{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-06_2_StR_480_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-06","aktenzeichen":"2 StR 480/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HL SEN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 480/79 URTEIL\n6%.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Sozialpädagogen Hans-Walter DEED aus Op-GEB, dort geboren am WW. EEEEEEB 1952,\n\n2. die Arbeiterin Waltraut P EB aus KB, geboren\nam ®. EB 1946 in FI,\n\n3. den Berufspraktikanten Alfred R iD aus Ki,\ndort geboren am 9. EB 1953,\n\n4. den Studenten Matthias Ki EB aus KER, geboren\nam @. GES 1952 in vom, Kreis CeiiiiiEn,\n\n5. den Studenten Johannes GC men aus KR, geboren\nam @. EEE 1952 in BuUmEEmEn,\n\nwegen Verleumdung\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Müller\n\n. Dr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ae\n\nPA\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Rechtsanwältin Eee - EEE aus GER\n\nals Verteidigerin des Angeklagten DER,\n\nRechtsanwalt me aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Rai.\n\nRechtsanwalt EEE au: ER\n\nals Verteidiger des Angeklagten CP,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten BEE, Peiimp, REED, Kim\nund Ges jeweils der Verleumdung gegen\nPersonen des politischen Lebens schuldig\nsind (§§ 187, 187 a Abs. 2, § 25 Abs. 2\nStGB);\n\nSL\n- 3 -\n\n2. im Strafausspruch gegen diese Angeklagten\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Verleumdung (§ 1§ 7 StGB), und zwar die Angeklagten BE,\nP@iEB und Rep gemeinschaftlich handeind (§ 25\nAbs. 2 StGB), zurGeldstrafen verurteilt und die\nsichergestellten Plakate, Klebeeimer und Quaste\neingezogen. Der Angeklagte RB ist im übrigen\nfreigesprochen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bemängeit\nmit der Sachrüge, daß die Angeklagten nicht wegen\nVerleumdung gegen Personen des politischen Lebens\n(§ 187 a Abs. 2 StGB) verurteilt worden sind. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten\nam 19. und am 20. Oktober 1977 an öffentlich zugänglichen Orten gleichartige Plakate angebracht, die\nfolgenden Inhalt hatten:\n\nUnter dem Text\n\n\"Proletarier aller Länder vereinigt Euch!\nProletarier aller Länder und unterdrückter\nVölker vereinigt Euch!\n\nKommunistische Volkszeitung\n\nZentralorgan des Kommunistischen Bundes\nWestdeutschland (KBW)\n\nOb so oder so\n\ndas sind KZ-Methoden!\"\n\nbefanden sich nebeneinander zwei Zeichnungen aufgedruckt, Auf der linken Seite war der damalige Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Dr. Hama F&R-GEEEB, ais Nazi, der eine Militäruniform mit Hakenkreuzarmbinde und Stiefel trägt, dargestellt, wie er\nin einer Gefängniszelle mit einer Pistole auf den\nHinterkopf eines schlafenden Häftlings zielt. Die\nrechte Seite zeigte eine vergitterte, mit einem\nVorhängeschloß gesicherte Gefängniszellentüre, vor\nder Dr. FEED als Zivilist gekleidet kniet, wobei er sich mit hohnlachendem Gesicht umwendet und\ndabei eine Pistole unter der Zellentüre hindurchschiebt. Unter diesen Zeichnungen stand:\n\n\"Weg mit dem Kontaktsperregesetz!\".\n\nAm unteren Plakatrand waren mit roter Farbe Hauser\nund Sichel sowie in roten Großbuchstaben \"KBW\" und in\n\nausgeschriebener Form \"Kouiiiiiiiiiuusp Zu WeREEEEREEND -\nGER aufgedruckt.\n\nDie Plakate bezogen sich auf den Selbstmord der sogenannten RAF-Häftlinge Ba, Rap und Eeiiib am\n. GEM 1977 in der Justizvollzugsanstalt Stn-\n\nIA\n\nSCHERE. Diese Häftiinge hatten sich getötet, nachdem die entführte Lufthansa-Maschine \"IB\" in\nMO befreit worden und damit der Versuch gescheitert war, die Freilassung dieser drei Personen\n\nund anderer Terroristen zu erpressen. Die zeichnerische\nDarsteliung enthält zusammen mit dem begleitenden Text\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer die Behauptung, Dr. FEB habe sich als damals\namtierender Ministerpräsident des Landes Baden-Würtiemberg\nbewußt des Kontaktsperregesetzes bedient, \"um die in\nSCHEEEEEEB einsiizenden RAF-Häftlinge zu vernichten,\n\nindem er sie durch Kontaktsperre zum Selbstmora smotiviert und ihnen unter diesen Bedingungen Schußwaffen\nzugespielt hat, genau so wie er im Dritter Reich als\nMarinerichter seine Hand dazu hergegeben hat, politische Gegner auszuschalten\" (UA S. 27).