{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-11_2_StR_761_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-11","aktenzeichen":"2 StR 761/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 761/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Harald Josef MB aus KIE-\n\nGENE ©, zeboren am WE. EEE 1944 in SED-Jm-Ren (Fr), Zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Januar 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2\nbis 4 StPO):\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Saarprücken vom 22. Juni 1979 im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision des Angeklagten gegen\nden Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet, ist\nsie, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 1979 zutreffend dargelegt wird,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen\nkann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Bei ihrer\nFestssetzung hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe keine der abgeurteilten Straftaten aus wirtschaftlicher Not begangen, vielmehr hätten\nihn übersteigertes Gewinnstreben und der Drang, jedem\ngefällig zu sein, zu den in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Taten veranlaßt. Diese Erwägungen rechtfertigen eine Schärfung der Gesamtstrafe nicht.\n\nDer Vorwurf, er habe aus übersteigertem Gewinnstreben gehandelt, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls in den Fällen 3 und 4 nicht gemacht werden.\nIn diesen beiden Fällen hat er ohne Forderung und\nErlangung eines Entgelts die Hehlereihandlungen\nbegangen, \"um den jeweiligen Begünstigten eine\ngewinnbringende wirtschaftliche Verwertung des\njeweiligen Diebesgutes zu ermöglichen\" (Bl. 10 UA).\nZwar hat er auch diese beiden Taten verübt, ohne’\nsich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden.\nDas Fehlen einer solchen Notlage ist aber für sich\nallein kein Strafschärfungsgrund (BGH, Urteil vom\n20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -; Beschlüsse vom\n4. Oktober und 17. Dezember 1979 - 1 StR 506/79 und\n3 StR 393/79 -). Inwiefern das von der Strafkammer\nals zusätzlicher Strafschärfungsgrund gewertete Bestreben des Angeklagten, den Haupttätern (in den\nFällen der Beihilfe zum Diebstahl) und den Vortätern (in den Hehlereifällen) gefällig zu sein,\nverwerflicher sein soll als andere denkbare Beweggründe für die Begehung derartiger Straftaten, ist\nnicht verständlich. Dies gilt umsomehr, als bei dem\n\n-L-\n\nBeschwerdeführer als Folge eines organischen Psychodromes nach einem Hirntrauma eine krankhafte Antriebssteigerung nicht auszuschließen ist, die sich\nu.a. in \"Umtriebigkeit\" äußert (Bl. 3 UA). Möglicherweise hängt sein Drang, sich jedem gefällig zu erweisen, damit zusammen.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Mösl\nist im Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nMüller Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-11/2-str-761-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-11/2-str-761-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.290898+00:00"}}