{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-20_2_StR_828_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-20","aktenzeichen":"2 StR 828/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IL 090\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 828/79 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Armin B EEE ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am @. ENEEB 1951 in NEE a.c. Wer,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht Dr. EEEEEEEn\n\nSo\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > aus EEEEn\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRegierungshauptsekretär ze\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n30. August 1979 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in vier Fällen, davon\n\n- 3 _\n\nin drei Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen\ndie Abgabenordnung\" unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 30. Juni\n1975 und der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts -\nSchöffengerichts - Tiergarten in Berlin vom 5. Januar\n1979 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten riügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet u. a.,\ndaß Anklage und Eröffungsbeschluß nicht den gesetzllichen Erfordernissen entsprochen hätten.\n\nDie schon von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß es an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt.\n\nDie Anklageschrift vom 30. September 1975 (Bl. 85 ff\nd.A.) legte dem Angeklagten zur Last,\n\n\"seit 1973 in Koblenz und an anderen Orten\nteils gemeinschaftlich\nfortgesetzt und tateinheitlich handelnd\n\na) Gegenstände, welche keine Betäubungsmittel sind,\nvon ihm aber als solche ausgegeben wurden, sowie\n\nb) Betäubungsmittel ohne die erforderliche Erlaubnis\nerworben, besessen, abgegeben, veräußert, mit ihnen\nHandel getrieben zu haben,\nwobei dies gewerbsmäßig und in nicht geringen Mengen geschah,\n\nce) gewerbsmäßig Waren, hinsichtlich derer Bannbruch\nbegangen ist und Steuern hinterzogen sind, angekauft und abgesetzt zu haben, um sich zu bereichern,\n\nd) in der Absicht, sich oder einem Dritten einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das\nVermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben,\ndaß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Ent-\n\n14\n\nstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen\nIrrtum erregte oder unterhielt...\n\nDer Angeschuldigte ist seit Jahren Rauschgiftkonsument.\nSeit 1973 kaufte er ständig Haschisch und LSD, um es\nzu verbrauchen, bzw. weiterzuveräußern.\n\nIm August 1972 besaß der Angeschuldigte 80 g Marihuana\nim Wert von 240,- DM, welches er in Bonn gekauft hatte.\nDie Mittel hierfür besorgte er sich dadurch, daß er\nAssugrin-Tabletten als LSD-Trips verkaufte.\n\nFür den gesondert verfolgten Ingo Me verkaufte er\nHaschisch und LSD in nicht bekannter Menge. Außerdem\nversuchte er im \"Mag\" kleine Perlen als LSD-Trips\nzu verkaufen. Am 23. Juni 1975 besaß der Angeschuldigte\nillegal 5 g Haschisch. Bei den Verkäufen kam es dem\nAngeschuldigten darauf an, seine Sozialhilfe aufzubessern.\"\nIn der Hauptverhandlung ist das Verfahren gemäß\n\n§ 154 StPO vorläufig eingestellt worden, soweit dem Ange-\n\nklagten zur Last lag,\n\n\"im August 1974 80 Gramm Marihuana gekauft zu haben,\ndaß er Assugrin-Tabletten als LSD-Trips verkauft habe,\n\ndaß er für den Zeugen Ingo MB Haschisch und LSD in\nnicht bekannter Menge verkauft\n\nund daß er versucht habe, im \"Ma ! kleine Perlen\nals LSD-Trips zu verkaufen\" (Bl. d.A.).\n\nDanach blieb vom ursprünglichen Anklagevorwurf nur\nbestehen, der Angeklagte habe mit Betäubungsmitteln gewerbsmäßig und in nicht geringer Menge Handel getrieben\nund habe sie erworben, besessen, abgegeben und veräußert;\nferner habe er fortgesetzt Steuerhehlerei begangen. Dieser\nVorwurf ist aber in der Anklageschrift nicht hinreichend\nkonkretisiert.\n\n1. