{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-30_2_StR_781_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-30","aktenzeichen":"2 StR 781/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 781/79 URTEIL\n30.4.£9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landschaftsgärtner Helmut Kurt K EEEEEEN>\naus Gresiiin- 1 GENE, geboren am @. EB 1938 in\nGe GENRE ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.\n\n037\n\n4\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte DB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Fulda vom\n\n14. August 1979 im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen\n\n- 3 -\n\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt\nvertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft in\nEinzelausführungen gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem\nJahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StPO nur\ndann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben anderen\nVoraussetzungen \"besondere Umstände\" in der Tat und der\nPersönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B.\nBGHSt 24, 3, 5; BGH Urt. v. 3. Oktober 1979 - 2 StR 240/79 -\nm.w.Nachw.) nur solche Milderungsgründe gemeint, die im\nVergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Damit ist der Begriff der besonderen Umstände nicht scharf abgegrenzt, so daß ein\nBereich von Fällen bleibt, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung des Tatrichters hat\ndas Revisionsgericht zu respektieren. Dieses kann nur\nnachprüfen, ob die Entscheidung im Rahmen dessen liegt,\nwas nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH Urteile vom 14. Juni 1977 - 5 StR\n270/77; v. 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78; v. 8. Mai 1979\n- 1 StR 118/79).\n\nII. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, daß\ndie Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht aufrechter-\n\nhalten werden kann.\n\n1. Die Strafkammer verkennt zwar nicht, daß sich\ndie \"besonderen Umstände\" nicht in gewöhnlichen und\ndurchschnittlichen Strafmilderungsgründen erschöpfen dürfen (UA S. 16). Ihre weiteren Ausführungen hierzu machen\nindessen deutlich, daß sie dann doch ausschließlich\nGründe dieser Art zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung\nherangezogen hat, So sieht sie besondere Umstände in der\nTat darin, daß dem Angeklagten von dem Kind Marion ebenso\nwie von dem Kind Birgit seine Handlungen sehr leicht gemacht wurden, daß seine Ehefrau sich mit ihm ausgesöhnt\nhat und daß die Familie inzwischen wieder zur Ruhe gekommen ist. Dies sind Gründe, die bei der Strafzumessung\nberücksichtigt werden können, den Taten aber keinen Ausnahmecharakter verleihen. In diesem Zusammenhang läßt\nzudem die Kammer völlig unbeachtet, daß es sich nicht\netwa um ein einmaliges Versagen des Angeklagten aus besonderem Anlaß handelt, daß der Angeklagte sich vielmehr über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Einzelakten zweier fortgesetzter Handlungen gegenüber zwei\nMädchen schuldig gemacht hat und daß für jede dieser\nfortgesetzten Handlungen eine Einzelstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verhängt werden mußte. Allein mit Rücksicht hierauf erscheint es nicht mehr vertretbar, die Taten\ndes Angeklagten als Ausnahmetaten im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zu werten.\n\n2. Da die Entscheidung über die Strafaussetzung schon\nmangels besonderer Umstände in der Tat aufgehoben werden\nmuß, kommt es nicht mehr darauf an, ob besondere Umstände\nin der Persönlichkeit des Angeklagten zu finden sind. Auch\nsolche Umstände sind im übrigen nicht ersichtlich. Daß der\n\n-5.-\n\nAngeklagte sich stets um seine Familie gekümmert hat, ist\nwiederum nur ein Strafzumessungsgrund, aber kein Grund, der\ndie Persönlichkeit des Angeklagten in einem besonderen Licht\nerscheinen lassen könnte; daß von einer Strafvollstreckung\nauch die Familie des Angeklagten hart getroffen wird, ist\neine Folge der Tat, die bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2\nStGB keine Rolle spielen kann.\n\nIII. Obwohl die Revision die Höhe der Strafen nicht\nbeanstandet, ergreift die Aufhebung nicht nur die Entscheidung über die Strafaussetzung, sondern den gesamten\nStrafausspruch, weil der Senat nicht ausschließen kann,\ndaß die zu § 56 Abs. 2 StGB angestellten Erwägungen auch\ndie Strafzumessung beeinflußt haben.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-30/2-str-781-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-30/2-str-781-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.015837+00:00"}}