{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-16_2_StR_692_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-16","aktenzeichen":"2 StR 692/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a\n\nEin \"Erwerb\" im Sinne des WaffG braucht nicht auf\nabgeleitetem Wege zu erfolgen.","text_plain":"AI 2\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt; Ja\n\nWaffG 1976 § 4 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 53 Abs. INr. 3,\nAbs. 3 Nr. 1 Buchst. a\n\nEin \"Erwerb\" im Sinne des WaffG braucht nicht auf\nabgeleitetem Wege zu erfolgen.\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 1980 - 2 StR 692/79 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 692/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLucio G EB aus We, geboren am\nww WM 1954 in Pe Ca Krs. BeiiiiM/Italien,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 19. Juni 1979\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte Geb\nfreigesprochen worden ist (Fall 5 der\nAnklage),\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte ih des Diebstahls (§ 242\nStGB) sowie des Diebstahls mit Waffen\n(§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit\nmit Vergehen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3, Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG schuldig ist,\n\n- 3.\n\n53. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die gegen den\nAngeklagten GEB im Fall II 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe\nund die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten Gaita sind durch die zugelassene Anklage zwei Diebstähle (Fälle 1 und 3 der Anklage) sowie ein\nVergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG (Fall 5 der Anklage) zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat ihn\nwegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, im\nübrigen aber freigesprochen.\n\nGegen diesen Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Verletzung materiellen Rechts\ngestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision.\n\nDas Rechtsmittel umfaßt mangels Teilbarkeit nicht\nnur den im Fall 5 der Anklage ergangenen Teilfreispruch,\nsondern auch die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall 3;\n\ndenn jener Verstoß gegen das Waffengesetz steht zu diesem\nDiebstahl im Verhältnis der Tateinheit.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Teilfreispruchs,\nÄnderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDer Angeklagte hat im Fall 3 der Anklage nicht (nur)\neinen Diebstahl, sondern einen Diebstahl mit Waffen (§ 244\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) begangen. Die Voraussetzungen dieses\nTatbestands sind schon dann gegeben, wenn der Täter die\nSchußwaffe in irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs bei\nsich geführt hat (BGHSt 13, 260; 20, 194, 197). Das war\nhier der Fall, da zu der Diebstahlsbeute Schußwaffen\n(zwei Revolver, eine Pistole und ein Karabiner) sowie\ndie passende Munition gehörten.\n\nZugleich mit dem Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1\nStGB hat der Angeklagte den Tatbestand des § 53 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 WaffG erfüllt. Im Sinne dieses Gesetzes\nNerwirbt!\" einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt (§ 4 Abs. 1 WaffG). Die Annahme\neines solchen Erwerbs ist nicht davon abhängig, daß\nihm ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt (vgl. Entwurf\neines Waffengesetzes mit Begründung, BTDrucks. VI/2678,\nS. 26; ferner Nr. 4.1 WaffVwV; OLG Hamm, NJwW 1979, 117;\nsowie Apel, Waffenrecht, 2. Aufl., § 4 Anm. 2; Potrykus,\nin Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, W 12,\n§ 4 Anm. 2; a.A. Hinze, Waffenrecht, § 4 Anm. 3). Er\nbraucht - im Gegensatz zu dem in § 11 Abs. 1 Nr. 1\nBetMG verwendeten Erwerbsmerkmal (vgl. BGH, Beschluß\nvom 12. Juli 1978 - 3 StR 231/78 -) - nicht auf abgeleitetem Wege erfolgt zu sein. Das ergibt sich nicht\n\n-5-\n\nallein aus der vorstehend wiedergegebenen Begriffsbestimmung, sondern auch aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und § 29\nAbs. 2 Nr. 2 WaffG. Die hier getroffenen Regelungen\nbestätigen, daß der Gesetzgeber - für den Anwendungsbereich des WaffG - den Fund von Schußwaffen oder\nMunition als Erwerb solcher Gegenstände angesehen hat.