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind Prozeßvoraussetzungen. Fehlt eine von ihnen, so begründet dies ein Ver-\n\n-5-\n\nfahrenshindernis. Ihrem Fehlen steht es gleich, wenn sie\nmit einem schweren förmlichen oder sachlichen Mangel behaftet sind; an einem solchen leidet die Anklageschrift,\nwenn sie den Verfahrensgegenstand in persönlicher und sachlicher Hinsicht so ungenau wiedergibt, daß unklar bleibt,\nauf welchen konkreten Sachverhalt sie sich bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils\nhaben würde (BGH NJW 1954, 360, 361; BGHSt 5, 225, 227;\n\nBGH GA 1973, 111 = BGH bei Dallinger, MDR 1972, 752, 753).\nDa das Gericht die Anklage im Eröffnungsbeschluß nach der\nNeufassung des § 207 StPO in der Regel nur zuläßt, ohne\nden Verfahrensgegenstand selbst zu umschreiben, der in\n\nder Anklageschrift enthaltene Anklagesatz mithin integrierender Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses wird, haften\nMängel der genannten Art auch dem Eröffnungsbeschluß selbst\nan, wenn sie nicht behoben werden (BGH GA 1973, 111;\n\nBGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 327/79 (S) -).\n\nSo hat im vorliegenden Fall das Schöffengericht, welches\ndas Verfahren eröffnet hat, die Anklage ohne weitere Veränderung oder Ergänzung zugelassen (Bl. 88 d.A.).\n\n2. Der Anklagesatz erschöpft sich, soweit das Verfahren\nvor der Strafkammer nach der teilweisen vorläufigen Einstellung noch anhängig war, im wesentlichen in der Mitteilung, der Angeklagte habe seit 1973 in Koblenz und an anderen Orten fortgesetzt handelnd Betäubungsmittel ohne die\nerforderliche Erlaubnis erworben, besessen, abgegeben,\nveräußert und mit ihnen Handel getrieben und habe gewerbsmäßig Waren, hinsichtlich deren Bannbruch begangen oder\nSteuern hinterzogen waren, angekauft und abgesetzt, um sich\nzu bereichern, Als Einzelakt der fortgesetzten Handlung\nist nur angeführt, daß der Angeklagte am 23. Juni 1975\n- dem Tag seiner Festnahme - illegal 5 Gramm Haschisch besessen habe. Auch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlun-\n\n.6_ B04\n\ngen ist nur zu entnehmen, daß an diesem Tage bei dem Zeugen\nABER 5 Gramm Haschisch sichergestellt worden seien, die\nder Angeklagte diesem unmittelbar zuvor übergeben hatte.\n\nDamit bezeichnet der Anklagesatz und somit auch der\nEröffnungsbeschluß den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand\nso ungenau und unvollständig, daß weder der historische\nAblauf des Tatgeschehens noch der Umfang des Schuldvorwurfs\nhinreichend deutlich zu erkennen ist. Vor allem fehlt es\nan einer Darstellung der Einzelakte, die der angenommenen\nfortgesetzten Handlung zugrunde liegen, so daß nicht zu\nersehen ist, welche Einzelakte dem Angeklagten zur Last\ngelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1971 -\n\n5 StR 464/70). So ist jede Angabe über die Mindestzahl der\nVerkaufshandlungen, über die Mindestmenge des gehandelten\nRauschgifts und über die Personen, denen der Angeklagte\ndas Rauschgift verkaufte, zu vermissen. Auf eine solche\nMindestangabe kann aber nicht verzichtet werden, weil\nsonst der Schuldumfang nicht mit genügender Klarheit\nabgegrenzt werden kann.\n\nEs fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung dem Angeklagten eröffnet hätte,\nwie viele Einzelakte für welchen Zeitraum ihm zur Last\n\ngelegt werden; denn solche der Erläuterung und Ergänzung\ndienende Maßnahmen hätten in der Sitzungsniederschrift\nbeurkundet werden müssen (BGH GA 1973, 111, 112).\n\n5. Nach allem bestimmt der zugelassene Anklagesatz\nauch unter Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der\nErmittlungen Art und Umfang des Schuldvorwurfs nicht genügend klar. Der Eröffnungsbeschluß ist daher unwirksam;\nes fehlt an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung. Dies\nführt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des\nVerfahrens.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-828-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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