{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-02-06_2_StR_11_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-06","aktenzeichen":"2 StR 11/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bdz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 11/80 BESCHLUSS\nb 2.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Horst Emil L (EEE\n\naus DEE, dort geboren am ER. &B 1953, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineides\n\nBo\n\nÄL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. Februar 1980 beschlossen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO):\n\nAuf die Revision des Angeklagten LEE\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 10. September 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt\nund deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nSoweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge\ngegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat sie zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall des\nMeineids (§ 154 Abs. 2 StGB) verneint, weil hierfür keine\nAnhaltspunkte gegeben seien, zumal da der Angeklagte durch\nseinen Meineid ein schwerwiegendes Strafverfahren (wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen) habe beeinflussen wollen. Dabei hat das Landgericht ersichtlich\nnicht die als Strafmilderungsgrund in Betracht kommende\nTatsache berücksichtigt, daß der Angeklagte als Zeuge in\ndem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten Rh nach\n\n§ 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Nach\nder Feststellung Bl. 5 UA hat er die den Mitangeklagten\nRR begünstigende falsche Aussage schon vor der Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen RB zugesagt. Die\nin dieser Zusage liegende Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Strafvereitelung\n(vgl. BGHSt 27, 74; BGH bei Dallinger MDR 1969, 724).\nDamit stand der Vereidigung des Beschwerdeführers das\nVereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegen. Darauf,\nob für das Gericht, das ihm den Eid abgenommei hat, der\nVerdacht der Strafvereitelung bereits erkennbar war,\nkommt es nicht an. Entscheidend ist nicht, ob dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zur Last fällt,\nsondern die Erwägung, daß die Vereidigung des teilnahmeverdächtigen Zeugen - auch ohne Verfahrensfehler -\ndem mit dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verfolgten Zweck objektiv widerspricht (BGHSt 23, 30, 32;\n27, 74, 75). Die Strafkammer hätte sich deshalb bei\nPrüfung der Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StGB mit\ndiesem Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß sie dann unter Berücksichtigung der weiteren von ihr angeführten Strafmilderungs-\n\nBYa\n\ngründe zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt\nwäre.\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird mit der Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 11. April 1979, die inzwischen durch Verwerfung der Revision des Angeklagten rechtskräftig geworden\nist, eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden haben, da\nder im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Meineid am\n14. November 1978, also vor jenem Urteil begangen wurde.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-11-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-06/2-str-11-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.272010+00:00"}}