{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-14_2_StR_864_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-14","aktenzeichen":"2 StR 864/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 864/79 BESCHLUSS\nNL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Martin L EEE aus \\WaHEn- Sc GE ,\ngeboren am &B. EB 1935 in Rep/ Tr,\n\nwegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht\n\noy3\n\n£3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden von\n12. Juli 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der vorsätzlichen Verletzung\nder Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1\nNrn. 1 und 3 b, § 52 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Verletzung\nder Buchführungspflicht in 5 Fällen\" \"unter Auflösung und\nEinbeziehung der rechtskräftigen Verurteilung\" des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24, Oktober 1977 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n- 3.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Seine\nVerfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.\nDie Sachrüge hat jedoch teilweise Erfolg.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts stellt das\nVerhalten des Angeklagten nur eine einheitliche Handlung\nder (vorsätzlichen) Verletzung der Buchführungspflicht dar.\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat verkannt, daß vorsätzliche\nVergehen nach § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b StGB in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen können (vgl. zu der\nentsprechenden Rechtslage bezüglich des früheren § 240 Abs.\nNrn. 3 und 4 KO u. a. BGH GA 1971, 38). Beide Vergehen\nrichten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen\ndasselbe Rechtsgebot - die Verpflichtung, im Interesse\nder Gesellschaftsgläubiger die im GmbH-Gesetz und im\nHandelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen über\nihre Geschäfte und Vermögensverhältnisse zu machen -.\nObwohl sie unter zwei verschiedenen Nummern innerhalb des\n§ 283 b Abs. 1 StGB erfaßt werden, erweisen sie sich als\nim wesentlichen gleichartige Begehungsformen. Da das\nLandgericht ohne Rechtsfehler die nicht ordnungsgemäße\nBuchführung und das spätere völlige Unterbleiben einer\nBuchführung bei allen vier Gesellschaften als Einzelakte\neiner fortgesetzten Handlung und das Unterlassen der\nBilanzaufstellung für die Jahre 1973 und 1974 ebenfalls\nals eine fortgesetzte Handlung angesehen hat, wenn auch\nhier nur bezüglich der jeweiligen Gesellschaft, werden\nnach jener Rechtsprechung die Bilanzierungsverstöße im\nvorliegenden Fall von dem Fortsetzungszusammenhang erfaßt,\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDies hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\n23\n\n-u-\n\nDamit erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob bei den\nStrafzumessungserwägungen auf S. 24 Abs. 2 und S. 25 Abs. 1\nUA das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) beachtet\nworden ist.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-14/2-str-864-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-14/2-str-864-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.800406+00:00"}}