{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-06_2_StR_757_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-06","aktenzeichen":"2 StR 757/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02T\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 757/79 URTEIL\nb2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Hermann N EB aus Kai,\n\ndort geboren am ED. EEEEEEB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nFI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\n= - Dr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GEMEEB bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus @EEEn\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u» |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n8. Mai 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen\n\nVerwandten (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3,\n\n§ 173 Abs. 1, § 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie dringt mit einer\nVerfahrensrüge durch.\n\nDie Tochter des Angeklagten, Gabriele NEED, wurde\nam Vormittag des Sitzungstages als Zeugin vermomnen; im\nAnschluß an diese Aussage ordnete der Vorsitzende an, daß\ndie Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Geschädigte unvereidigt bleibt. Dagegen enthält die Sitzungsniederschrift\nkeinen Vermerk darüber, daß der Vorsitzende eine solche\nEntscheidung auch nach der weiteren Anhörung der nach der\nVernehmung von vier weiteren Zeugen nochmal vorgerufenen\nZeugin getroffen hat und daß Gabriele NE aus diesem\nGrunde auch insoweit unvereidigt geblieben ist (Bl. 195/\n196 d.A.). Das beanstandet die Revision mit Recht.\n\nDie Anordnung, ein Zeuge solle gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nnicht vereidigt werden, bezieht sich nur auf die bis dahin\nerstattete Aussage. Wird der Zeuge in einem späteren\nAbschnitt der Hauptverhandlung nochmal vernommen, sc bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung\n(BCHSt 1, 346, 348 f; BGH LM StPO § 52 Nr. 5; BayObLGSt\n1956, 245, 247). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt\ndarin, daß der Tatrichter erst nach dem Abschluß der Aussage alle diejenigen Umstände überblicken kann, die für\n\n|\n\ndie Ausübung seines Ermessens im Rahmen des § 61 Nr. 2\nStPO von Bedeutung sein können. Insofern liegt es anders\nals bei der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1\nStPO; diese Pflicht besteht zwar \"vor jeder Vernehmung\",\ndoch hat die Rechtsprechung eine erneute Belehrung dann\nfür nicht erforderlich gehalten, wenn sich ein Zeuge\n\nin engem zeitlichem Anschluß an seine Vernehmung nochmal ergänzend äußert, weil insoweit die Vernehmung als\neine Einheit angesehen werden könne und die kurze Zeit\nvorher erteilte Beiehrung weiterwirke (BGH JR 1954, 229;\nBGH, Urteile vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75 - und von\n+6. März 1976 - 1 StR 792/75). Dieser Unterschied wird\nbesonders deutlich in der Entscheidung BGH LM StPo § 52\nNr. 5, in der es zwar für unschädlich gehalten wurde, daß\ndie nochmal vorgerufene Zeugin nicht erneut über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, in der\naber das Fehlen einer erneuten Entscheidung über die\nNichtvereidigung zur Aufhebung des tatrichterlichen\nUrteils führte.\n\nAuch der Umstand, daß bei der Vereidigung eines\nZeugen nicht angegeben werden muß, ob sich der Tatrichter\nder Möglichkeit der Nichtvereidigung aus einem der Gründe\ndes § 61 StPO bewußt gewesen ist (BGH, Urteil vom 16. März\n1962 - 4 StR 16/62 - insoweit in BGHSt 17, 213 nicht abgedruckt; Urteil vom 2. Oktober 1952 - 5 StR 623/52 - insoweit in BGHSt 3, 229 nicht abgedruckt), besagt nichts für\nden hier gegebenen Sachverhalt. Der Zeuge muß nach der\nRegel des § 59 StPO vereidigt werden, wenn nicht einer\nder Fälle vorliegt, in denen von der Vereidigung abgesehen werden muß oder kann (§§ 60 bis 63 StPO); unterbleibt die Vereidigung, so ist der Grund dafür im Proto-Koll anzugeben (§ 64 StPO). Im vorliegenden Fall liegt\n\n74\n\nun\nL\n\nes also gerade anders als in den Fällen, in denen der\nRichter von einer gesetzlichen Möglichkeit der Nichtvereidigung keinen Gebrauch macht und sein Ermessen dahin\nausübt, daß er den Zeugen vereidigt. Dort gibt es weder\neine Protokollierungspflicht für den Grund der Vereidigung noch läßt sich aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift die Vermutung herleiten, der Richter habe\ndie Möglichkeit der Nichtvereidigung nicht gesehen.\n\nDie gelegentlich geäußerte Auffassung, ein Verstoß\ngegen die §§ 59, 64 StPO könne die Revision nur rechtfertigen, wenn der Grund für die Nichtvereidigung\nnicht für alle Beteiligten auf der Hand gelegen habe\n(BGH VRS 31, 188, 190; BGHSt 10, 109, 112), bezieht sich\nauf solche Fälle, in denen zwar eine Entscheidung über die\nNichtvereidigung getroffen, aber dabei nicht angegeben\nwurde, auf welche von. mehreren gesetzlichen Möglichkeiten\nsich die Entscheidung stützt. Dieser Gesichtspunkt kann\naber dann nicht gelten, wenn eine Entscheidung - wie sich\naus dem Protokoll beweiskräftig ergibt - überhaupt nicht\ngetroffen wurde.\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten wesentlich auf\ndie Aussage von Gabriele N gestützt ist, kann der\nSenat nicht ausschließen, daß die Entscheidung auf dem\nVerfahrensverstoß beruht (vgl. BGHSt 1, 8, 12; 1, 346,\n349); das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Beanstandungen der\nRevision noch anzukommen hätte.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-757-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-757-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.355783+00:00"}}