{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-16_2_StR_519_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-16","aktenzeichen":"2 StR 519/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 519 URTEIL\n\nv\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Eisenflechter Peter K EEEmED aus Schi;\ngeboren am MB. @EEEEB 1946 in Vemmu.\n\n2. den Fischfutterhändler Arno Anton L EEEEB aus\nWeEEEEEED- OHR, geboren am GB. EEE 1939 in\nWei.\n\n3, den Gastwirt Friedrich Karl-Heinz B ı EEE»\naus Hei, geboren amd. WEB 1952 in ICEEEED,\n\nwegen Diebstahls\n\nBES\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16.\n\nJanuar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EIER in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nAachen vom 11. August 1978, soweit\n\nes den Angeklagten KB betrifft,\nim gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des den Angeklagten\nKu betreffenden Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\n- 3.\n\nIII. Die Kosten der die Angeklagten Les\nund Bi betreffenden Revision\nder Staatsanwaltschaft einschließlich\nder diesen Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Kww und\nL@EEEB wegen Diebstahls in zwölf besonders schweren\nFällen, den Angeklagten BiP wegen Diebstahls\nin acht besonders schweren Fällen jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Vollstreckung der gegen\nLEE und Bi verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs gegen den Angeklagten Ki; im\nübrigen bleibt sie ohne Erfolg.\n\nI. Den Einzelausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Strafausspruchs zuungunsten\nder Angeklagten erstrebt, vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Die verhängten Einzel- und Gesamtstrafen sind\nzwar mild, halten sich jedoch in den Grenzen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens und sind mit Ausnahme des Strafausspruchs gegen KB (vgl. unten\nzu II.) rechtsfehlerfrei begründet.\n\nDie Strafzumessungserwägungen verstoßen weder gegen\n§ 46 StGB noch weichen sie von den in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ab (vgl.\nBGHSt 24, 132; 27, 2; BGH NJW 1977, 1247 = IM Nr. 3 zu\n§ 46 StGB 1975). Nur für eine der Taten ist die Mindeststrafe von drei Monaten verhängt, für alle übrigen hat\ndie Strafkammer Einzelstrafen zwischen vier und neun\nMonaten ausgesprochen. Diese Strafen halten sich bei\nBerücksichtigung insbesondere der Schuld der Angeklagten\nund der Art und Schwere ihrer Taten innerhalb des den\nTatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums. Die in § 243 StGB vorgesehene Mindeststrafe\nmacht deutlich, daß auch in besonders schweren Fällen\ndes Diebstahls eine Strafe von sogar nur drei Monaten\ngerechtfertigt sein kann. Wenn die Strafkammer meint,\ndiese Strafe hier in der Mehrzahl der Fälle zwar überschreiten, aber nicht erheblich überschreiten zu müssen,\nso kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\nImmerhin stehen den wesentlichen Strafschärfungsgründen -\nSerienstraftaten, kriminelle Energie der Angeklagten,\nverursachter Sachschaden - auch ganz erhebliche Milderungsgründe gegenüber: So hat Kae durch sein umfassendes Geständnis entscheidend zur Wahrheitsfindung beigetragen,\nwurde er von LIEB erst zu den Taten überredet, hat er\nsich im sozialen Leben wieder zurechtgefunden und wurde\nüberdies zu seinen Ungunsten eine einschlägige Vorstrafe\nberücksichtigt, die (vgl. unten zu II.) wegen ihrer\nTilgungsreife nicht mehr verwertet werden darf; Lei\nist überhaupt nicht, Bi nicht einschlägig und\nzudem nur mit Geldstrafe vorbestraft.\n\nAuch die Gesamtstrafen sind hinreichend begründet\nund begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nGleiches gilt für die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB.\n\n-5_-\n\nII. Gemäß § 301 StPO war auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft auch zu prüfen, ob der Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält\nund deswegen zugunsten der Angeklagten aufzuheben ist.\nHinsichtlich der Angeklagten Lip und Bi hat\ndie Prüfung keinen solchen Fehler ergeben, wohl aber hinsichtlich des Angeklagten Kap.\n\nZum Nachteil dieses Angeklagten berücksichtigt die\nStrafkammer, \"daß er bereits in hohem Maße wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist,\nwenn auch die letzte einschlägige Tat bereits 13 Jahre\nzurückliegt\". Gemeint ist damit eine am 24. November\n1965 verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die der Angeklagte teilweise verbüßt hat und deren\nRest nach Aussetzung zur Bewährung am 16. August 1968\nerlassen wurde (UA S. 4/5). Diese Strafe darf, da alle\nTilgungsvoraussetzungen des $ hu Abs. 1 Nr. 1 d BZRG erfüllt sind, nicht mehr gegen den Angeklagten verwertet\nwerden (§§ 45, 33, 34, 49 Abs. 1 BZRG).\n\nDa sich die unzulässige Verwertung der Vorverurteilung zum Nachteil des Angeklagten sowohl auf die Einzelwie die Gesamtstrafen ausgewirkt haben kann, war der ge-\n\n-6-\n\nsamte gegen den Angeklagten KB gerichtete Strafausspruch aufzuheben.\n\nIII. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs gegen den\nAngeklagten KB ist zugleich die Kostenbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft erledigt, soweit das Rechtsmittel\ndiesen Angeklagten betrifft.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-519-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-519-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.461856+00:00"}}