{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-06_2_StR_742_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-06","aktenzeichen":"2 StR 742/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 742/79 URTEIL\n62%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Y EEEEB aus Te zu ME, geboren am\n\nRB. EEE 1961 in Ad@m/TEEEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nya\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Kurtze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Bertling\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom\n13. Juni 1979 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nAH\n\nGründe:\n\nI. Im Mai 1977 lernte der Angeklagte durch seinen\nFreund Ismail KB den 45jährigen Kaufmann Walter Ko\nkennen. KM und der mit dem Angeklagten ebenfalls befreundete Aydin IE hatten sich wiederholt KoM gegen Entgelt für homosexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt;\nauch der Angeklagte unterhielt in der Folgezeit mit Ko\nsolche Beziehungen.\n\nAls der Angeklagte und IE eines Tages in ihr Heimatland, die T@W, zurückkehren wollten, ihnen hierfür jedoch\ndie finanziellen Mittel fehiten, entschlossen sie sich, Koi\nwährend sexueller Handlungen mit einem Handkantenschlag\nbewußtlos zu machen, um dann seine Wohnung nach Geld und\nWertgegenständen durchsuchen zu können. Den Tatplan im\neinzelnen entwarf I@@B. Danach sollte sich auch KR beteiligen und wegen seiner Karatekenntnisse den Handkantenschlag führen; KB sagte jedoch nach zunächst gegebener\nEinwilligung seine Beteiligung ab, weil er Angst habe. Der\n\nAngeklagte und IM kamen daraufhin überein, die Tat allein\nauszuführen.\n\nIm Juli 1977 suchten sie Ko in seiner Wohnung auf.\nIm Verlauf der dann vorgenommenen homosexuellen Handlungen\nentschlossen sie sich während einer kurzen Abwesenheit\nKo@B, diesen nicht mit einem Handkantenschlag, sondern\neiner etwa 35 cm hohen schweren Bronzefigur bewußtlos zu\nschlagen. Als Koch durch sexuelle Handlungen abgelenkt\nwar, ergriff I@EB die vom Angeklagten neben ihn gelegte\nFigur und schlug sie Ko@® auf den Kopf. Ko@8 wurde dadurch\njedoch wider Erwarten nicht bewußtlos, sondern schrie und\nwehrte sich. I@8 schlug daraufhin noch mehrmals zu. Insgesamt wurde Ko@® mindestens achtmal am Kopf getroffen,\nohne das Bewußtsein zu verlieren. In dem sich dann ent-\n\nwickelnden Kampf, bei dem Ko@ auch vom Angeklagten\nmindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen\nund mehrfach mit dem Fuß auf den Oberkörper getreten\nwurde, erlitt Ko@ mehrere Rippenbrüche. Er schrie laut\num Hilfe und wurde schließlich von IE am Hals gepackt\nund so stark gewürgt, daß beide Schildknorpelfortsätze\ndes Kehlkopfs gebrochen wurden, I@MB hörte mit dem\nwürgen erst auf, als Ko@® keinen Laut mehr von sich gab\nund reglos am Boden lag.\n\nDer Angeklagte, der Ko@B für tot hielt, und IR\nGurchsuchten nun die Wohnung, fanden aber wider Erwarten\nnur einen geringen Geldbetrag. Während sie überlegten,\nwie sie sich weiter verhalten sollten, hörten sie Ko\nim Nebenzimmer laut stöhnen. I@WB äußerte daraufhin,\ndaß er Ko@ umbringen wolle. Damit war der Angeklagte\nnicht einverstanden. Er gab dies IB zu verstehen;\ndieser erwiderte nichts. Der Angeklagte glaubte, I\nwerde seine Absicht nicht verwirklichen, und begab sich\nins Bad der Wohnung. I@B holte aus der Küche ein Brotmesser, lief mit den Worten \"jetzt bringe ich ihn um\"\nzu Ko@ und stach auf ihn ein. KoMR wurde durch eine\nStich-Schnittwunde tödlich verletzt. Ohne diese Wunde\nhätte er mit Wahrscheinlichkeit überlebt.\n\nDie Täter beluden dann KoWB Personenkraftwagen\nmit Kleidern und anderen Gegenständen und fuhren davon.\nIE floh am nächsten Tag in die TEE und ist seitdem unbekannten Aufenthalts.\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, des weiteren wegen fahrlässiger Tötung und Unterschlagung unter\nEinbeziehung eines früher gegen ihn ergangenen Urteils\nzu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Rüge der Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ergibt keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler.\n\n2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\na) Auf dem behaupteten Verfahrensfehler könnte, die\nZulässigkeit der Rüge unterstellt, das Urteil nicht beruhen.\n\nDas ergibt sich im einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zu b).\n\nb) Das Urteil enthält auch keinen durchgreifenden\nSachmangel.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer, ohne dies zu begründen, im Urteil ausdrücklich\nhervorhebt, die \"verlesenen polizeilichen und richterlichen Aussagen des Zeugen KW bei der Beweiswürdigung\n\"nicht verwertet\" zu haben (UA S. 13). Sie sieht darin\neine Lücke in der Beweiswürdigung. Der Hinweis gefährdet\nindessen den Bestand des Urteils nicht. Wohl muß sich\nder Tatrichter im Urteil mit allen wesentlichen Umständen\nauseinandersetzen, die zu einer Würdigung drängen, weil\nsie für oder gegen den Angeklagten sprechen und deshalb\nfür die Entscheidung Bedeutung haben können (vgl. RGSt\n77, 157, 161; BGHSt 14, 162, 164 £f; BGH Urt. v. 17. Juli\n1974 - 2 StR 92/74 -). Hier kann indessen der Senat auf\nGrund der besonderen Lage des Falles mit Sicherheit aus-\n\nschließen, daß die Aussage KB ein solches erhebliches\nBeweismittel ist, die Entscheidung der Strafkammer also\ndurch die Nichtverwertung der Aussage zum Vorteil oder\nNachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann:\n\nNach den Urteilsfeststellungen kann KEMEEB Aussagen\nausschließlich über Einzelheiten machen, die vor der\nTat liegen, nicht aber über den Verlauf der Tat selbst\nund dabei insbesondere über die inneren Vorgänge beim\nAngeklagten, wie sie sich während der Tat abgespielt\nhaben. Selbst wenn, wie die Revision in Übereinstimmung\nmit der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung (vgl. UA S. 14) geltend\nmacht, der Angeklagte und IE Ko@& schon mit Tötungsvorsatz aufgesucht haben, wäre dies ohne Einfluß auf die\nrechtlich bedenkenfrei zustandegekommene Feststellung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte unter dem nachhaltigen Eindruck des unerwarteten Geschehensablaufs\nder endgültigen Tötung Ko@ durch IM ausdrücklich\nwidersprochen hat, zumindest also in diesem Zeitpunkt,\nals Ko@B noch lebte und ohne weitere Gewalteinwirkung\nwahrscheinlich am Leben geblieben wäre, keinen Tötungsvorsatz (mehr) hatte. Wegen des Zuschlagens mit der\n\nAS\n\nBronzefigur und der Ko@& in diesem Zusammenhang zugefügten\nschweren Verletzungen aber ist er ohnehin des versuchten\nMordes schuldig befunden worden. Daß ihm dabei nicht\ndirekter, sondern bedingter Vorsatz zur Last gelegt wird,\nhat, wie die Erwägungen der Strafkammer zeigen, bei der\nStrafzumessung keine Rolle gespielt.\n\nAuch die übrigen von der Revision behaupteten Sachmängel liegen nicht vor.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-742-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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