\nNach ihnen bedarf der Finder nicht einer Waffenbesitzkarte, sofern er die Waffe oder die Munition unverzüglich dem Verlierer oder Eigentümer, einem sonstigen\nErwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der\nFundanzeige zuständigen Stelle abliefert. Diese Regelung\nerweist sich als eine teilweise Befreiung von der sonst\nauch bei Fund bestehenden Erlaubnispflicht. Er ist nicht\nder einzige Fall eines Erwerbs ohne einverständliches\nZusammenwirken mit dem Vorbesitzer, wie unter anderem\n\n§ 43 Abs. 1 WaffG zeigt. Seiner Aufnahme in den Katalog\ndes § 28 Abs, 4 sowie des § 29 Abs. 2 WaffG bedurfte\n\nes wegen jener bei ihm gebotenen Ausnahmebestimmung.\nDer Gesetzgeber hat, wie die genannten Vorschriften ersehen lassen, bewußt den Erwerbsbegriff gegenüber dem\nim früheren Recht verwendeten (§§ 11 Abs. 1, § 26 Abs. 1\nNr. 1 RWaffG, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar\n1954 - 3 StR 298/53 -) ausgedehnt. Dies erschien ihm\nnotwendig, um \"den Umgang mit Waffen und Munition in\nübersehbaren Grenzen zu halten und es wenigstens zu erschweren, daß unter den Vorwand von ... Fund, Aneignung\nund dergleichen unerlaubter Waffenerwerb verdunkelt\nwird\" (so die erwähnte Entwurfsbegründung aa0).\n\nNach den Urteilsfeststellungen (S. 10 UA) hatte\nder Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Wegnahme der\nWaffen nebst Munition die Absicht, sie später zu verkaufen. Danach liegen auch die Voraussetzungen des\n\n-6-\n\ninneren Tatbestands des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG\nvor,\n\nTateinheitlich mit diesem sowie dem Vergehen\ngemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte ferner\neine Straftat nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG\nbegangen, indem er die Waffen von dem Haus, aus dem\nsie entwendet worden waren, abtransportierte, ohne im\nBesitz des erforderlichen Waffenscheins zu sein. Piese\nStraftat stellt einen Einzelakt einer fortgesetzten\nHandlung dar, die das weitere Führen der Waffen am\nnächsten Tag während ihres Verbringens zur Wohnung\ndes gesondert verfolgten See und das Führen eines\nder Revolver am Festnahmetag umfaßt.\n\nMit dieser fortgesetzten Handlung und damit auch\nmit den beiden anderen Straftaten trifft tateinheitlich\ndas unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über\ndie Schußwaffen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG)\nzusammen.\n\nDie Verstöße gegen das Waffengesetz sind gegenüber\ndem Vergehen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine mitbestraften Nachtaten. Zwar dienten sie der Verwertung des\nDiebesgutes, Jedoch wurde durch sie - entgegen der Ansicht des Landgerichts - ein neues Rechtsgut verletzt.\nDie bezeichneten Vorschriften des Waffengesetzes dienen\ndem Schutz der öffentlichen Sicherheit in einem unfassenderen Sinn, als es durch § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngeschieht. Während hier der in dem konkreten Diebstahlsfall durch das Mitführen der Schußwaffe drohenden Gefahr\nbegegnet werden soll, sind jene waffenrechtlichen Vorschriften zum Schutz gegen die sich aus dem illegalen\nBesitz von Schußwaffen und deren Weitergabe an Unbe-\n\n- 7 -\n\nrechtigte ergebenden ständigen Gefahren bestimmt.\n\nDer Teilfreispruch kann danach nicht aufrechterhalten\nbleiben. Das Revisionsgericht hat den Schuldspruch selbst\ngeändert. Es war hieran durch § 265 StPO nicht gehindert,\nda nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen ist, daß\nder Angeklagte sich in einer neuen Hauptverhandlung mit\nErfolg gegen diese Verurteilung verteidigen könnte. Wegen\nder Änderung des Schuldspruchs mußten die im Fall II 3\nder Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamntstrafe aufgehoben werden.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-692-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-692-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.505085+00:00"}}