{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-20_2_StR_722_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-20","aktenzeichen":"2 StR 722/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“7?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 722/79 URTEIL\nan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsmeister Eberhard Johannes F EEEEEB\nGERNE zus KEER, geboren am WE. EB 1949 in\n\nGENE / HE / DDR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nor\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB, Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. @EEMD aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\nRegierungshauptsekretär a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai\n1979 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags (in Tateinheit mit unerlaubtem\nFühren einer Schußwaffe) verurteilt worden\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\n7\n\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen Bedrohung, jeweils in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.\nSchußwaffe und Munition hat es eingezogen.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt\nvom Versuch halten einer rechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n1. Die Strafkammer verneint einen strafbefreienden\nRücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch mit der Begründung, der Angeklagte habe auf den Zeugen mit bedingtem\nTötungsvorsatz geschossen, um ihn am Ziehen seiner Pistole\nzu hindern, was ihm auch gelungen sei. Damit habe er\nnach seiner Vorstellung, auf die es entscheidend ankomme,\nalles zur Erreichung des von ihm angestrebten Ziels getan,\nso daß der Versuch beendet gewesen sei (UA S. 47).\n\nDabei hat das Landgericht jedoch nicht als sicher\nfestgestellt, sondern lediglich zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß dieser mit der Abgabe der\nSchüsse den Zeugen am Ziehen der Waffe hindern wollte\n- dabei allerdings tödliche Verletzungen des Zeugen\nbilligend in Kauf nahm.\n\nDie Strafkammer hält es aber auch für möglich und\nweist auf besondere Anhaltspunkte dafür hin, daß der Angeklagte den Zeugen nicht nur am Ziehen der Waffe hindern\nwollte, sondern die Absicht hatte, ihn zu töten (ua S. 35/\n36).\n\n2. Konnten insoweit keine eindeutigen Feststellungen\ngetroffen werden, dann mußte das Landgericht bei der\nPrüfung des Rücktritts vom Versuch beide Möglichkeiten\nerörtern. Kam auch nur nach einer von beiden ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht, dann mußte\nes zu Gunsten des Angeklagten einen solchen Rücktritt\nannehmen.\n\n3. Geht man davon aus, daß der Angeklagte den Zeugen\ndurch die Schüsse nur am Ziehen der Waffe hindern wollte\nund dabei eine tödliche Verletzung des Zeugen billigend\nin Kauf nahm, so war - nachdem der Zeuge infolge der Schüsse\ndie Waffe verloren hatte - auch der mit bedingten Vorsatz\nbegangene Tötungsversuch beendet. Der Angeklagte hatte\ndann nämlich alles getan, was er sich vor Beginn der Tat\nvorgenommen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979\n- 1 StR 438/79 = NJW 1980, 195). Mag er auch keine genaue\nVorstellung darüber gehabt haben, wie oft er schießen\nmußte, um den Zeugen daran zu hindern, die Waffe zu\nziehen, so wollte er doch nur solange schießen und dabei\neine tödliche Verletzung des Zeugen als mögliche Neben-\n\nKZ\n\nfolge herbeiführen, bis er sein mit direktem Vorsatz angestrebtes Ziel erreicht hatte.\n\nDamit war auch der Tötungsversuch beendet.\n\nHätte der Angeklagte nach Erreichen seines ursprünglichen Ziels weiter auf den Zeugen geschossen, so hätte\ndies als neue Tat und nicht lediglich als unselbständiger\nBestandteil einer einheitlichen auf Herbeiführung des\nDeliktserfolgs gerichteten Tat gewertet werden müssen.\n\nIn seinem Urteil vom 12. Februar 1969 hat der Senat\nin einem ähnlichen Fall ausgeführt, daß jemand, der entsprechend seinem Plan solange auf ein Opfer einsticht,\nbis es bewußtlos vor ihm auf dem Boden liegt, die \"beabsichtigte Handlung\" im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB\nnicht aufgegeben, sondern durchgeführt und damit auch den\n- mit bedingtem Vorsatz - begangenen Tötungsversuch beendet hat (BGHSt 22, 330, 333).\n\nInzwischen wurde die Vorschrift über den Rücktritt\nvom Versuch in § 24 StGB neu gefaßt. Diese Neufassung\ndurch das zweite Strafrechtsreformgesetz gibt aber\nkeinen Anlaß, die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch nach anderen Kriterien vorzunehmen.\nWenn in § 24 StGB nF nicht mehr wie in § 46 StGB aF\ngefordert wird, daß der Täter die Ausführung der \"beabsichtigten Handlung\" aufgegeben hat, sondern er \"die\nweitere Ausführung der Tat aufgibt\", so handelt es sich\ndabei lediglich um eine sprachliche Neufassung ohne\nInhaltsänderung (BTDrucks. V/4095 S. 12 und 56; IV/650\nS. 15 und 145; Protokoll des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreforn vom 29. November 1967 in Materialien\nzum zweiten Strafrechtsreformgesetz Bd. 2 S. 1757/1759).\n\nJedenfalls sollte durch die Neufassung der Rücktrittsvorschrift der unbeendete vom beendeten Versuch nicht anders\nals bisher abgegrenzt werden.\n\nDie maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte, die\nder Senat in BGHSt 22, 330 dargelegt hat, haben deshalb\nauch für § 24 StGB Gültigkeit (BGH, Urteil v. 20. Dezember\n1979 - 4 StR 650/79).\n\nNach allem hat das Gericht für den Fall, daß der\nAngeklagte den Zeugen durch die Schüsse nur am Ziehen\nder Waffe hindern wollte und dabei dessen Tod billigend\nin Kauf nahm, einen Rücktritt vom unbeendeten Versüch\nzu Recht verneint.