{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-11_2_StR_775_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-11","aktenzeichen":"2 StR 775/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 775/79 BESCHLUSS\n\nR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Pelznäherin Marquitta K MEER geborene Schw\naus Niue, dort geboren am @. EB 1937,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n5 083\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nWiesbaden vom 13. August 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist\nzum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Nichtanwendung der Strafzumessungsvorschrift\ndes § 226 Abs. 2 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\nDas Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt:\n\n\"Die Angeklagte hat auch nicht im minderschweren\nFall des § 226 Abs. 2 StGB gehandelt. Eigener Einlassung nach hatte sie sich nach der Mitteilung\nder Zeugin Alp vom Wegschaffen der Zeugin\nBEE bereits wieder beruhigt gehabt. Bei der\nGesamtwürdigung der Tat und des Beitrags der Angeklagten zur Tatsituation erscheint der Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB keineswegs unangemessen hart\" (UA S. 18).\"\n\nDiese Begründung reicht nicht aus. Erforderlich ist\nvielmehr eine Gesamtbetrachtung der Umstände, die für die\nWertung von Tat und Täter von Bedeutung sind (BGHSt 4, 8,\n9; 8, 186, 189; BGH Urt. vom 2. August 1977 - 1 StR 300/77\nzu § 213 StGB).\n\nDie Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, ob\nsich das Landgericht bewußt gewesen ist, daß bereits die\n- vom Landgericht angenommene - verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein\nzur Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge führen kann, wenn das Bild der Tat\nangesichts der verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen der Körperverletzung mit Todesfolge so wesentlich herausfällt, daß\nder - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen\ndes § 226 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist.\n\nDiesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen für § 213 StGB hervorgehoben\n(BGHSt 16, 36); vgl. auch BGH bei Dallinger, MDR 1975,\n\n5h2, Urteil vom 31. März 1976 - 2 StR 681/75; Beschluß\nvom 25. Oktober 1979 - 2 StR 560/79).\n\nEr muß aber auch für § 226 Abs. 2 StGB Anwendung\nfinden (vgl. auch BGHSt 25, 222, 224). Das hat das Landgericht nicht beachtet. Der Rechtsfolgenausspruch muß\ndeshalb aufgehoben werden.\n\nSchumacher RiBGH Prof. Dr. Willms ist Mösl\nim Urlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben\n\nSchumacher\n\nMüller Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-11/2-str-775-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-11/2-str-775-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.308279+00:00"}}