{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-20_2_StR_796_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-20","aktenzeichen":"2 StR 796/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"989\nv.47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 796/79 URTEIL\n298 224\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tierpfleger Adam E i EEE zus Wei,\ndort geboren am 9. EEEEEB 1931,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB und\nRechtsanwalt ER, beide aus EIEEB,\nals Verteidiger des Angeklagten,\nRegierungshauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers Erwin\nSEES wird das Urteil des Landgerichts\nin Darmstadt vom 24. Juli 1979 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte hatte zu der Ehefrau des Neben-\n\nklägers Erwin SB ein intimes Verhältnis; er beabsichtigte, die Frau zu heiraten.\n\nDie zugelassene Anklage legt ihm zur Last, am 11.\nDezember 1977 durch einen gezielten Schuß die Glühlampe\neiner Straßenlaterne zerstört zu haben, die gegenüber\ndem Grundstück des Nebenklägers steht, und am Abend des\n12. Dezember 1977 den Nebenkläger von einem dunklen Platz\nzwischen den seinem Grundstück gegenüberliegenden Häusern\naus gezielt durch den Kopf geschossen und dadurch lebensgefährlich verletzt zu haben. Die Strafkammer hat ihn vom\nVorwurf des versuchten Mordes und der Sachbeschädigung\nfreigesprochen, weil sie zu der Auffassung gelangt ist,\ndaß ihm die Taten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen seien, Sie hat ihn jedoch wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil\ner nach den Feststellungen an den Nebenkläger mehrere\nanonyme Briefe geschrieben hat, in denen er ihm in der\nRolle eines angeblich betrogenen Ehemannes einen Anschlag\nauf sein Leben ankündigte.\n\nGegen das Urteil hat der Nebenkläger Revision eingelegt, die er mit der Sachbeschwerde begründet. Das\nRechtsmittel ist zulässig, weil das Vorbringen, der Nebenkläger sei zu Unrecht vom Vorwurf des versuchten Mordes\nfreigesprochen worden, zugleich die Rüge enthält, er sei\nnicht wegen des Nebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Darauf aber kann der Nebenkläger sein Rechtsmittel stützen (vgl. RGSt 65, 60, 62;\nBGH NJW 1956, 1607).\n\nII. Die Revision hat auch sachlich Erfolg.\n\nDie Strafkammer stellt im Urteil Tatsachen fest,\n\nLI\n\ndie den Angeklagten im Sinne der Anklage schwerstens belasten. So hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt,\n\"den Nebenkläger einerseits durch angeblich von einem von\nihm betrogenen Ehemann stammende anonyme Drohbriefe in\nAngst zu versetzen, durch den Inhalt dieser Briefe außerdem das Verhältnis zwischen den Eheleuten SED weiter\nzu vergiften, um eventuell doch noch ihre Trennung zu\nprovozieren, und ihn andererseits notfalls in der Rolle\ndes nicht existierenden betrogenen, dem Nebenkläger ständig drohenden Ehemannes selbst zu töten\" (UA S. 6, 30).\nEr hatte ein Motiv für die Tat und die Gelegenheit dazu\n(UA S. 30, 36/37). Sein Versuch, ein Alibi nachzuweisen,\nist mißlungen (UA S. 37). Er hat auch noch nach der Tat\neinen anonymen Brief an den Nebenkläger geschickt, der\nnur den Sinn haben konnte, den Verdacht von sich selbst\nab- und auf einen Unbekannten hinzulenken (UA S. 22, L2).\nSchließlich hat \"die Hauptverhandlung keinerlei Tatverdacht gegen andere im Zuge der polizeilichen Ermittlungen bekannt gewordene Personen ergeben\" (UA S. 43).\n\nDemgegenüber sind \"den Angeklagten eindeutig\nentlastende Umstände nicht festgestellt\" (UA S. 46).\nTrotzdem hat ihn die Strafkammer freigesprochen, weil\nsie \"nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nzu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gelangen vermochte, da das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Sp sowie die Bedrohung des\nLebens des Nebenklägers durch einen Unbekannten in der\nUmgebung des Nebenklägers und des Angeklagten bekannt\nwaren, - ersteres durch umlaufende Gerüchte, letzteres\ndurch Äußerungen des Angeklagten -, und deshalb nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden\nkonnte, daß sich ein unbekannt gebliebener Feind der\n\nSeidlers oder des Angeklagten die ihm bekannt gewordene\nSituation zunutze gemacht haben könnte, um den Anschlag\nauf das Leben des Nebenklägers in der Überzeugung zu begehen, dieser werde dem Angeklagten angelastet werden,\nweshalb nicht behebbare Zweifel an der Täterschaft des\nAngeklagten bezüglich der beiden Teilakte des Anschlages\nauf das Leben des Nebenklägers bestehen blieben\" (UA S.\n47/48). Dabei ist hervorzuheben, daß \"Ermittlungen im\nHinblick auf mögliche Feinde des Angeklagten nicht geführt worden sind\" (VA S. 45).\n\nAngesichts aller in Einzelheiten festgestellten\nbelastenden Umstände und des Fehlens jeden entlastenden\nUmstands, insbesondere jeden konkreten Hinweises auf\neinen unbekannt gebliebenen Feind, erwecken die den\nFreispruch begründenden Erwägungen den Verdacht, daß\ndie Strafkammer zwar von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, aber gleichwohl irrtümlicherweise angenommen hat, ihn deshalb nicht verurteilen\nzu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin\nnoch die theoretische Möglichkeit eines von ihrer\nÜberzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe (vgl.\nBGHSt 10, 208, 211). Eine solche, jede gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausschließende\nGewißheit ist indessen nicht erforderlich. Es genügt nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B.\nBGH Urt, v. 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78; Urt. v. 4. April\n1979 - 2 StR 808/78 -), daß der Tatrichter selbst ohne\njeden vernünftigen Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist.\n\nDa nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Freispruch auf rechtsfehler-\n\nBRG\n\nhaften Erwägungen zu den Voraussetzungen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung beruht, muß das Urteil im\nganzen aufgehoben werden.\n\nSchumacher Mösil Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-796-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-796-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.880516+00:00"}}