{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-20_2_StR_561_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-20","aktenzeichen":"2 StR 561/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 561/79 URTEIL\nBu ‚ 2 k\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Lothar Maria R Es aus DEE, geboren . -\nam WB. EM 1945 in Stamm,\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\noRo\n\nKL\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRegierungshauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 4. April 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafen\nfür die Betrugstaten,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n3. soweit der Antrag der Staatsanwaltschaft\n\nauf Anordnung eines Berufsverbots abgelehnt worden ist.\n\nPig\n- 3 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts in sechs Fällen, wegen verspäteter Stellung des\nKonkursamtrags sowie wegen fortgesetzten Betrugs in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, dem\nAngeklagten gemäß § 70 StGB die Ausübung des Berufes\nzu verbieten, hat die Strafkammer nicht entsprochen.\n\nMit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen\nRevision begehrt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung\nder Aussprüche über die für die Betrugstaten ausgesprochenen Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe\nsowie der Entscheidung, von der Anordnung eines Berufsverbots abzusehen. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Allerdings ist in den von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Urteilsausführungen ein\nWiderspruch nicht zu sehen. Die Erwägung, der Angeklagte habe sich \"schließlich zu einem umfassenden Geständnis durchgerungen und hierdurch die Wahrheitsfindung wesentlich erleichtert\" (UA 10), bezieht\n\n-L-\n\nsich auf seine Einlassung zu allen festgestellten\nStraftaten. In Verbindung mit den Ausführungen\n\nUA. 8, 9 besagt sie, daß der Angeklagte die unter\n\nNr. 1 bis 4 und 6 der Urteilsgründe angeführten\nTaten uneingeschränkt sowie von den Betrugstaten\n\nden äußeren Sachverhalt und in subjektiver Hinsicht\nfür die Tatzeit das Bewußtsein eingeräumt hat, die\nvon ihm geführte Firma sei in hoffnungsloser Lage\nund in nicht nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten, auf Grund deren er nicht mehr alle Bestellungen werde zahlen können. Unter diesen Umständen\nbedeutete das Bestreiten des Schädigungsvorsatzes\nnur die Berufung auf eine durch nichts gerechtfertigte Hoffnung, letztlich doch noch aus den Schwierigkeiten herauszukommen und die Gläubiger befriedigen zu können. Wenn die Strafkammer dies als aussichtslosen Beschönigungsversuch außer Betracht gelassen und\ndie Einlassung des Angeklagten insgesamt als ein die\nWahrheitsfindung wesentlich erleichterndes umfassendes Geständnis gewertet hat, so liegt darin kein\nWiderspruch. Auch war die Strafkammer durch die\nerwähnte Schutzbehauptung nicht gehindert, im Geständnis des Angeklagten einen Ausdruck von Reue\n\nund Einsicht zu sehen (UA 11) und mit darauf die\nErwartung zu stützen, er werde sich künftig straffrei führen (UA 11). Schließlich steht dieser Annahme im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht die\nFeststellung entgegen, der Angeklagte habe zwei\nJahre früher, noch während der Tatzeit im Fall Nr. 6\nder Urteilsgründe, mit einem Darlehen seines Vaters\nin Höhe von 60.000,-- DM eine Nachfolgefirma gegrün-\n\nAL\n- 5 -\n\ndet und sie seither als Geschäftsführer geleitet.\nDafür, daß er sich hierbei unlauter oder gar straf-\n\nbar verhalten hätte, geben die Urteilsfeststellungen\nkeinen Anhalt.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\ndie strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes,\ndaß \"dem Angeklagten die Geschehnisse von einem\ngewissen Zeitpunkt ab offensichtlich über den Kopf\ngewachsen sind, so daß er keinen vollen Überblick\nmehr über die von ihm getätigten Geschäfte hatte\"\n\n(UA 11). Dieser Gesichtspunkt wäre, auch im Rahmen\nder Erwägungen zur Gesamtstrafe, nur dann zur Entlastung des Angeklagten geeignet, wenn er das strafbare Verhalten begünstigt haben sollte oder sonst\netwas über das Gewicht der Taten oder die Schuld\n\ndes Angeklagten aussagen könnte. Ein solcher Zusammenhang ist indessen nicht ersichtlich. Im Verhältnis\nzum Unterlassen der Buchführung und Bilanzierung (Fälle\n1 bis 4 der Urteilsgründe) betrachtet die Strafkammer\nselbst den mangelnden Überblick nicht als Ursache,\nsondern als - strafschärfend zu wertende - Folge\njener Taten. Für die Strafbarkeit der verspäteten\nStellung des Konkursamtrags anderseits (Fall 6 der\nUrteilsgründe) kommt es gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG\nallein auf die (auf UA 5, 6 festgestellte) Überschuldung der Gesellschaft insgesamt und deren Kenntnis\ndurch den Täter an. In Bezug auf die Betrugstaten\nschließlich ergeben die Feststellungen, daß der\nAngeklagte bei jeder einzelnen Warenbestellung die\nUnfähigkeit, den Kaufpreis aus verfügbarem Mitteln\nfristgerecht zu zahlen, gekannt, zugleich aber den\nWiederverkaufspreis anderweitig zu verwenden beabsichtigt (UA 7 - 10), somit also den vollen Überblick\n\n-6 -\n\ngehabt hat. Inwiefern mangelnde Übersicht über sonstige\nEinzelvorgänge zur Entlastung des Angeklagten führen\nkönnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nDie Unklarheit in den Strafzumessungserwägungen\nsteilt einen sachlichrechtlichen Mangel dar. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die Höhe der Gesamtstrafe,\nmögiicherweise aber auch der wegen Betrugs verhängten\nEinzelstrafen, durch die Berücksichtigung eines nicht\nzur Strafmilderung geeigneten Umstandes zu Gunsten des.\nAngeklagten beeinflußt ist.\n\n3. Mit den Einzelstrafen für die Betrugstaten ist\nzugleich die damit in Zusammenhang stehende, die Anordnung eines Berufsverbots ablehnende Entscheidung der\nStrafkammer aufzuheben. Es empfiehlt sich, bei der erneuten Prüfung dieser Frage den Gesichtspunkt der Generalprävention ausdrücklich zu erörtern (vgl. BGH, Urteil\nvom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75 - S. 15). Im Hinblick auf\ndas Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt auch hier, daß\naus der bloßen Tatsache der Gründung und nunmehr fast\ndrei Jahre andauernden Fortführung der Nachfolgefirma\n\n- 7 -\n\ndann, wenn sich insoweit keine unlauteren Machenschaften feststellen lassen, nicht die Gefahr der Begehung\nneuer rechtswidriger Taten abgeleitet werden kann.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune\n\n114","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-561-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-561-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.836325+00:00"}}