{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-21_2_StR_705_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-21","aktenzeichen":"2 StR 705/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 705/79 BESCHLUSS\nMAL:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Claus Jürgen K WW zus\nFE, ort geboren am EEE '952,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nFa\nO4\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwa)lts und des Beschwerdefiührers am\n\n21. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 28, Juni\n1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß am\nzweiten Verhandlungstag, dem 28. Juni 1979, ohne den\nAngeklagten verhandelt worden ist.\n\nDie Revision trägt hierzu vor:\n\n\"Das Gericht hat am Ende der Hauptverhandlung vom\n25. Juni 1979 die Verhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin auf den 28. Juni 1979 anberaumt.\n\nDer Angeklagte, von Beruf Fernfahrer, wandte bereits\nbei seiner mündlichen Ladung ... ein, daß er für diesen\nTag für eine ausländische Terminsfahrt eingeteilt sei,\naber versuchen werde, einen Ersatzfahrer zu finden.\n\nDer Angeklagte hat seinen Arbeitgeber, eine Speditionsfirma, die zum überwiegenden Teil Speditionsaufträge der\n\n- 3 -\n\nFirma HB - PER -usfinrt, noch am Abend des 25, Juni\n1979 über den anberaumten Termin ... unterrichtet, Es\nwurde ihm zugesagt, daß für einen Ersatzfahrer gesorgt\nwerden sollte.\n\nAm Dienstag, den 26. Juni 1979 fuhr der Angeklagte\nauftragsgemäß nach Aachen und Amsterdam. Am Dienstagabend\nerhielt er in Amsterdam einen Terminsauftrag für eine\nelektronische Finrichtung der Firma Hei - FEB von\nAmsterdam nach Österreich. Er wandte gegen diesen Auftrag\nein, daß er am Donnerstag Termin zur Fortsetzung der\nHauptverhandlung habe. Es wurde ihm seitens seines Arbeitgebers wiederum zugesichert, daß für einen Ersatzfahrer gesorgt werde, der sonst im Nahverkehr eingesetzt werde und\nder die Zugmaschine ... auf der Fahrt von Amsterdam nach\nWien in Frankfurt am Main am Mittwochabend übernehmen solle.\n\nAls der Angeklagte am Mittwochabend gegen 20.30 Uhr\nin Frankfurt ankam, wurde ihm mitgeteilt, daß der Ersatzfahrer nicht habe erreicht werden können und daß er - der\nAngeklagte - auf jeden Fall den Auftrag nach Wien ausführen\n: müsse, weil es sich um ein Terminsgeschäft handle und die\nTransportfirma bei Terminsüberschreitung Vertragsstrafen\nunterworfen sei.\n\nDer Angeklagte, der noch nicht sechs Monate bei dieser\nSpedition angestellt war, befürchtete den Verlust seines\nArbeitsplatzes, wenn er sich weigern würde, den Auftrag\nnach Wien auszuführen.\n\nUm 21 Uhr unterrichtete der Angeklagte den ... (Verteidiger) von seiner Situation. Er teilte ihm mit, daß er\n\nauf jeden Fall an der Fortsetzungsverhandlung teilnehmen\n\nwolle, andererseits aber befiirchte, seinen Arbeitsplatz zu\nverlieren,\n\nDer ... (Verteidiger) konnte angesichts des drohenden\nVerlustes des Arbeitsplatzes dem Angeklagten weder den Rat\nerteilen, ... zum Fortsetzungstermin zu erscheinen noch den\nAuftrag nicht auszuführen. Der Verteidiger ging von einem\nfür den Angeklagten unlösbaren Konflikt aus ...\".\n\nEine entsprechende Erklärung gab der Verteidiger zu\nBeginn der Fortsetzungsverhandlung vom 28, Juni 1979 ab;\ndie Erklärung wurde protokolliert (Bl. 138 d.A.).\n\nDie Strafkammer erließ darauf folgenden Beschluß:\n\n\"Die Hauptverhandlung soll gemäß § 213 Abs. ? StPO\nin Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden. Der\nAngeklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung bei Fortsetzung\nder unterbrochenen Hauptverhandlung ausgeblieben,\n\nDaß er von seinem Arbeitgeber zur Durchführung einer\nunaufschiebbaren Fahrt eingesetzt worden ist, reicht als\nEntschuldigung nicht aus. Seine Pflicht zum Erscheinen in\nder Hauptverhandlung geht seiner Verpflichtung gegenüber\nseinem Arbeitgeber vor ...\".,\n\nDieser Beschluß verstößt gegen § 231 Abs. 2 StPO. Nach\ndieser Vorschrift darf eine unterbrochene Hauptverhandlung\nnur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er \"eigenmächtig\" ferngeblieben ist, wenn er also\nden Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören\n(BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317\n319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund\nzu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur\n\nFortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGH GA 1969, 281; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 231 Rdn. 16)\nund ob ihm dies - auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung - nachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - und vom 3. August 1979 -\n\n2 StR 475/78).\n\nEine solche Eigenmächtigkeit mit dem Ziel, den Gang\nder Rechtspflege zu stören, ist hier nicht nachgewiesen.\nDer Beschwerdeführer hat seinen Revisionsvortrag, an den\nzu zweifeln der Senat an sich schon keinen Anlaß sieht,\ndurch die Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers\nunterstützt, in der der Sachverhalt bezüglich der Fahrt\nvon Amsterdam nach Wien bestätigt wird. Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten, der bestrebt war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dessen Gewissenskonflikt\nauch sein Verteidiger nicht lösen konnte, nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht zur Teilnahme >n der\nFortsetzungsverhandlung eigenmächtig im Sinne des Gesetzes\nverletzt.\n\nEs liegt daher der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 5 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils nötigt, ohne\n\n6_ | A\ndaß es auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge noch anzukommen hätte.\n\nMit der Aufhebung des Urteils erledigt sich auch die\n\nKostenbeschwerde des Angeklagten.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-705-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-705-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.138726+00:00"}}