{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-21","aktenzeichen":"2 StR 768/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR LA\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_768/78 URTEIL\natArTg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Hellmut H Ep zus TEE\nCE, zeboren ar GE 1925 ir CHE\n\n| wegen Betruges u.a.\n\n.2- KH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1979 in der\nSitzung vom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt vor ED =u:\nals Verteidiger des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1979, |\n\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom\n19. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle 2 der\nAnklage wegen versuchten Betruges (zum\nNachteil der ungenannten schweizerischen\nGeldgeber) in Tateinheit mit Betrug (zum\nNachteil des Finanzmaklers BEE) verurteilt worden ist;\n\n- 3 - >.\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. im Falle 8 der Anklage (Betrug zum\nNachteil der Eheleute WENN) ;\n\n2. soweit der Angeklagte vom Vorwurf des\nvollendeten oder versuchten Betruges\nzum Nachteil DW und KB (Fall 4\nder Anklage) und der Gläubigerbegünstigung oder des Bankrotts (Fälle 17 und 18\nder Anklage) freigesprochen worden ist;\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts (Wirt-\n\nschaftsstrafkammer) zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit versuchtem Betrug, ferner wegen versuchten Betruges,\n\n-u-\n\nwegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nsowie wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 8 263, 240,\n239 Abs. 1, §§ 288, 22, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. In einem Falle hat sie das Verfahren eingestellt, im übrigen den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft seine\nVerurteilung mit der Verfahrens- und der Sachrüge.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge gegen die Freisprechung in den Fällen 4,\n6, 7, 10, 17, 18 und die Einstellung im Falle 16 der\nAnklage; im Falle 8 der Anklage beanstandet sie, daß\nder Angeklagte nur wegen eines Einzelfalles und nicht\nwegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden\nist.\n\nA. Die Revision des Angeklagten.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht\nhabe im Falle 9 der Anklage (versuchter Betrug zum\nNachteil der DOEED- SeEEEEEEEEEEEEEEE Bank, UA S. 15 ff)\nseine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt;\nder Tatrichter sei gedrängt gewesen, Beweis darüber zu\nerheben, daß der Bank ein schriftlicher Darlehensamtrag nicht vorgelegt worden sei. Die Rüge bleibt ohne\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen reichte der Finanzmakler\nBEE den Darlehensamtrag mit den falschen Angaben\nüber den Kaufpreis für das Grundstück in TB - das\nzur Sicherheit belastet werden sollte - und den Wert\n\nder an den Hallen ausgeführten Umbauarbeiten bei\n\nder DE u Bank ein, nachdem der\nAngeklagte das vollständig ausgefüllte Antragsformular unterschrieben hatte. Die Strafkamner stützt\nsich dabei auf die Aussage des Finanzmaklers, wogegen sie um so weniger Bedenken zu haben brauchte,\nals der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Vorbringen\nin der Revisionsschrift in der Hauptverhandlung nicht\nbestritten hat, daß der Darlehensamtrag der Bank zugeleitet wurde. Er hat lediglich geltend gemacht, der\nschriftliche Antrag sei ungeeignet gewesen, einer\n\nBank als Grundlage für die Prüfung eines Kreditgesuchs vorgelegt zu werden; er selbst habe ihn später\nzurückgezogen (UA S. 19). Diese Äußerungen lassen\neinen Widerspruch zu der Aussage des Finanzmaklers\nnicht erkennen. Auch wenn der Antrag den Anforderungen\nder Bank nicht genügte, schloß das aus der Sicht des\nAngeklagten seine Verwendung zu dem vorgesehenen Zweck\nnicht aus. Da der Angeklagte den Antrag später zurücknahm, mußte dieser zunächst einmal bei der Bank