{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-30_2_StR_751_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-30","aktenzeichen":"2 StR 751/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"026\nPad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 751/79 URTEIL\n304 0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hüseyin B EP aus wem Sch,\ngeboren am WO. EEE 1954 in MEB/Türkei, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nPad\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nWiesbaden vom 4. Juli 1979 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision greift das Urteil mit der Verfahrensrüge - die nicht ausgeführt ist - und der allgemeinen\nSachrüge an.\n\nSie bleibt erfolglos.\n\nEs ist lediglich näher zu erörtern, ob das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sich mit der\nFrage des Rücktritts vom Tötungsversuch auseinanderzusetzen.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts stach\nder Angeklagte mit einem Messer zweimal auf die linke\nBrustseite des Zeugen YB ein und rief dabei: \"Ich\nwerde dich töten!\" Der erste Stich traf den Zeugen ins\nHerz. YEEMMB taumelte zu Boden. Der zweite Stich, der\nebenfalls gegen das Herz des Zeugen gerichtet war, beschädigte in diesem Bereich die Kleidung des Zeugen,\ndrang aber nicht bis zum Körper durch. Anschließend\nentfernte sich der Angeklagte vom Tatort eilends in\nRichtung seiner Wohnung.\n\nIn anderem Zusammenhang führt das Urteil weiter\naus;\n\n\"Auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte gezielt\nauf den linken Brustbereich des Zeugen YEEB zugestochen hat und daß er es zweimal getan hat, ergibt\nsich bereits, daß der Angeklagte die Absicht hatte,\nden Zeugen zu töten und daß er auch von der Vorstellung ausging, mit seiner Tat seine Absicht\nverwirklichen zu können (UA S. 11/12).\"\n\nu- Pdd\n\nDamit hat das Landgericht hinreichend deutlich festgestellt, daß der Angeklagte den Tötungsversuch beendet\nhatte. Er ging davon aus, daß er mit der in den Urteilsgründen geschilderten Handlung den Zeugen YaBB töten\nwürde. Der Angeklagte hatte damit alles, was er für\ndie beabsichtigte Tötung des YB für erforderlich\nhielt, getan. Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch\nkam deshalb nicht mehr in Betracht, und das Landgericht\nmußte diese Frage nicht ausführlicher erörtern.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-30/2-str-751-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-30/2-str-751-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.963348+00:00"}}