{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-13_2_StR_672_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-13","aktenzeichen":"2 StR 672/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 672/78 BESCHLUSS\n/3 1.49\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eric N EB zus KIEW, dort geboren\nam®. EB 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDOY?\n\nKA\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n13. Januar 1978 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit\ner wegen fortgesetzten Bankrotts\ngemäß § 283 Abs. 2 StGB verurteilt\nworden ist;\n\n2. das genannte Urteil im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Soweit das Verfahren eingestellt worden\nist, fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer nach § 283 Abs. 2\nStGB wegen fortgesetzten Bankrotts verurteilt worden\n\nist, fehlt es an einer Anklage und damit an einer Prozeßvoraussetzung,.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer mit\nder Anklageschrift vom 28. August 1969 unter anderem den\nVorwurf gemacht, sich der fortgesetzten Hinterziehung von\nEinkommensteuer schuldig gemacht zu haben. Sie hatte dazu\nim Anklagesatz mitgeteilt, der Beschuldigte habe in den\nJahren 1964 und 1965 als Geschäftsführer der AB\nNEE KG zwei Bankkredite in Höhe von insgesamt\n2,3 Millionen DM aufgenommen und dieses Geld teils als\nDarlehen an Dritte gegeben, teils zu Spekulationsgeschäften verwendet, ohne die vereinnahmten Darlehenszinsen\nund die Spekulationsgewinne in seinen Einkommensteuererklärungen anzugeben. Die Strafkamnmer hat in der Hauptverhandlung festgestellt, daß der Angeklagte die von der Bank\ngewährten Kreditmittel beiseiteschaffte und damit vorsätzlich die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit\nder Gesellschaft herbeiführte. Sie hat den Angeklagten\ndeshalb des fortgesetzten Bankrotts gemäß § 283 Abs. 2 StGB\nfür schuldig befunden und ihn dieserhalb auch verurteilt.\nSie hat ausgeführt, der Bankrott und die dem Angeklagten\nzur Last gelegte Steuerhinterziehung stünden zueinander\nzwar im Verhältnis der Tatmehrheit, bildeten jedoch im\nverfahrensrechtlichen Sinne eine Tat. Damit sei gemäß\n§ 264 StPO auch die Bankrotthandlung ihrer Untersuchung\nund Entscheidung anheimgefallen.\n\nDieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.\nEs ist richtig, daß eine einheitliche Tat nach § 264\nStPO auch angenommen werden kann, wenn sachlichrechtlich mehrere Straftaten vorliegen (vgl. BGHSt 13, 21,\n25; 23, 141, 145 jeweils mit weiteren Nachweisen).\nDie Zusammenfassung mehrerer selbständiger Handlungen\n\nPLA\n\nim Sinne von § 53 StGB zu einer einzigen prozeßrechtlichen Tat setzt aber stets einen engen sachlichen\nZusammenhang voraus (BGHSt 9, 10, 11; 13, 21, 26;\n\n23, 141, 145). Die notwendige innere Verknüpfung\n\nmuß so beschaffen sein, daß keine der dem Beschuldigten\nzur Last liegenden Straftaten für sich allein verständlich abgehandelt werden könnte, eine getrennte Würdigung\nund Aburteilung vielmehr als unnatürliche Aufspaltung\neines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BVerfG\nMDR 1978, 552; BGHSt 13, 21, 26; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 264 Rdn. 5, KMR Müller/Sax, StPO,\n6. Aufl. § 264 Anm. ha; Kleinknecht, StPO, 3%. Aufl.,\n\n8 264 Ran. 2). Zwischen der fortgesetzten Bankrotthandlung und der dem Angeklagten mit der Anklage zur Last\ngelegten Hinterziehung von Einkommensteuer besteht dieser\nenge innere Zusammenhang nicht. Die Aufnahmen des Bankkredits und das sich unmittelbar daran anschließende Beiseiteschaffen des Geldes stellten einen in sich geschlossenen geschichtlichen Vorgang dar. Ebenso selbständige geschichtliche Vorkommnisse bildeten demgegenüber die beiden\nFälle der Steuerhinterziehung. Sie standen mit der Bankrotthandlung in einem nur losen Zusammenhang. Auch der\nverhältnismäßig große zeitliche Abstand zwischen den\nmehreren Straftaten grenzt diese deutlich voneinander ab.\nIhre getrennte Würdigung und Aburteilung hätte daher nicht\nals unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden können. Die Revision führt deshalb\nhinsichtlich der auf § 283 Abs. 2 StGB gegründeten Verurteilung zur Einstellung des Verfahrens.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da mit der Einstellung des Ver-\n\n-5-\n\nfahrens eine Einzelstrafe wegfällt, kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-13/2-str-672-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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