eingereicht worden sein. Allerdings hat sich der Angeklagte\nauch darauf berufen, der schriftliche Darlehensamtrag\nhabe bei dem im Haus der Bank geführten Gespräch nicht\nvorgelegen (UA S. 16). Das muß aber nicht bedeuten,\ndaß der Antrag nicht schon damals im Besitz der Bank\ngewesen oder nach dem Gespräch zu deren Kenntnis gelangt wäre. Der Inhalt des Schreibens der Bank vom\n\n26. Juni 1973, das die Revision auszugsweise mitteilt,\nläßt diese Möglichkeit ebenfalls offen. Es stand der\nBank frei, die Bitte des Angeklagten um ein Darlehen\nallein auf Grund des Gesprächs in ihrem Hause und der\n\"mündlich gegebenen Einzelheiten\" zu prüfen; ein Schluß\ndarauf, daß ein schriftlicher Antrag nicht eingereicht\nworden sei, ließe sich daraus nicht ziehen.\n\n-0 -\n\nDie Strafkammer war nach allem nicht gedrängt,\nzu der Frage, ob der schriftliche Darlehensamtrag\nbei der Bank eingereicht worden ist, weiteren Beweis zu erheben.\n\n2. Der Angeklagte rügt auch im Falle 2 der Anklage (versuchter Betrug zum Nachteil der ungenannten\nschweizerischen Geldgeber in Tateinheit mit Betrug\nzum Nachteil des Finanzmaklers BED) eine Verletzung der Aufklärungspflicht; er meint, die Strafkammer habe nicht alle Beweismöglichkeiten genutzt,\num sich ein genaueres Bild von der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen BB zu machen. Seine Ausführungen\nhierzu beschränken sich im wesentlichen auf Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und zeigen\nkeinen Rechtsfehler auf. Daß die Strafkammer keinen\nAnlaß hatte, von sich aus der Frage nachzugehen, ob\nund wann ein schriftlicher Kreditantrag im Falle 9\nder Anklage eingereicht worden war, ist bereits dargelegt; auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit des\nZeugen EB bezüglich seiner Aussage zum Falle ?\nder Anklage drängte nicht zur Erhebung dieses Beweises. Im übrigen teilt die Revision keine Tatsachen mit, die das Landgericht noch weiter hätte\nerforschen müssen.\n\nII. Die Sachrüge dringt nur im Falle 2 der An-\n\nklage durch.\n\n1. In diesem Falle hat der Angeklagte nach den\nFeststellungen im Frühjahr 1973 über den Finanzmakler BED pei ihm unbekannten schweizerischen Geld-\n\nverleihern einen Kredit in Höhe von drei Millionen\nDM beantragt. Als Sicherheit bot er eine Grundschuld\nauf einem Grundstück in Twiste an, das er am 30. September 1972 zum Kaufpreis von 385.000,-- DM erworben\nhatte. Auf die Frage DEE nach dem Kaufpreis des\nGrundstücks gab der Angeklagte diesen ausdrücklich\nmit 2,5 Millionen DM an; diesen Kaufpreis setzte\nDEE in den Kreditantrag ein, der bei der schweizerischen Firma eingereicht wurde.\n\nDie schweizerischen Anleger verlangten für die\nBereitstellung des Kredits eine Vorleistung in Höhe\nvon drei v.H. der Kreditsumme, also 90.000,-- DM;\ndavon bezahlte der Angeklagte 60.000,-- DM, weitere\n30.000,-- DM legte BEE, der auf die Wertangabe\nfür das Grundstück vertraute, aus seinen eigenen\nMitteln vor. Bezüglich der gesamten Vorleistung\nübernahm BE gegenüber dem Angeklagten \"die\nvolle Haftung\".\n\nNachdem die schweizerische Firma erfahren hatte,\ndaß der Kaufpreis für das als Sicherheit vorgesehene\nGrundstück unrichtig angegeben worden war, teilte sie\nI] mit, der Kredit könne nicht gewährt werden.\nDen Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistung hatte\nder Angeklagte inzwischen abgetreten; der Abtretungsempfänger erstritt insoweit ein obsiegendes Urteil\ngegen EEE in Höhe von 60.000,-- DM.\n\na) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht dieses\nVerhalten als versuchten Betrug gegenüber den in Aussicht genommenen schweizerischen Geldgebern gewertet.\nInsbesondere begegnet die Annahme keinen Bedenken, das\nVermögen der Geldgeber sei deswegen gefährdet gewesen,\nweil das Grundstück in keine ausreichende Sicherheit für das Darlehen geboten hätte.