{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-16_2_StR_263_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-16","aktenzeichen":"2 StR 263/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |\n\n2 StR _ 263/80 BESCHLUSS\n(14.80\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Jürgen GC EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren an EEE» 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u. a.\n\n-2- 6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an\n4. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 16. Januar\n1980\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls, fortgesetzten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf den Fall II 1\nder Urteilsgründe und auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision begründet er mit der allgemeinen Sachrüge. Das\nRechtsmittel hat weitgehend Erfolg.\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls bestehen rechtliche Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen wurde er in der Nacht\nzum 25. Juli 1979 von einer Frau und deren Freund gedrängt\n(S. 40 UA), ihnen einen Wagen für eine Fahrt von Köln in\nden Harz zu beschaffen. Dort wollte die Frau ihre Kinder\nbesuchen. Der Angeklagte, der in einer Autoreparaturwerkstatt als Hilfskraft tätig war, erklärte sich bereit, wies\naber darauf hin, daß er keinen Führersehein besitze und\nauch nicht Auto fahren könne. Hierauf erwiderte der Freund\nder Frau, er werde den Wagen steuern. Mit dem Angeklagten\nbegab er sich zu der Werkstatt. Dort holte der Angeklagte\ndie Schlüssel für die Garage und den Pkw eines Kunden und\ngab sie ihm. Dem Angeklagten war \"gleichgültig, was dieser\nnach Durchführung der Fahrt in den Harz mit den Wagen machen\nwürde ..., ordnete „.. sich insoweit völlig dessen Willen\nunter und war mit allem einverstanden, was dieser in Bezug\nauf den Wagen tat\" (S. 16 UA). Noch in derselben Nacht\nfuhren sie gemeinsam in den Harz und kehrten in der\nfolgenden Nacht zurück. Der Angeklagte schlug vor, den Pkw\nin die Garage des Kunden zurückzubringen. Das lehnte der Bekannte mit der Bemerkung ab, es sei zu gefährlich. Er hatte\nvon Anfang an die Absicht gehabt, das Auto in irgendeiner\nStraße Kölns abzustellen. Nach der Rückkehr steuerte er es\nin eine Straße, die etwa 1 km von der Wohnung des Kunden\nentfernt war. \"Der Angeklagte war mit diesem Abstellort\neinverstanden, da er sich hinsichtlich der weiteren Verwendung des Pkws von Anfang an dem Willen des Freundes des\nMädchens untergeordnet hatte\" (S. 17 UA).\n\nBei dieser Formulierung bleibt angesichts der vorausgegangenen Feststellungen unklar, ob es sich um eine Tat-\n\n-L- 6\n\nsachenwürdigung oder eine rechtliche Folgerung handelt.\nGleiches gilt für die entsprechenden Ausführungen der\nStrafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung (S. 32 UA).\n\nEines weiteren Eingehens hierauf bedarf es indes\nnicht. Denn die Verurteilung des Angeklagten im FalL II 1\nkann jedenfalls deshalb nicht bestehenbleiben, weil das\nUrteil eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen\n15ßt, ob sich der Angeklagte lediglich der Beihilfe\nschuldig gemacht hat. Zur Erörterung dieser Frage bestand\nbesonderer Anlaß, weil sich der Angeklagte völlig dem\nWillen des anderen Tatbeteiligten untergeordnet hatte\nund die Fahrt zudem nicht in seinem Interesse lag.\n\nUnter diesen Umständen drängte sich die Notwendigkeit\n\nder Prüfung auf, ob er die Tat überhaupt als eigene gewollt hatte. Mittäterschaft liegt nur dann vor, wenn der\nTäter seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen\nund umgekehrt dessen Tätigkeit als Ergänzung seines eigenen\nTatanteils wollte. Ob ein Beteiligter ein solch enges Verhältnis zur Tat in seinen Willen aufgenommen hat, ist nach\nden gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten erfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können\ngefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg\nder Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so\n\ndaß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom\n\nWillen des Angeklagten abhängen (BGHSt 8, 390, 391; 8, 393,\n396; 14, 123, 129; 16, 12, 135 BGH, Urteile vom 7. August 1979\n- 1 StR 257/79 - und vom 2. April 1980 - 2 StR 12/80 -).\n\nDas Fehlen einer derartigen umfassenden Prüfung erfordert die Aufhebung des Urteils im Fall II 1 und damit\n\n-5.\n\nauch der Gesamtstrafe. Im übrigen ist die Revision jedoch\nunbegründet. Die Strafzumessungserwägungen zu den in den\nbeiden anderen Fällen verhängten Einzelstrafen lassen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nFerner ist auszuschließen, daß sich die im Fall II 1 festgesetzte Strafe auf ihre Höhe ausgewirkt hat.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-263-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-16/2-str-263-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.436460+00:00"}}