{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-16_2_StR_687_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-16","aktenzeichen":"2 StR 687/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ot\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 687/79 URTEIL\nMddı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dirigenten Dr. h.c. Univ. BoD Feen Tr EEE\naus TB, geboren am BP. EEMEB 1926 in TOMB (Su) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus (GEREEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 19. Juni\n1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nSteuerhinterziehung und Steuerhehlerei (§§ 1, 3, 11\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4, 5, 6 Buchst. a BetMG;\n88 370, 374 AO 1977, §§ 52, 25 Abs. 2, § 74 StGB)\nzur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Diamantenwaage eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Dem Angeklagten liegt zur Last, er sei am\n21. Mai 1976 mit einem gewissen Gerd DEE nach\nAmsterdam gefahren; dort hätten beide im Chinesenviertel für 10.000 Gulden, die der Angeklagte zur\nVerfügung gestellt habe, zehn Unzen (280 Gramm)\nHeroin gekauft, das sie in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hätten. Am 23. Mai 1976 hätten sie in\nder Wohnung des Angeklagten das Heroin mit 400 Gramm\nZitronentee gestreckt und einen Teil des Gemischs in\n\"Hits\" zu je O,4 Gramm abgepackt. Zehn dieser Briefchen habe DEEP noch am selben Tage zum Verkauf erhalten; nach dem Verkauf von vier Päckchen sei er am\n25. Mai 1976 festgenommen worden.\n\nDer Angeklagte bestreitet die Tat; insbesondere\nsei er nicht mit DEEP in Amsterdam gewesen. Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung von der Täterschaft des\nAngeklagten vor allem auf die Angaben des inzwischen\n\nU.\n\nrechtskräftig verurteilten DW, in dessen Verurteilung allerdings die dem Gericht damals nicht\nbekannte Fahrt nach Amsterdam nicht einbezogen ist.\nNachdem die Strafklage in Richtung gegen DB insoweit nach Rechtskraft des Urteils verbraucht war,\nhat DEE von sich aus die den Angeklagten belastenden Angaben gemacht.\n\nII. Der Angeklagte hat zu seiner Entlastung u.a.\ndie Zeugen KB, Dow und Sch benannt. Die\nZeugin KM bekundete, sie habe den Angeklarten am\n21. Mai 1976 - dem festgestellten Tag der Reise nach\nAmsterdam - in Frankfurt am Main getroffen, er könne\nalso an diesem Tage nicht in Amsterdam gewesen sein\n(UA S. 25); Do und Schi, die zeitweise Mithäftlinge DEMMEEEB waren, gaben an, DER habe ihnen\nerklärt, er habe den Angeklagten zu Unrecht belastet\nund könne nicht mehr zurück, weil er sonst den Wider-\n\nruf der ihm gewährten Strafaussetzung befürchten müsse\n(UA S. 44 bis 46).\n\nDie Revision beanstandetgrdaß diesbefgugen-rereidigt worden sind, obwohl das Vereidigungsverbot des\n§ 60 Nr. 2 StPO bestanden habe.\n\n1. Die Strafkammer glaubt den Angaben der Zeugin\nKB nicht; sie ist der Überzeugung, daß diese Aussage \"im einzelnen vorbereitet, in Details abgesprochen\nund unwahr ist\" (UA S. 26). Sie ist ferner der Auffas-\n\nsung, daß die Aussagen Do und Schiiie \"im\neinzelnen abgesprochen\" sind (UA S. 45).\n\n-5-\n\nSie hat gleichwohl die Zeugen KB (Bi. 524\nd.A.), Sch (Bl. 600 d.A.) und Do (Bı. 502\nd.A.) vereidigt und hat auch im Urteil nicht zu erkennen gegeben, daß sie diese Aussagen als uneidliche\nwerte.\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Begünstigung\nund Strafvereitelung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO\nallerdings durch Falschaussagen in der Hauptverhandlung nicht möglich (BGHSt 1, 360). Ein Vereidigungsverbot besteht also nicht, wenn erst die zu beeidigende\nAussage die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Das Vereidigungsverbot greift jedoch\ndann ein, wenn die begünstigende Aussage dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung versprochen worden\nwar (BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH, Urteil vom\n11. Oktober 1978 - 3 StR 296/78 -; Beschluß vom\n17. Oktober 1979 - 3 StR 301/79 -). So liegt der\nFall hier. Da die Strafkammer angenommen hat, daß\ndie Aussagen der genannten Zeugen im einzelnen vorbereitet und abgesprochen worden waren - was nach\nSachlage nur mit dem Angeklagten geschehen sein konnte -,\nhätten diese Zeugen nicht vereidigt werden dürfen.