\n\n- 8 -\n\nBei einem Kreditbetrug ergibt sich der Vermögensschaden aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Kreditgewährung; wie\nsich die Verwirklichung des Rückzahlungsanspruchs\ndes Darlehensgebers durch spätere Ereignisse gestaltet und ob dieser endgültig geschädigt wird,\nist dagegen lediglich ein Umstand, der als Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) für die Strafzumessung Bedeutung hat (BGH, Urteile vom 9. Dezember\n1975 - 5 StR 600/75 - und vom 27. März 1979 - 5 StR\n836/78). Jedoch wird der Darlehensgeber nicht geschädigt, wenn sein Rückzahlungsanspruch im Hinblick\nauf die Vermögenslage des Darlehensnehmers oder auf\nsonstige Umstände wirtschaftlich gesichert und dem\nGegenstand des Darlehens gleichwertig ist (BGH NJW\n1964, 874). Nicht die Täuschung als solche, sondern\ndie vermögensschädigende Täuschung ist ein strafbarer\nBetrug (BGHSt 16, 220, 221; 16, 367, 372).\n\nHier ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers zunächst nur durch die Belastung des Grundstücks in TB gesichert sein sollte. Daß der Angeklagte gehofft haben mag, die in Ve und\nFORD gebauten oder zu bauenden Eigentunswohnungen verkaufen und aus dem Erlös das Darlehen\nzurückzahlen zu können, ändert nichts daran, daß\ninsoweit der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich\nnicht gesichert gewesen wäre. Auch wenn der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht,\ndas Grundstück in TE habe den später im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert\nvon rund 1,6 Millionen DM gehabt, bleibt trotzdem\n\n-9-\n\neine erhebliche Deckungslücke sowohl gegenüber dem\nursprünglich beantragten Kredit von drei Millionen\nDM als auch dem später vorgesehenen Kredit von zwei\nMillionen DM. Für die Annahme einer schädigenden\nVermögensgefährdung genügt es aber, wenn einzelne,\ndie Prognose eindeutig negativ beeinflussende Faktoren, über die der Täter getäuscht hatte, vorgelegen haben und die künftige Leistungsfähigkeit\n\ndes Schuldners nicht eindeutig gesichert war (Lackner, LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 214).\n\nb) Einen vollendeten Betrug zum Nachteil des\nFinanzmaklers DB erblickt der Tatrichter darin, daß Baur Grund der Täuschung über den\nGrundstückskaufpreis und damit darüber, daß eine\nGrundschuld auf dem Grundstück keine entsprechende\nSicherheit bieten würde, über sein eigenes Vermögen\nverfügt hat, indem er 30.000,-- DM aus seinen Mitteln als Vorleistung zu Gunsten des Angeklagten in\ndie Schweiz zahlte und sich weiter verpflichtete,\nfür die Rückzahlung der vom Angeklagten gezahlten\n60.000,-- DM einstehen zu wollen.\n\naa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe gegenüber\nDEE eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263\nStGB begangen.\n\nDer Angeklagte hatte, als er BEE über den\nKaufpreis für das Grundstück in Tamm täuschte,\nnach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen nur\nden Willen, daß B diese Falschinformation als\n\n$\n\n- 10 -\n\nWerkzeug des Angeklagten an die schweizerischen\nPartner weiterreiche; er hatte noch nicht ina\n\nAuge gefaßt, daß BEEEWselbst Vermögensverfügungen zu Gunsten des Angeklagten vornehmen werde,\nsei es in Form der darlehensweisen Bereitstellung\nvon 30.000,-- DM, sei es in Form der Übernahme einer\nGarantie (oder Bürgschaft) für den Anspruch auf Rückzahlung der als Vorleistung gezahlten 60.000,-- DM.\nDer bei BEE über den Kaufpreis erregte Irrtum\nwirkte jedoch weiter, als dieser die genannten Vermögensverfügungen vornahm; der Angeklagte hatte bei\nder besonderen Gestaltung des Sachverhalts die Pflicht,\nDEE über diesen Irrtum aufzuklären, als ihm erkennbar war, daß der Irrtum für die Vermögensverfügung ursächlich wurde.