{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-16_2_StR_696_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-16","aktenzeichen":"2 StR 696/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ro\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 696/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Ivan B EB aus\nKR, geboren am EB 1956 in Hae/ CHE\n(Ju) ,\n\n?. den Lehrer Stjepen > EB aus Keil, seboren am BD. NEED :935 ir Hamm /CHEEEEND (Jugim-EEE),\n\nwegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u...\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: GEHE\nals Verteidiger des Angeklagten\nStjepan BEE ,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 1. Februar 1979, soweit der Angeklagte Ivan DEE im Falle III 1 a\nder Anklage vom Vorwurf eines Vergehens\ngegen das Waffengesetz freigesprochen\nworden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des den Angeklagten Ivan EB betreffenden\n\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\n3. Die Kosten der zum Nachteil des Ange-\n\nklagten Stjepan DEEEB eingelegten\nRevision der Staatsanwaltschaft und\ndie durch dieses Rechtsmittels dem\n\nAngeklagten Stjepan EB erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Stjepan\nDEE wegen vorsätzlicher unbefugter Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über zwei Schußwaffen (Ziffer III\n1 b der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nverurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nIm übrigen hat es den Angeklagten Stjepan Bilandzic\nund den Mitangeklagten Ivan BED freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrens- und der Sachrüge gegen das Urteil, soweit die\nAngeklagten freigesprochen wurden.\n\nDas Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der\nAngeklagte Iven DB im Falle III 1 a der Anklage\nvom Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen wurde. Im übrigen ist es unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht rechtzeitig ausgeführt und deshalb unbeachtlich.\n\nSachrüge:\n\n1. Nach Auffassung der Strafkammer ist nicht erwiesen, daß die Angeklagten die unter Ziffer I der Anklage geschilderte Tat begangen haben. Das Landgericht\nhat sie deshalb in diesem Falle vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz und einem Vergehen der Vorbereitung eines\nExplosionsverbrechens freigesprochen.\n\nDiese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Die erschöpfende Beweiswürdigung zu diesem Punkt\nder Anklage ist frei von Widersprüchen, Sie verstößt weder\ngegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.\n\nb) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer\nhabe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt\nzu diesem Anklagevorwurf auch unter dem Gesichtspunkt\nder Beihilfe rechtlich zu würdigen, weil sie irrtümlich\nangenommen habe, sie dürfe die Angeklagten nicht verurteilen, wenn zwar deren Tatbeteiligung erwiesen sei,\naber nicht feststehe, ob diese als Anstiftung oder\nBeihilfe zu werten sei,\n\nEntgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft ist\nauch nicht zu befürchten, daß das Landgericht sich\ndeswegen gehindert gesehen hat, die Angeklagten wegen\nAnstiftung oder Beihilfe zur angeklagten Tat zu verurteilen, weil die im EröffnungsbeschluRr zugelassene\nAnklage den Vorwurf der Täterschaft und nicht den der\nAnstiftung oder Beihilfe erhebt. Aus den Urteilsgründen\nergibt sich vielmehr deutlich, daß das Landgericht keine\nkonkreten tatsächlichen Feststellungen über irgendeine\n\nBeteiligung der Angeklagten an der ihnen zur Last gelegten Tat treffen konnte und deshalb die Angeklagten\nin diesem Punkt der Anklage freigesprochen hat (UA\n\nSs. 35/36).\n\n2. Die Strafkammer hält auch den gegen Ivan\nBilandzic in Ziffer II und III 2 der Anklage erhobenen\nVorwurf nicht für erwiesen, wonach Ivan PB Handgranaten und einen Colt entgegengenommen, aufbewahrt und\nweitergegeben haben soll. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht\nvertreten wird, enthält hier lediglich unbeachtliche\nAngriffe gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung\ndes Tatrichters.