{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-08_2_StR_21_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-08","aktenzeichen":"2 StR 21/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"384\nar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 21/80 BESCHLUSS\n227\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Werner W EEE aus SchiiiD- Pa,\ngeboren am@% EEEEEED 1954 in 1.ociiim,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nLH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 8. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n18. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\n\nZu seiner Revision hat der Generalbundesanwalt wie\nfolgt Stellung genommen:\n\n\"Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen deckt\nim Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht auf; der\nStrafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat u. a. strafschärfend berücksichtigt, \"daß der Angeklagte ohne soziale Not,\n\n- 3 -\n\nsondern aus reinem Gewinnstreben gehandelt hat\"\n\n(S. 9/11 UA). Dies ist in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft. Hätte der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen\nStrafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße\nFehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH,\nUrteil vom 26. Juni 1967 - 2 StR 262/67 -). Außerdem\nverstößt die nachteilige Bewertung des \"reinen Gewinnstrebens\" gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46\nAbs. 3 StGB. Die Kammer wollte damit ersichtlich nicht\netwa zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte von einem\nüberdurchschnittlichen oder gar außergewöhnlichen Gewinnstreben beherrscht war, Auf sein Gewinnstreben\nschloß sie vielmehr nur daraus, daß er nicht in\nsozialer Not war und ein geordnetes Leben auch ohne\nden Handel mit Betäubungsmitteln hätte führen können.\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht allein das\n\nA\n\nbereits stets zum \"Handeltreiben\" gehörende Gewinnstreben im Rahmen der Strafzumessungserwägungen\nnochmals - strafschärfend - verwertet (vgl. BCH,\nUrteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -).*\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-08/2-str-21-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-08/2-str-21-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.505059+00:00"}}