{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-01-09_2_StR_771_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-01-09","aktenzeichen":"2 StR 771/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 771/79 BESCHLUSS\n\nPa\n! Dr Be\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter D EEE aus AU dort geboren\nan. GER 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Die\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 12. April 1979 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung\nvon Gewerbesteuer verurteilt worden ist\n(Fälle 2 und 3 der Anklage),\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten DB verhängte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten De wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer, fortgesetzter\nHinterziehung von Gewerbesteuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Einkommensteuer, Hinterziehung von Eingangsabgaben in 2 (zwei) Fällen, gewerbsmäßigen Schmuggels in\n3 (drei) Fällen, wegen Betrugs sowie wegen gewerbsmäßiger\n\n-3-\n\nHehlerei in 10 (zehn) Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Im übrigen hat es\nden Angeklagten freigesprochen.\n\nDie von der Zollbehörde sichergestellten Schmuckstücke:\n\nEine antike Brosche (Amethyst mit Perlen),\n\neine antike Diamant-Amethyst-Brosche,\n\neine antike Brosche (mit Nr. 947 ausgezeichnet),\nein paar Ohrclips (Diamanten mit Saphir)\n\nhat es eingezogen. Ferner hat es dem Angeklagten DEE\nfür die Dauer von drei Jahren die berufliche Tätigkeit,\nsowohl in selbständiger als auch in abhängiger Stellung,\nauf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Schmuck, Edelmetallen und Antiquitäten untersagt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nSeine Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\nDie Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Falle 2\nder Anklage wegen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilt, weil er durch unrichtige Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 1975 zum eigenen Vorteil Einkommensteuer in Höhe von mindestens 31.584 DM schuldhaft verkürzt habe (UA S. 17/18).\n\nDie vom Landgericht hierzu getroffenen Fest-\n\nstellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen vollendeter Hinterziehung von Einkommensteuer jedoch nicht.\nDie Strafkammer hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte für das Jahr 1975 Verluste aus Gewerbebetrieb in\nHöhe von 6.363 DM erklärt habe, während er in Wahrheit\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 171.883 DM und\nunter Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und\nVerpachtung Einkünfte in Höhe von insgesamt 99.049 DM\nhatte. Hierfür habe das Finanzamt AB zunächst eine\nEinkommensteuerschuld in Höhe von 31.584 DM festgesetzt\n(UA S. 17/18). Ob und auf welche Weise durch die falschen\nAngaben des Angeklagten eine Steuerverkürzung tatsächlich\neingetreten war, ergibt sich aus den genannten Feststellungen des Urteils nicht. Es ist weder festgestellt, daß\ndas Finanzamt auf Grund der falschen Angaben die Einkommensteuer zunächst zu niedrig festsetzte, noch daß\n\nder Angeklagte hinsichtlich der Einkommensteuer andere\nVorteile erlangte.\n\nDaß tatsächlich eine Steuerverkürzung eingetreten ist,\nversteht sich im vorliegenden Falle auch nicht von selbst.\n\nDie Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkomnensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von\nGewerbesteuer mußte deshalb aufgehoben werden.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung zur\nFrage der Gewerbesteuerhinterziehung (Fall 3 der Anklage)\ndarauf hin, daß die Urteilsgründe bei einer Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen\nangeben müssen (BGH, Urteil vom 18, April 1978 - 5 StR\n692/77).\n\nWeiter wird darauf hingewiesen, daß die Einziehung\nder sichergestellten Schmuckstücke und das verhängte\nBerufsverbot durch die teilweise Aufhebung des Urteils\nnicht berührt werden.\n\nSchumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Mösl\nist im Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nSchumacher\n\n- Müller Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-09/2-str-771-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-09/2-str-771-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.225056+00:00"}}