\n\nDas Landgericht ist letztlich auch nicht davon\nausgegangen, die in die Bildzeitung vom 28. Oktober 1974\neingewickelten Handgranaten könnten auf keinen Fall auch\nvor dem ?8. Oktober 1974 erworben sein. Es zieht aus dem\nDatum auf dem Verpackungsmaterial lediglich eine mögliche\nschlußfolgerung (UA S. 46). Das ist mit der Revision\nnicht angreifbar. Im übrigen hat das Landgericht diese\nSchlußfolgerung nur als zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit der den Angeklagten in diesem Punkt be-\n\nlastenden Zeugen verwertet. Insgesamt ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch in diesem Punkt der Anklage erschöpfend und frei von Widersprüchen.\n\n3. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft\nindes gegen die Freisprechung des Angeklagten Ivan\nDO von dem Vorwurf eines Vergehens nach dem\nWaffengesetz im Falle III 1 a der Anklage.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil es erhebliche Zweifel daran hat, ob Ivan Bes\nInhaber der tatsächlichen Gewalt über die sichergestellte\nPistole war. Diese Zweifel begründet es damit, daß die\nEhefrau als Zeugin erklärt hatte, sie habe die Waffe\nzu ihrem persönlichen Schutz erworben und aufbewahrt.\nAußerdem habe der Angeklagte nach dem Auffinden der\nWaffe und der Befragung, wem diese gehöre, erklärt,\nman solle doch seine Frau fragen. Ivan DOEEEEEB habe\nauch immer bestritten, Eigentümer und Besitzer der Waffe\nzu sein (UA S. 55/56).\n\nDiese Ausführungen lassen befürchten, daß das\nLandgericht den Begriff der \"Ausübung der tatsächlichen Gewalt\" im Sinne von § 28 WaffG verkannt hat.\n\nDie Tatsache, daß seine Ehefrau die Waffe erworben\nund für ihren persönlichen Schutz aufbewahrt hat, also\ndie tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübte, schließt\nnicht aus, daß der Angeklagte Ivan DEEP ebenfalls\nInhaber der tatsächlichen Gewalt über die Waffe war.\n\nDaß diese auch von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt\nwerden kann, die dann alle eine Waffenbesitzkarte benötigen, unterliegt keinem Zweifel (vgl. Apel, Waffen-\n\nrecht 2. Aufl., Waffengesetz § 4 Anm. 2; Hinze, Waffenrecht, Ergänzungsband 1, Waffengesetz § 28 Anm. 30).\nFür die Neufassung des Waffengesetzes vom 8. März 1976\nergibt sich dies bereits aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 6).\n\nEheleute haben an Gegenständen, die sich in der\ngemeinsamen Wohnung befinden, regelmäßig unmittelbaren\nMitbesitz. Alleinbesitz hat ein Ehegatte dann, wenn\neine Sache seinem persönlichen Gebrauch dient oder\ner sie unter Sonderverschluß hält.\n\nDie bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen sprechen eher dagegen als dafür, daß die Ehefrau des Angeklagten Alleinbesitz an der Waffe hatte\nund ein Mitbesitz des Angeklagten Ivan DB ausseschlossen war.\n\nDie Waffe war unter dem gemeinschaftlichen Bett\nder Eheleute versteckt und damit auch für den Angeklagten griffbereit. Daß der Angeklagte, als man ihn\nnach dem Eigentümer der Waffe fragte, auf seine Frau\nverwies, deutet darauf hin, daß er von der Waffe wußte\nund daß sie nicht ohne sein Wissen in die Wohnung gelangt war.\n\nEs ist auch unwahrscheinlich, daß die Waffe allein\ndem persönlichen Gebrauch der Ehefrau dienen und der\nAngeklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht berechtigt oder aber nicht willens gewesen sein sollte,\nüber die Waffe zu verfügen, sie insbesondere auch zu\nbenutzen. Der Angeklagte fühlte sich wegen seiner Zugehörigkeit zu exilkroatischen Kreisen persönlich erheblich gefährdet. Es ist daher wahrscheinlich, daß\n\nder Angeklagte in gleicher Weise wie seine Ehefrau über\ndie Waffe verfügen und sie erforderlichenfalls auch benutzen wollte. Diese Fragen hätte das Landgericht jedenfalls erörtern müssen. In der Nichtbehandlung der sich\naus einem möglichen Mitbesitz des Angeklagten ergebenden\nFragen liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des\nUrteils in diesem Punkte führt.\n\n4. Mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen\nUrteils fällt der in ihm getroffene Ausspruch über die\nHaftentschädigung weg. Die dagegen gerichtete sofortige\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos (BGH Urteil vom 30. März 1977 - 2 StR 587/76; BGH\nUrteil vom 18. September 1979 - 1 StR 399/79).\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-696-79","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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