZusammenwirken. Sein Tatbeitrag erfüllt jedoch den Tatbestand des Diebstahls. Der Senat hat den Schuldspruch\n\"Sntsprechend geändert. Diese Änderung erfordert die Aufhebung der in diesem Fall bestimmten Einzelstrafe und .\ndenit auch der gegen den Angeklagten WEREEEEED verhängten\n\nz #7\n\nBZG\n-5-\n\nGesanmntstrafe. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage dieser anderen rechtlichen\nWürdigung eine geringere Strafe festgesetzt hätte.\n\n2. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird das\nLandgericht zu prüfen haben, ob die Einzelstrafen aus den\nfrüheren Verurteilungen des Angeklagten vom 24. November\n1977 sowie vom 11. April 1978 einzubeziehen sind.\n\nIII. Im übrigen sind die Revisionen der Angeklagten\noffensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher Mösl Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-27/2-str-635-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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