\n\nZwar ist derjenige, der zu seinen Gunsten eine\nVermögensverfügung seines Vertragspartners bewirkt,\nnicht unter allen Umständen verpflichtet, den Partner\nüber einen etwaigen Irrtum aufzuklären; nur wenn Treu\nund Glauben im Einzelfall die Aufklärung des Irrtunms\ngebieten, steht das Schweigen der Unterdrückung wahrer\nTatsachen im Sinne des § 263 StGB gleich. Eine solche\nAufklärungspflicht ergab sich hier aus vorangegangenem\nTun. Der Angeklagte hatte selbst den Irrtum erregt, den\ner nunmehr ausnutzte, um eine Vermögensverfügung Binsacks zu seinem eigenen Vorteil herbeizuführen. Ein\ndie Garantenpflicht begründendes Vorverhalten (Ingerenz) kommt vor allem bei einer Irrtumserregung in\nFrage, die für den anderen die Gefahr der Selbstschädigung begründet, aber mangels Vorsatzes den Tatbestand\ndes § 26% StGB nicht verwirklicht hat; dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter pei der Vorhandlung zwar\n\nEI\n\nmit Täuschungs-, aber nicht mit Schädigungsvorsatz\ngehandelt hat (Lackner aaO Rdn. 67; OLG Stuttgart\nNJW 1969, 1975). So lag es hier.\n\nbb) Das Landgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichten, der Angeklagte\nhabe gegenüber DEE mit Schädigungsvorsatz gehandelt.\n\nZunächst bleibt unklar, welche Bewandtnis es\nmit der an die schweizerische Firma zu erbringenden\n\"Vorleistung\" hatte. Es ist nicht festgestellt, ob\ndiese - im Kreditgeschäft nicht übliche - Vorleistung\netwa den Kreditgebern als Bereitstellungszinsen zufließen sollte, oder ob sie ihnen lediglich eine\nSicherheit dafür bieten sollte, daß der Angeklagte\nden beantragten Kredit abnehmen werde, wobei sie\nnach Abschluß des Kreditvertrages zurückgezahlt oder\naber mit fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen\nverrechnet werden konnte, oder ob sie endlich nach dem\nVertragszweck verfallen sollte, wenn es aus Verschulden des Angeklagten nicht zur Abwicklung des Kreditgeschäftes kommen sollte. Für die letzte Möglichkeit\nkönnte die weitere tatsächliche Entwicklung sprechen,\nwonach die schweizerischen Geldgeber die Herausgabe\nder Vorleistung verweigerten, als sie von der Täuschung\ndurch den Angeklagten erfuhren. Unerörtert bleibt auch,\nwarum die \"Vorleistung\" in der vollen Höhe von 3 v.H.\nder ursprünglich ins Auge gefaßten Kreditsumme von\ndrei Millionen DM erbracht wurde, auch nachdem die\nKreditzusage auf zwei Millionen DM ermäßigt worden war.\n\n- 12 -\n\nBei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres\nersichtlich, inwiefern es der Angeklagte mindestens\nbilligend in Kauf genommen haben soll, daß der Anspruch BED auf Rückzanlung des Darlehens von\n30.000,-- DM gefährdet war und Ei aus der Garantie oder Bürgschaft bezüglich der vom Angeklagten\ngezahlten 60.000,-- DM in Anspruch genommen werden\nsollte. Näherer Feststellungen hierzu hätte es um\nso mehr bedurft, als der Angeklagte selbst immerhin\n60.000,-- DM an die ihm unbekannten schweizerischen\nGeschäftspartner gezahlt und damit ein nicht geringes\nVertrauen in deren Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gesetzt hatte.\n\nc) Das angefochtene Urteil kann also im Falle\nBOB keinen Bestand haben. Da diese Tat mit dem\nversuchten Betrug zum Nachteil der schweizerischen\nGeldgeber in Tateinheit steht, wird diese an sich\nrechtlich bedenkenfreie Verurteilung von der Aufhebung mit ergriffen.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges\nzum Nachteil der DD SM Bank (Falı 9\nder Anklage) begegnet aus den zu II 1 a dargelegten\nGründen keinen rechtlichen Bedenken.\n\n3. Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute MB (Fall 8 der Anklage) hält\nder rechtlichen Nachprüfung insofern stand, daß sie\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen läßt.\n\n- 13 - Fe\n\nNach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte die Eheleute MB zum Abschluß eines\nVertrages über die Betreuung eines Poolbillardgerätes mit der Verpflichtung zur Zahlung einer sogenannten Einlage in Höhe von 9.800,-- DM, indem\ner sie über die Höhe des erzielbaren Cewinns täuschte.