{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-25_2_StR_841_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-25","aktenzeichen":"2 StR 841/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"524\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 841/79 BESCHLUSS\nAV.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef zZ EEE | zus DEE, dort geboren\nam SB. EEE 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDi\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23, April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n25. Januar 1980\n\na) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß\nder Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Staatskasse zur Last\nfallen, -\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher\nAussage und über die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht meint, es habe wegen der\nAnklagekomplexe unter I 3 und I 4 keines besonderen\nFreispruchs bedurft, weil diese Vorgänge, wären sie\nerwiesen worden, zu der fortgesetzten Tat gehört\nhätten, deretwegen der Angeklagte verurteilt wurde.\n\nDieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.\n\nIn der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß werden\ndem Angeklagten mehrere selbständige Handlungen zur\nLast gelegt. Das Landgericht verurteilt den Angeklagten\njedoch nur wegen eines Teils dieser Taten unter Annahme\neiner fortgesetzten Handlung. Die im Anklage- und\nEröffnungsbeschluß unter I 3 und I 4 als selbständige\n\nTaten bezeichneten Vorgänge hält das Gericht nicht für\nerwiesen.\n\nUm den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, hätte es\nden Angeklagten insoweit freisprechen müssen (BGH in\nNJW 1952, 432). In der unterbliebenen Freisprechung\nliegt ein auf die Sachrüge hin zu berücksichtigender\nRechtsfehler (BGH in LM StPO § 260 - (2)).\n\nIm übrigen weist der Schulspruch keinen Rechts-\n.fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n2. Der Strafausspruch wegen falscher uneidlicher\nAussage kann nicht bestehenbleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen befürchten, daß das Landgericht die\nMöglichkeit einer Strafmilderung wegen eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB verkannt hat. Es führt in\ndiesem Zusammenhang aus:\n\n\"Eine irgendwie als mildernd bewertbare\nNotlage lag nicht vor, da der Angeklagte\nsich selbst in das Rauschgiftgeschäft\nmit aller Energie und im Bewußtsein der\nKonsequenzen, die es mit sich brachte,\neingeschaltet hat\" (UA S. 21).\n\nDas Verfahren, in dem der Angeklagte als Zeuge\nin den Hauptverhandlungen falsch aussagte, ver\nhabe kein Rauschgift \"verdealt\", betraf indes Vorgänge,\nan denen der Angeklagte in strafbarer Weise beteiligt\nwar (UA S. 8, 10, 11). Aus diesem Grunde liegt es nahe,\ndaß er als Zeuge vor Gericht deswegen die Unwahrheit\nsagte, weil er sonst seine Beteiligung an den Taten\n\ndes damaligen Angeklagten WERE hätte einräumen\nmüssen.\n\nDas würde für die Anwendung des § 157 StGB genügen\n(BGHSt 2, 379; 8, 301, 307). Eine Strafermäßigung wäre\nnicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte den\nAussagenotstand selbst verschuldet und sich selbst durch\nsein Verhalten in die Gefahr gebracht hat, entweder\nfalsch auszusagen oder sich selbst belasten zu müssen\n(vgl. BGHSt 7, 332). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Das Urteil mußte deshalb insoweit aufgehoben werden.\n\nDamit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Erwägungen zur Einzelstrafe wegen Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz weisen keinen Rechtsfehler auf.\n\nEs kann auch ausgeschlossen werden, daß diese\nEinzelstrafe von der Höhe der Einzelstrafe wegen\nfalscher uneidlicher Aussage oder dem oben genannten\nFehler beeinflußt wurde.\n\nDie Einziehung des sichergestellten Haschischs\nwird durch die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs\nnicht berührt.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-25/2-str-841-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-25/2-str-841-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.803753+00:00"}}