{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-31_2_StR_768_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-31","aktenzeichen":"2 StR 768/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 768/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Hubert Wilbert S gie» aus\nAd, dort geboren am EEE 1912,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n31. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen von\n\n9. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung\nvon Beitragsteilen verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler, soweit er der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig gesprochen ist. Jedoch\nkönnen auf die Sachbeschwerde die Verurteilung wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen und der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben.\n\n1. Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen nach den §§ 529, 1428 RVO und den anderen\nvon der Strafkammer angeführten Vorschriften setzt nach\n\n1%\n\ndem klaren Gesetzeswortlaut voraus, daß der zur Abführung\nder Anteile verpflichtete Arbeitgeber diese tatsächlich\neinbehalten hat. Das war - jedenfalls nach den bisherigen\n\nFeststellungen - nicht der Fall (vgl. z.B. Erbs-Kohlhasas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, RVO § 529 Anm. 1, 6).\n\n2. Der Strafausspruch ist schon deshalb im ganzen\naufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß\ndie Einzelstrafe wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen\nauch die Höhe der anderen Einzelstrafen beeinflußt hat.\nHiervon abgesehen enthalten die Strafzumessungsgründe\nErwägungen, die der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht\nstandhalten. So ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, \"die erst 1975 gegründete Firma, die\nnur ein Stammkapital von 20 000,- DM hatte\", zum Nachteil\ndes Angeklagten als nicht erhaltungswürdiges Unternehmen\nzu bewerten (UA S. 9). Auch liegt ein Widerspruch darin,\ndem Angeklagten ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit und\nhohe kriminelle Energie anzulasten, während nach den\nFeststellungen sein Bestreben vorwiegend dahin ging,\n\nohne \"übermäßiges Profitstreben\" die von seinen Auftraggebern gesetzten Termine einzuhalten und seine Firma zu\nretten.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/2-str-768-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/2-str-768-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.035483+00:00"}}