\n\nDie Strafkammer hat den Verfahrensbeteiligten\nin der Hauptverhandlung auch keinen Hinweis gegeben,\ndaß sie die beeidigten Aussagen dieser Zeugen lediglich als uneidliche Bekundungen würdigen wollte, wozu\nsie verpflichtet gewesen wäre, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Beweislage einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge\n\n-6 -\n\nanzubringen (BGHSt 4, 130, 131, 132). Vielmehr ist\n\nden Urteilsgründen zu entnehmen, daß die Kammer die\nAussagen dieser Zeugen auch als eidliche gewertet hat\n(vgl. den ausdrücklichen Hinweis bei der Zeugin et )\nHB - UA S. 48 -, für die der Sachverhalt ähnlich liegt).\n\n3. Der Schuldspruch kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat der Beschwerdeführer\nnicht angegeben, welche Anträge er im Falle eines rechtzeitigen Hinweises noch gestellt hätte; das kann aber\nim allgemeinen zur Begründung der Revision nicht verlangt werden, da eine Rekonstruktion der damaligen\nProzeßlage nur in seltenen Fällen möglich sein wird.\nDer Revisionsrichter kann daher in der Regel nicht\nausschließen, daß der Verfahrensverstoß die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil\nnoch zu Gunsten des Angeklagten hätten beeinflussen\nkönnen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725).\n\nZwar hat der 1. Strafsenat in einem besonderen\nFalle das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß mit der Begründung ausgeschlossen, der Verteidiger habe nicht allein wegen der Tatsache der Beeidigung darauf vertrauen dürfen, daß das Gericht\ndem Zeugen glauben werde (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1970 - 1 StR 513/70 -). In jenem Falle war\nes aber einerseits darum gegangen, daß der Tarichter\ndie in Rede stehende Aussage im Urteil ausdrücklich\nals uneidliche gewertet und lediglich den Hinweis\ndarauf unterlassen hatte; vor allem aber fehlte es\nan einer Besonderheit, die im vorliegenden Fall das\nBeruhen nicht ausschließen läßt.\n\n- 7 -\n\nHier leitete sich nämlich das Vereidigungsverbot nicht aus dem Verdacht einer Beteiligung an der\nStraftat im weitesten Sinne her, sondern der Verdacht richtete sich auf Begünstigung oder Strafvereitelung in der Form einer vorher abgesprochenen\nFalschaussage. Solange die Vereidigung nicht unterblieb oder nach geschehener Beeidigung kein Hinweis\ndarauf gegeben wurde, daß die Aussagen aus dem angegebenen Grunde als uneidliche gewertet würden, konnte\nsich die Verteidigung darauf verlassen, daß die Aussagen jedenfalls nicht deshalb als unglaubwürdig angesehen würden, weil sie vorher der Wahrheit zuwider\nmit dem Angeklagten abgesprochen worden seien.\n\nDa die Angaben der Zeugen für die Verteidigung\ndes Angeklagten bedeutsam waren - eine Aussage betraf\nsein Alibi, die beiden anderen waren wesentlich für\ndie Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen -,\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer weitere Beweisamträge gestellt hätte, wenn er\ngewußt hätte, daß die Strafkammer die Zeugen trotz\nderen Vereidigung als einer Begünstigung oder versuchten Strafvereitelung verdächtig ansah..\n\nIII. Da das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers\naufgehoben werden muß, kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht mehr an.\nJedoch wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Die Strafkammer glaubt dem Zeugen De, daß\ner zusammen mit dem Angeklagten die 280 Gramm Hercin\nmit 400 Gramm Zitronentee gemischt hat und findet diese\nAngaben bestätigt durch ein Gutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz (UA S. 39). Die sich daraus ergebende\n\nZusammensetzung des Gemischs ist - auch wenn man\ndavon ausgeht, daß der Reinheitsgrad des in Anmsterdam gekauften Heroins nicht feststellbar ist - nicht\nohne weiteres zu vereinbaren mit der an anderer Stelle\ngetroffenen Feststellung, daß das bei DEE gefundene\nPulver ca. 24 v.H. Heroin; Coffein, Spuren von Strychnin und ca. 47 v.H. Rohrzucker enthielt (UA S. 5).\nDieser Widerspruch wird in der neuen Hauptverhandlung\nzu beheben sein.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, begangen bei der Einfuhr des Heroins, und\nwegen Steuerhehlerei, begangen durch den Weiterverkauf\nim Inland, verurteilt. Das ist rechtsfehlerhaft. An den\nGegenständen, bezüglich deren der Angeklagte bei der\nEinfuhr unter Umgehung des Zolls bereits Steuerhinterziehung begangen hatte, konnte er nicht zusätzlich\nSteuerhehlerei begehen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-687-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-687-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.482524+00:00"}}