\n\nDiese Behauptung war, wie das Landgericht ebenfalls\nohne Rechtsfehler darlegt, falsch. Das wußten die Angeklagten (UA S. 40). Der Tatrichter hat sie deshaib\nwegen Verleumdung (§ 1§ 7 StGB) verurteiit. Die Anwendung des $ i87 & StGB hat er abgelehnt, weii die öffentlich über Dr. FW zufgesteilte Behauptung zwar\ngeeignet gewesen sei, das öffentliche Wirken des damaiigen Ministerpräsidenten zu erschweren, doch sei diese\nErschwerung nicht \"erheblich\" gewesen, da der gegen Dr.\nFEB erhobene Vorwurf derart übertrieben gewesen\nsei, daß die Bürger - mit Ausnahme von \"ein paar Kommunisten und Radikalen\" - durch die Aussage des Plakates\nallein nicht zu überzeugen gewesen seien, Dr. FeEEEREED\nhabe den Tod der Häftlinge in SB in irgendeiner\nWeise verursacht (UA S. 33).\n\n£&. Diese rechtiiche Würdigung wird deu Tatbestand des § 187 a StGB nicht gerecht. Nach dieser\nVorschrift wird die gegen eine im politischen Leben\ndes Volkes stehende Person gerichtete Verleumdung\nbestraft, wenn sie aus Beweggründen begangen worden\nist, die mit der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ferner geeignet ist,\ndas öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu\nerschweren.\n\nDr. FREE wer zur Tatzeit der amtierende\nMinisterpräsident des Landes Baden-Württemberg .nd\nstand damit im politischen Leben des Voikes. Daä er\nspäter aus Gründen, die nicht mit dem Tod der Häftlinge in SCHE in Zusammenhang standen, zwrückgetreten ist, spielt für die Beurteilung der hier in\nRede stehenden Taten keine Rolle. Die Angeklagten\n‚haben auch aus Gründen gehandeit, die mit der Steilung des Verletzten im öffentiichen Leben zusanmenhingen; denn nach den Feststellungen ging es ihnen\ndarum, das Öffentliche Wirken Dr. FEED zu\nuntergraber, und sie waren sich auch bewußt, das\nöffentliche Änsehken des Verletzten - zumindest in\nden Augen Gleichgesinnter - dadurch zu schädigen,\n\"daß sie ihm zu Unrecht Beteiligung an illegalen\nTötungen damals wie heute vorwarfen\" (UA S. 40/41).\n\nFür die Frage, ob die Verleumdung geeignet war,\ndas Ööffentjiiche Wirken des Verletzten erhebiich zu\nerschweren, kommt es nur auf den Inhalt der aufgestellten Behauptung, auf ihre abstrakte Eisnung zur\nHerbeiführung erheblicher Nachteile für den Angegriffenen an, nicht aber auf die Art der Verbreitung\n\n- 7 -\n\nund die Größe des von den Behauptungen erreichten\nPersonenkreises (BGH NJW 1954, 649; Dreher/Tröndle,\ntGB 39. Aufl. § 187 a Rän. 6; Rudolphiein SK StG5\n§ 187 a Rdn. 5; vgl. auch BGHSt 3, 73, 75). Danach\nkommt es auch nicht darauf an, wie groß der Kreis\nderer sein wird, die von den verleumderischen Behauptungen zwar erreicht werden, aber ihnen keinen\nGlauben schenken; denn ob den Behauptungen gezlaubt\nwird, hat nichts damit zu tun, ob sie - für den Fall\nihrer Erweislichkeit - geeignet wären, den Angegriffenen des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen,\ndessen er für ein erfolgreiches öffentiiches \\i:ken\nbedarf. Nach allem kann es nicht zweifelhaft sein,\ndaß die von den Angeklagten erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet waren, die weitere Tätigkeit Dr.\nTO 215 Ministerpräsident eines Bundeslandes\nerheblich zu beeinträchtigen (so zutreffend für das\nhier in Rede stehende Plakat LG Karlsruhe, Urteil\nvom 26. Januar 1979 - I KLs 31/78 -, bestätigt durch\nBGH, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 3 StR 227/79 (5) -).\n\n3. Da das angefochtene Urteil die erforderlichen\nFeststellungen zur äußeren und inneren Tatseite enthält und weitere Feststellungen nach Sachlage nicht\nzu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch\nseihst ändern. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO\nbedarf es nicht, da die zugelassene Anklage bereits\nden Vorwurf des Vergehens gemäß § 187 a StGB enthielt\n(Bl. 122 £f, 187 £ d.A.). Daß drei der fünf Angeklagten als Mittäter handelten, hat in der Urteilsformel\nnicht zu erscheinen (BGHSt 27, 287, 289).\n\n- 8 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen alle fünf Angeklagten zur Folge. Der Ausspruch über die Einziehung wird hiervon nicht berührt.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-480-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-480-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.291635+00:00"}}