{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-21_2_StR_520_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-21","aktenzeichen":"2 StR 520/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 520/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Dionissios M EEE zus He, geboren em 1940 in Vo CGriechenland, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 9. Januar 1979 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist Grieche. Aus diesem Grund war zur\nHauptverhandlung der Dolmetscher BEE zugezogen. Dieser berief sich auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid. Das genügte, wie der Angeklagte mit Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht den Erfordernissen\ndes § 189 Abs. 2 GVG. Die Berufung auf den allgemeinen\nDolmetschereid setzt voraus, daß der Dolmetscher \"für\nÜbertragungen der betreffenden Art\" im allgemeinen beeidigt ist. Hier hätte sich die Beeidigung mithin auf die\ngriechische Sprache erstrecken müssen. Der Dolmetscher Be\n0) ist indessen, wie sich aus einer Erklärung des\nLandgerichtspräsidenten in Hanau ergibt, nur für die\ntürkische, nicht (auch) für die griechische Sprache\nallgemein beeidigt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hielt sich der An-\n\ngeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits seit\n\n15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf (UA S.\n\n3). Daraus allein kann jedoch nicht auf so vollständige\nBeherrschung der deutschen Sprache geschlossen werden, daß\ndie Zuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gewesen wäre.\nImmerhin hielt die Strafkammer dessen Dienste für erforderlich.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-520-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-520-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.116985+00:00"}}