{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-30_2_StR_758_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-30","aktenzeichen":"2 StR 758/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Qb&\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 758/79 URTEIL\n30.1.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Hans KB aus Kö dort\n‚geboren au. EIER 1952,\n\n2. den Verkaufsfahrer Peter K WEB aus Kö,\ngeboren am 9. EEE 1944 in wigu,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAR\n\nIk\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 5. April\n1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten von dem\nVorwurf freigesprochen, am 7. April 1978, gemeinschaft-\n\nlich handelnd, Frau Martina Ag gegen ihren Willen entführt und sodann vergewaltigt zu haben (§§ 237, 177,\n25 Abs. 2 StGB).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils führt.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte Martina Ag bei\neinem Besuch in einer Gaststätte die beiden Angeklagten\nkennengelernt und an Hans K@P Gefallen gefunden; in dessen\nKraftwagen fuhr sie mit den beiden Angeklagten zu einer\nanderen Gaststätte, wobei es zu Zärtlichkeiten mit Hans\nKEMB kam. Anschließend brachten die Angeklagten Frau AP\nentgegen deren Bitten nicht zum ersten Lokal zurück, wo\nsie mit einer anderen Frau verabredet war, sondern fuhren\nmit ihr in ein etwa 30 km entferntes einsam gelegenes\nWaldstück. Dort verkehrten beide Angeklagten geschlechtlich mit Frau Ag. Diese verließ anschließend das Fahrzeug, wobei sie ihren Mantel zurückließ, und begab sich\nzu einem etwa 500 m entfernten Haus, dessen Besitzer sie\ngegen 2.00 Uhr morgens herausläutete; dieser sah sich,\nals er öffnete, \"einer schluchzenden und auch äußerlich\nderangierten jungen Frau gegenüber\", die angab, soeben vergewaltigt worden zu sein.\n\nDie Strafkammer hält die Angaben der Zeugin AB\nnicht für ausreichend, die Angeklagten der gewaltsamen\nVornahme des Geschlechtsverkehrs zu überführen, und meint,\ndaß auch das Verhalten der Frau nach dem Vorfall keine\n\"zwingenden Rückschlüsse im Sinn des Anklagevorwurfs\"\nzulasse (UA S. 28).\n\n-_u- PA\n\n2. Die Darlegungen des Landgerichts lassen eine ufassende Würdigung des gesamten Geschehens vermissen.\n\nZwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten\nSchlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urteile vom 18. Mai\n1976 - 1 StR 141/76 - und vom 3. Mai 1977 - 1 StR 148/77 -);\ndie \"persönliche Gewißheit des Tatrichters\" ist das Ergebnis einer Prüfung, für die es keine Vorschriften in\ndem genannten Sinne gibt, in deren Verlauf er sich aber\nmit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten\nauseinanderzusetzen hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, Es ist ein sachlich-rechtlicher\nFehler, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten sprechen, also für die Beweiswürdigung erheblich sein\nkönnen; das ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGSt\n77, 157, 161; BGHSt 3, 213; 14, 162; 20, 315, 331;\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74) und gilt,\nwie in zahlreichen Entscheidungen dargelegt ist, auch für\nfreisprechende Urteile.\n\nEine solche Erörterung läßt das angefochtene Urteil\nnach mehreren Richtungen vermissen. Zum einen läßt der\nTatrichter völlig ungeprüft, warum die Angeklagten, wenn\nFrau Ag freiwillig zum Geschlechtsverkehr mit beiden\nbereit gewesen wäre, es für nötig hielten, 30 km weit in\nein abgelegenes Waldstück zu fahren, um dort den Geschlechtsverkehr auszuführen; daß es im näheren Unkreis keine geeignete Örtlichkeit gegeben hätte, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Ferner ist mit keinem Wort erwähnt, warum\n\nMartina Ag, die lediglich an Hans KM Gefallen gefunden hatte, bereit gewesen sein sollte, in dessen Gegenwart auch mit seinem Onkel geschlechtlich zu verkehren.\nFerner wird die Feststellung, daß sie sich, nachdem sie\nzunächst von einem Geschlechtsverkehr \"nichts wissen wollte\", \"wortlos und ohne Gegenwehr\" ausgezogen habe, übergangslos ohne Darlegungen dazu getroffen, ob, in wel-\n\ncher Form und mit welchem Nachdruck die Angeklagten sie\ndazu aufgefordert hatten.\n\nDaß die Strafkammer endlich aus dem die Angeklagten\nbesonders belastenden Verhalten der Zeugin MB nach\nden Geschehnissen im Wald keine \"zwingenden Rückschlüsse\"\ngezogen, sondern - durch keine tatsächlichen Feststellungen\nbelegte - bloße Vermutungen über die Gemütslage der Frau\nins Feld geführt hat, begründet den Verdacht, daß der\nTatrichter angenommen hat, nicht verurteilen zu dürfen,\nweil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der möglicherweise gewonnenen\n“ richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs\nbestand (BGHSt 10, 208, 211; BGH, Urteil vom 18. Februar\n1976 - 2 StR 462/75).\n\n3. Nach allem ist das angefochtene Urteil mit den\nFeststellungen aufzuheben.\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, daß die Rüge der\nVerletzung des § 264 StPO insoweit begründet wäre, als\ndie Strafkammer die den Angeklagten zur Last gelegte Tat\nnicht auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens gegen\n§ 21 StVG geprüft hat. Das in Betracht kommende Vergehen\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis bildet mit dem übrigen Geschehen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, eine\n\nI\n\nTat im verfahrensrechtlichen Sinne (vgl. BGHSt 16, 200,\n202; 24, 185, 186; 25, 72, 74). Einheitliche, in der\nAnklageschrift bezeichnete Vorgänge hat das Tatgericht\nohne Nachtragsanklage (wenn auch gegebenenfalls unter\nUmgestaltung der Strafklage gemäß § 265 Abs. 1 StPO)\n\nbei der Urteilsfindung einer den Unrechtsgehalt voll ausschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen (BGHSt 25, 72, 75; BGH, Urteil vom 27. April 1976 -\n1 StR 90/76 -).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-30/2-str-758-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-30/2-str-758-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.978088+00:00"}}