{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-30_2_StR_763_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-30","aktenzeichen":"2 StR 763/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_763/79 URTEIL\nBER.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Salah 0 EEEEB alias Salah Es MD\naus FORMEN (Maik), geboren am WM. EEE 1949 in\nTED (Jo), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.8\n\n083\n\n73\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt (Main)\nvom 25. Mai 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er wegen Handeltreibens mit\nRauschgift verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\n\nBA\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde, seine\nVerteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden.\n\nAm 10. Mai 1979 hatte der bisherige Wahlverteidiger\ndes Angeklagten dem Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt, er könne am 18. Mai 1979, der als zweiter Hauptverhandlungstag vorgesehen war (der erste Hauptverhandlungstag war für den 16. Mai 1979 bestimmt), nicht erscheinen. Gleichzeitig war von ihm angeregt worden,\nRechtsanwalt ve KB zum Pflichtverteidiger zu\nbestellen, da dieser mit der Beiordnung einverstanden\n\nsei. Der Vorsitzende entsprach diesem Vorschlag am\n\n11. Mai 1979 und bestellte als weiteren Pflichtverteidiger\nRechtsanwalt LE nachdem Rechtsanwalt vom Kein\nihn darüber unterrichtet hatte, daß er am ersten Verhandlungstag ab 11 Uhr einen anderen Termin wahrnehmen müsse.\nRechtsanwalt IB wurden die Strafakten zur Einsichtnahme überlassen und von ihm zwei Tage vor Hauptverhandlungsbeginn zurückgegeben. Am 15. Mai 1979 teilte er\nschriftlich mit, daß er den Fall mit seinem Mandanten in\nder Untersuchungshaftanstalt besprochen habe. Zu Beginn\nder Hauptverhandlung - in der beide Pflichtverteidiger erschienen waren - erklärte Rechtsanwalt ve Kin,\n\"daß der Angeklagte ... sich unsicher fühle, da er erst\ngestern mit seinem Verteidiger habe sprechen können\".\n\n\"Aus diesem Grunde\" beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung bis zum Freitag (18. Mai 1979) zu unterbrechen,\ndamit er die Verteidigung vorbereiten könne. Die Strafkammer\nwies den Antrag unter anderem mit der Begründung zurück,\nes sei nicht ersichtlich, warum die Unterredung zwischen\ndem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten nicht ausgereicht\nhaben sollte; zudem werde der Angeklagte weitere Gelegenheit\nzu Gesprächen mit seinen Pflichtverteidigern haben, da\ndie Hauptverhandlung am 18. Mai 1979 fortgesetzt werde.\n\nDiese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die\nSach- und Rechtslage war nicht schwierig und erforderte\ndaher für die Verteidiger keine lange Vorbereitungszeit.\nDavon abgesenen ergaben sich, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nach Beginn der Hauptverhandlung\nzusätzliche Möglichkeiten zu Verteidigergesprächen. - Die\nBeweisaufnahme wurde erst am 25. Mai 1979 geschlossen. -\nAus der Tatsache, daß ein von Rechtsanwalt ve Keuiuuip\ngefertigter schriftlicher Antrag auf Vernehmung der Zeugin\n\n_5_ 3\n\nSchwind erst nach Urteilsverkündung zu den Akten gelangt\nist, läßt sich ebenfalls nicht herleiten, daß die Verteidigung zeitlich in unzulässiger Weise beschränkt gewesen ist. Der Angeklagte und sein zweiter Pflichtverteidiger waren nicht gehindert, die Vernehmung dieser\nZeugin - es handelte sich um die Verlobte des Angeklagten -\nmündlich oder schriftlich in der Hauptverhandlung vom\n\n25. Mai 1979 zu beantragen.\n\nII. Erfolg hat jedoch eine andere Verfahrensrüge des\nBeschwerdeführers.\n\nZutreffend macht er geltend, daß sein auf Vernehmung\ndes Zeugen El ZB gerichteter Beweisamtrag mit einer\nrechtlich nicht haltbaren Begründung abgelehnt worden\nist. Der Angeklagte hatte den Zeugen zum Beweis für\ndie Richtigkeit seiner Einlassung benannt, der Zeuge\nsei am Tattag von etwa 12 Uhr bis zur gemeinsamen Festnahme ununterbrochen mit ihm zusammengewesen und könne\nbestätigen, daß er, der Angeklagte, während dieser Zeit\nnicht mit Heroin gehandelt, sondern an diesem Tag einen\nPkw an einen namentlich genannten Türken habe verkaufen\nwollen. In dem Beweisamtrag war eine Anschrift des Zeugen\nin ICE angegeben. Das Landgericht hat den Antrag\nmit der Begründung zurückgewiesen, der Zeuge sei unerreichbar, weil er aus der Bundesrepublik Deutschland\nausgewiesen und am 30. September 1978 nach MB abgeschoben worden sei.\n\nDiese Begründung ist fehlerhaft. Weder dem Beschluß\nnoch dem sonstigen Akteninhalt läßt sich entnehmen, daß\ndie Strafkammer überhaupt versucht hat, den Zeugen unter\nder vom Angeklagten angegebenen Anschrift zu laden. Danach\nmuß davon ausgegangen werden, daß das Landgericht geglaubt\n\nhat, sich mit der von der deutschen Ausländerbehörde erhaltenen Auskunft begnügen zu dürfen. Diese reichte zum\nNachweis der Unerreichbarkeit des Zeugen aber nicht aus.\nDenn auch ein im Ausland lebender Zeuge ist erst dann\nunerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihn\nobliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des\nZeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung\n\ndes Zeugen vergeblich entfaltet hat (BGH NJW 1953, 1522).\nDafür, daß das Landgericht eine Gegenüberstellung des\nZeugen mit anderen Personen für unerläßlich erachtet\n\nhat, eine solche nach seiner Überzeugung aber nicht zu\nverwirklichen war und es aus diesem Grund die Unerreichbarkeit angenommen hat, besteht kein Anhaltspunkt. Angesichts der Bedeutung jenes Beweisthemas für die Beweiswürdigung, soweit sie den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft, kann ein Beruhen\ndes Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags nicht ausgeschlossen werden. Die Verurteilung wegen\nder beiden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz muß\ndeshalb aufgehoben werden.\n\n735\n\nAuf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht nicht\neingegangen zu werden; denn sie richten sich ausschließlich\ngegen diese Verurteilung.\n\nIII. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hat keinen\nRechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die in diesem Fall verhängte\nStrafe von der Höhe der beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt worden ist, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nIn der zukünftigen Hauptverhandlung wird das Land-\n\ngericht auch über die Einziehung des Heroins neu zu entscheiden haben.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-30/2-str-763-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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