{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-06_2_StR_729_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-06","aktenzeichen":"2 StR 729/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüse der\nVerletzung des § 275 StPO (im Anschluß an BGHSt\n29, 43).","text_plain":"Sl\n\n+7Zz\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 §§ 275, 338 Nr. 7\n\nZu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüse der\nVerletzung des § 275 StPO (im Anschluß an BGHSt\n29, 43).\n\nBGH, Urt. v. 6. Februar 1980 - 2 StR 729/79 - LG Marburg\nan der Lahn\n\n77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 729/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Lothar H ccEEEEB aus\n\nED - 7ER, geboren am\nm. EEE 1956 ir Drum,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht Dr. we in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Marburg an der\nLahn vom 20. Juni 1979 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung, sexueller Nötigung in acht Fällen und versuchter sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamt-\n\n- 3 -\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen\nSachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision\n\"die Nichtbeachtung von § 338 Ziffer 7 in Verbindung mit\n§ 275 5. 2 - 4, StPO\". Im einzelnen trägt sie hierzu\nnur vor, daß \"die Frist von fünf Wochen zur Absetzung des\nUrteils nicht eingehalten\" sei. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz ?\nStPO.\n\nDanach muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, \"die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Dies hat so\nvollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann,\nob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Bei einer\nRüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist diese Voraussetzung nur\nerfüllt, wenn die Revision die Tatsachen darlegt, die eine\nBerechnung der sich aus 8 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist\nermöglichen. Hierzu gehört zwar bei nur eintägiger Verhandlung nicht die Mitteilung, daß die Hauptverhandlung\nnicht mehr als einen Tag angedauert habe; denn das ist\nder Regelfall (vgl. BGHSt 29, 43). Wohl aber muß die\nRevision angeben, an welchem Tag das Urteil verkündet\nund an welchem Tag es mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde. Erst dann ist das Revisionsgericht in die\nLage versetzt zu prüfen, ob die Rüge Erfolg hat, wenn\ndas Revisionsvorbringen bewiesen wird.\n\nDiesem Erfordernis wird das Vorbringen des Beschwer-\n\ndeführers nicht gerecht. Es erschöpft sich in der bloßen\nAngabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und\nder Schlußfolgerung, daß die Fünfwochenfrist nicht\neingehalten sei; die Tatsachen, die diese Schlußfolgerung rechtfertigen könnten, gibt die Revision indessen\nnicht wieder (vgl. BGHSt 22, 169, 170). Der Senat hat\nunter diesen Umständen keine Möglichkeit, allein auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob - die\nRichtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt.\n\nOffen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es\nfür die Angabe des Tages der Urteilsverkündung genügt,\nin der Revisionsbegrindungsschrift auf das \"angefochtene\"\nUrteil zu verweisen, wenn dessen genaues Verkündungsdatum\nbereits in der Revisionseinlegungsschrift mitgeteilt\nwurde. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls auch an\nder Angabe des Tages, an dem das Urteil mit Gründen zu\nden Akten gebracht wurde, und damit zumindest an einer\nwesentlichen Berechnungsgrundlage, ohne die - unter Beachtung unter anderem auch des § 43 Abs. 2 StPO - die erforderliche Prüfung nicht vorgenommen werden kann.\n\nDie Verfahrensrüge ist nach alledem nicht zulässig.\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler. Zu erwähnen ist nur folgender Punkt:\n\nDer Angeklagte ist vom Versuch der Vergewaltigung\nnicht freiwillig zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1\nStGB). Die Feststellungen ergeben insoweit eindeutig,\ndaß er von seinem Opfer nur deshalb abgelassen hat,\nweil es ihm mangels Erektion nicht gelang, den Geschlechtsverkehr auszuführen,\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-729-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-729-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.318316+00:00"}}