{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-18_2_StR_270_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-18","aktenzeichen":"2 StR 270/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 270/79 BESCHLUSS\nAP\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Hubert C > aus Fe /Meiin,\ngeboren am 9. EEE 1911 in Schaub /Kreis\nACER ,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 18. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nFrankfurt am Main vom 8. Juli 1977 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n- (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 5. EB 1950 als Mittäter\nin einer unbestimmten Anzahl von Mordfällen (Tötung von\nHäftlingen des Konzentrationslagers SB in den\nJahren 1942 und 1943) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Auf seinen Antrag hat das Landgericht\ndie Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung\nder Hauptverhandlung angeordnet. In dem neuen Verfahren\nist der Angeklagte wegen \"gemeinschaftlicher Beihilfe\nzum gemeinschaftlichen Mord an einer unbekannten Vielzahl, mindestens an 150.000 Menschen\" ferner wegen\n\"versuchten Mordes in einem Fall\" und \"dreimal ... versuchten Mordes in jeweils unbekannter Anzahl von Fällen\"\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision\nhat Erfolg.\n\nI. Unbegründet ist allerdings die Auffassung des\nBeschwerdeführers, es fehle an einer wirksamen Anklageerhebung, da die Anklagesätze der Anklage vom 2. Mai 1950\nund der Nachtragsanklage vom 26. Juli 1950 zu allgemein\ngefaßt seien; das Verfahren hätte deshalb wegen Fehlens\neiner Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden müssen.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. u. a. BGHSt 5, 225, 228; 10, 137, 138; GA 1973,\n111) werden solche Mängel des Anklagesatzes durch die\nAngaben im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen behoben, wenn sich aus ihnen ausreichend entnehmen läßt,\nwelche bestimmte Tat dem Angeklagten vorgeworfen wird.\nDabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab,\nwelche Anforderungen an die Konkretisierung der Tat\nzu stellen sind. Hier müssen insbesondere die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die sich in Fällen wie dem\nvorliegenden daraus ergeben, daß die an den damaligen\nVernichtungsaktionen beteiligten Stellen nach Möglichkeit\nalle für einen späteren Nachweis geeigneten Beweismittel\nbeseitigt haben. Dies kann nicht dazu führen, daß derartige Taten mangels einer genauen Bezeichnung der Tatzeit und der Namen der Opfer ungesühnt bleiben müssen\n(BGH, Urteil vom 7. April 1976 - 3 StR 286/75 -).\n\nDurch die Anklage (vom 2. Mai 1950) sind - entgegen der Ansicht des Angeklagten - die Verurteilungsfälle B I 1 und 3 erfaßt. Ob das auch für den Fall\nB I 2 der Urteilsgründe zutrifft, vermag das Revisionsgericht hier abschließend nicht zu entscheiden. Möglicher-\n\nweise steht er in einem solchen Zusammenhang mit den Vorgängen, die den Gegenstand der Anklage oder der Nachtragsanklage bilden, daß er von diesen ebenfalls gedeckt wird\n(§ 264 StPO). Da nicht: auszuschließen ist, daß sich eine\nderartige Verbindung in der neuen Hauptverhandlung ergeben wird, kommt eine Teileinstellung bezüglich dieses\nFalles durch den Senat nicht in Betracht.\n\nII. Die unter II. 2. 2. 