\n\n4. Zu einem anderen Ergebnis kann es jedoch führen,\nwenn der Angeklagte den Zeugen nicht nur daran hindern\nwollte, die Waffe zu ziehen, sondern darüber hinaus\nbei Beginn des Versuchs das Ziel hatte, den Zeugen zu\ntöten. In diesem Falle kann der Angeklagte, nachdem er\nbis dahin nur zwei Schüsse auf den Zeugen abgegeben hatte,\nvom unbeendeten Tötungsversuch zurückgetreten sein.\n\nZur Klärung dieser Frage war in erster Linie zu\nprüfen, welche Handlungen der Angeklagte bei Tatbeginn\nfür erforderlich hielt und vornehmen wollte, um sein\nZiel, die Tötung des Zeugen, zu erreichen. Hatte der\nAngeklagte diese Handlungen bereits vollständig ausgeführt, so war der Tötungsversuch beendet.\n\nFalls der Angeklagte keinen Tatplan hatte, so war\nder Versuch nur dann beendet, wenn er unmittelbar nach\nAbgabe des zweiten Schusses zumindest damit rechnete,\nder Zeuge werde an den Folgen einer vermeintlichen Ver-\n\nÄ?\n\nletzung sterben (BGHSt 22, 330).\n\n5.a) Es ist nicht selbstverständlich, daß der Angeklagte den Plan hatte, den Zeugen mit nur zwei Schüssen\nzu töten. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im Umgang mit Waffen nicht geübt und ihm ein\ngezieltes Schießen aus der Manteltasche heraus nicht\nmöglich war (UA S. 36/37). Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der\nAngeklagte - vorausgesetzt, er hatte das Ziel, den Zeugen\nzu töten - ursprünglich den gesamten Inhalt des Magazins\nseiner Waffe auf diesen abfeuern wollte, sich nach zwei\nSchüssen aber eines besseren besonnen und nicht lediglich\nin der irrigen Erwartung, der Erfolg werde bereits infolge\nseines bisherigen Tuns eintreten, früher als anfangs erwogen von weiteren Ausführungshandlungen abgesehen hat.\n\nb) Sollte der Angeklagte bei Beginn eines mit\ndirektem Vorsatz durchgeführten Tötungsversuchs keinen\nbestimmten Tatplan gehabt haben, so wäre die Annahme\neines Rücktritts vom unbeendeten Versuch nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht auszuschließen.\nDas Landgericht hat nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt, daß der Angeklagte nach Abgabe der\nzwei Schüsse, von denen lediglich einer den Zeugen\ngeringfügig verletzt hatte, zumindest damit rechnete,\nder Verletzte werde sterben. Das Urteil macht zu der\nFrage, wie der Angeklagte die Wirkung seiner Schüsse\neinschätzte, lediglich in anderem Zusammenhang Ausführungen. Die Feststellungen des Urteils, der Angeklagte habe geglaubt, der Zeuge sei schwer verletzt\n(UA S. 20), und er habe dem Polizeibeamten gegenüber\ngeäußert, an sich müsse er (der Zeuge) längst kaputt\n\nsein (UA S. 22), stehen nicht im Zusammenhang mit der\nFrage des Rücktritts vom unbeendeten Versuch und geben\nkeine Auskunft über die Vorstellung des Angeklagten\n\nzu dem oben genannten Zeitpunkt. Ob der Angeklagte mit\nder Äußerung \"an sich müsse er (der Zeuge) längst kaputt\nsein\" sagen wollte, daß der Zeuge an den Folgen der (vermeintlichen) Verletzung an sich hätte sterben müssen, oder\nob er meinte, der Zeuge habe den Tod an sich längst verdient, bleibt außerdem offen. |\n\nAuch wenn das Urteil das spätere Verhalten des Angeklagten dahingehend wertet, daß es kein freiwilliges\nund ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung des von ihm\nfür möglich gehaltenen Erfolges sei (UA S. 47), so läßt\ndas nicht auf die zweifelsfreie Überzeugung des Landgerichts schließen, daß der Angeklagte nach Abgabe des\nzweiten Schusses zumindest damit rechnete, der Zeuge\nwerde an den vermeintlich erlittenen Verletzungen sterben.\nDie genannte Wertung steht im Zusammenhang mit der Frage,\nob der Angeklagte vom beendeten Versuch zurückgetreten\nwar. Die Annahme, er habe den Erfolg für möglich gehalten,\nkonnte sich hier lediglich zu Gunsten des Angeklagten auswirken und mußte vom Landgericht nicht zweifelsfrei für\nden Zeitpunkt nach Angabe des zweiten Schusses festgestellt werden.\n\nNach allem lassen die Ausführungen des Landgerichts\nzur Frage des Rücktritts vom unbeendeten Versuch wesentliche Gesichtspunkte außer Acht. Die Verurteilung wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubten\nFühren einer Schußwaffe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe mußten deshalb aufgehoben werden.\n\nII. Soweit der Schuldspruch und der Strafausspruch\ndie Verurteilung wegen Bedrohung und unerlaubtem Führen\n\n27\n\neiner Schußwaffe betrifft, hat die Prüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Einziehung der Waffe und der Munition wird\ndurch die Aufhebung nicht beriührt.\n\nIII. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung\nauf folgendes hin:\n\nSollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis\nkommen, daß der Angeklagte nicht nit strafbefreiender\nWirkung vom Tötungsversuch zurückgetreten ist, dann\nwäre eingehender als im angefochtenen Urteil zu erörtern,\nob nicht ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten\nAlternative des § 213 StGB vorliegt. Dabei wären alle\nGesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von\nTat. und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie\nder Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nfolgen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Un-\n\n- 10 -\n\nstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind (vgl. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH\nUrt. vom 2. August 1977 - 1 StR 300/77).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-722-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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