2 Buchst. b der Revisionsbegründung vorgebrachte Besetzungsrüge führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nFür die zweite Tagung des Schwurgerichts im Jahre\n1973 waren die Schöffen Rp, wein, Heim, EEE:\nSCHE und DB ausgelost worden. An Stelle des Letztgenannten trat gemäß Beschluß vom 23. Februar 1973 der\ndamals an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Schöffe Bu. Der Vorsitzende des Schwurgerichts\nvermerkte in seiner Verfügung vom 23. August 1973, daß\nwegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung\nin der Strafsache gegen den Angeklagten CEEEB die\nBestellung von zwei Ergänzungsschöffen erforderlich\nsei. Daraufhin wurden die Hilfsschöffen He und\nHo, später wegen Verhinderung des Ergänzungsschöffen He@b sowie der zu diesem Zeitpunkt an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Hilfsschöffen OB und Or die Hilfsschöffin\nTER (diese auf Grund der Verfügung vom 15. Oktober 1973)\nals Ergänzungsschöffen geladen. Am 2. November 1973 entband der Vorsitzende den Hauptschöffen Sc gemäß § 54\nGVG von der Dienstleistung in der Strafsache gegen den\nAngeklagten und ordnete die Ladung der Hilfsschöffin\nTO@EB an. Die Hauptverhandlung begann am 12. November\n\n1973. Im Laufe dieser sich über mehrere Jahre erstrekkenden Verhandlung schieden infolge Krankheit und Tod\ndie Hauptschöffen Ep und RER aus. Sie wurden\ndurch die Ergänzungsschöffen Ho und MB ersetzt.\nDiese sowie die Hauptschöffen We, He und Dem,\nferner die frühere Hilfsschöffin Tö@WB wirkten bei dem\nUrteil mit.\n\nZutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß\nnach dem Ausfall des Hauptschöffen Sc nicht die Hilfsschöffin TögP hätte herangezogen werden dürfen, sondern\neiner der beiden damals bereits geladenen Ergänzungsschöffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH,\nUrteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR 616/64 -) ist ein\nHauptschöffe stets durch einen der einberufenen Ergänzungsschöffen zu ersetzen, gleichgültig, ob sich\ndie Verhinderung des Hauptschöffen während der Hauptverhandlung oder bereits vor ihrem Beginn ergeben hat.\n\n- Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung inzwischen\nzum Anlaß für eine entsprechende gesetzliche Regelung\n\nin § 48 Abs. 2 GVG i.d.F. des Artikels 2 Nr. 3 StVÄG\n1979 genommen (vgl. BTDrucks. 8/976, S. 63). - Die\nTatsache, daß der Bundesgerichtshof diese Ansicht trotz\nteilweisen Widerspruchs in der Literatur stets aufrechterhalten hat, schließt es aus, die entgegengesetzte Auffassung des Strafkammervorsitzenden als vertretbar anzusehen. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in\nanderen Fällen entschieden (vgl. u. a. BGH, Beschluß\nvom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75 -ı vgl. ferner\nUrteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 177/74 - und Beschluß\nvom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 -).\n\nIII. Da das Urteil jedenfalls auf Grund dieser Besetzungsrüge aufzuheben ist, braucht nicht entschieden\n\nzu werden, ob auch die in der Revisionsbegründungsschrift unter II. 2. 3. 4 erhobene Verfahrensbeschwerde\nbegründet ist.\n\nIV. Mit der Aufhebung des Urteils wird die vom\nAngeklagten gegen die Kostenentscheidung eingelegte\nsofortige Beschwerde gegenstandslos.\n\nV. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu folgenden\nHinweisen für die neue Hauptverhandlung.\n\n1. Wenn nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens von dem ursprünglichen Urteil abgewichen wird,\nist dieses förmlich aufzuheben.\n\n2. Entgegen der im angefochtenen Urteil (S. 211\nAbs. 1 UA) vertretenen Meinung setzt die Annahme einer\nBeihilfe voraus, daß der Gehilfe seinen Beitrag mit dem\nVorsatz geleistet hat, die Vollendung der vom Haupttäter\ngewollten Tat zu fördern; insoweit muß er diesen Erfolg\nzumindest billigend in Kauf genommen haben (vgl. RGSt 56,\n168, 170; 60, 23, 24; BGH bei Da MDR 1957, 266; 1973\n554).\n\n3. Zur Frage der Einheit oder Mehrheit von Handlungen wird auf BGHSt 1, 219, 221; 15, 268, 273, ferner\n\nauf BGH, Beschlüsse vom 18. November 1969 - 5 StR 523/69 -\nund vom 5. September 1972 - 5 StR 379/72 - hingewiesen.\n\n4. Zur Abgrenzung des Schuldumfangs ist die Angabe der Zahl oder der Mindestzahl der Opfer erforderlich.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-18/2-str-270-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-18/2-str-270-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.578415+00:00"}}