\nDas Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe persönlich den Geschädigten ein Einspielergebnis von\nmonatlich 800,-- bis 1.200,-- DM vorgespiegelt, obwohl er wußte, daß ein derartiger Umsatz nicht zu\nerreichen war (UA S. 43).\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, den Eheleuten ME bei seinem Besuch\nirgendwelche Zahlen über das zu erzielende Einspielergebnis genannt zu haben. Das hat die Strafkammer\nfür widerlegt erachtet; sie hat dem Zeugen MEEEER-GEB zeslaupt, daß der Angeklagte die angeführten\nZahlen als Einspielergebnis zugesichert habe. Aus\nder Tatsache, daß der Angeklagte diese Zusicherung\nder Wahrheit zuwider bestritt, hat der Tatrichter\ngeschlossen, der Angeklagte habe damit verbergen\nwollen, es sei ihm sehr wohl bewußt gewesen, daß\nes einen Erfahrungswert von 800,-- und 1.200,-- DM\nfür das Einspielergebnis eines Gerätes nicht gebe;\ndieser Schluß ist möglich und aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Überdies führt das Urteil\naus, der Angeklagte sei zur Zeit des Vertragsschlusses mit MB - Juli 1976 - bereits\nseit mehreren Monaten mit dem Automatengeschäft\n\nbefaßt gewesen - er war seit Februar 976 alleiniger Geschäftsführer der Firma die das\n\n- 16, -\n\nAutomatengeschäft betrieb -, so daß es undenkbar sei,\ner habe sich nicht eigene Gedanken über mögliche Einspielergebnisse gemacht und einfache Beispielsrechnungen der Art vorgenommen, wie sie das Urteil anführt (UA S. 47). Auch diese Schlußfolgerung ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze.\n\nDem Schreiben des NEED Kurier\" vom\n\n17. März 1976 an die Firma Xi, in dem diese Zeitung nach einem Inseratenauftrag der Firma Xp\ndarauf hinwies, daß die Staatsanwaltschaft Hof wegen\ntextlich ähnlicher oder gleichartiger Anzeigen gegen\ndie Auftraggeber ermittle (UA S. 41), mißt die Strafkammer in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung bei. Sie läßt es offen, ob bereits dieses\nSchreiben dem Angeklagten die Kenntnis vermittelt\nhat, die von ihm später genannten Einspielergebnisse\nkönnten nicht erzielt werden; sie stellt vielmehr\ndarauf ab, daß ihm jedenfalls vier Monate später,\n\nals er den Vertrag mit MB sch1oS, diese\nKenntnis nicht gefehlt hat. Die Strafkammer konnte\ndaher offen lassen, ob der Vermerk, den der Angeklagte auf dem genannten Schreiben anbrachte (Ermittlungen seien noch kein Indiz für strafbare Handlungen), bestimmte Schlüsse auf seine innere Einstellung im März 1976 nahelegte.\n\n4. Auch hinsichtlich der weiteren Verurteilung\nzeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nmu — 220 Ger J„raatsanwaltschaft\n\n1. Nach Auffassung der Straikammer hat sich der\nAngeklagte im Fall 10 der Anklage durch die anderweitige Verwendung zweckgebundenef' Nittel aus deü’Dariehen\nder Ds Bun und Dumm (nachfolgend: Bank)\nkeiner Untreue schuldig gemacht, weil diese Ausgaben\nfür die Bank keine finanziellen Nachteile zur Folge\ngehabt hätten. Der auf diese Erwägung gestützte Freispruch hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\na) Mit Recht hat die Strafkammer zwischen dem\nAngeklagten und der Bank ein Treueverhältnis angenonmen und ihn deshalb für verpflichtet erachtet, bei der\nVerwendung der Kreditmittel die Vermögensinteressen der\nBank zu wahren. Dem Schuldner obliegt eine besondere\nTreuepflicht in den Fällen, in denen das Darlehen einer\nZweckbindung unterliegt und der Gläubiger auf diese\nWeise die Wahrung seiner Vermögensinteressen in die\nHände des Schuldners legt (vgl. BGHSt 8, 271, 272;\n\n13, 330; BGH, Urteil vom 3. März 1964 - 1 StR 16/64 -;\nBGH bei Dallinger MDR 1969, 534; 1975, 23; BGH, Urteil\nvom 15. Juni 1976 - 1 StR 266/76 -; OLG Stuttgart NJW\n1968, 1340, 1341). So lag der Fall hier. Es war dem\nAngeklagten hiernach erundsätzlich nicht gestattet,\n\ndas Darlehen entgegen der ihm zugedachten Zweckbestimmung anders als zur Finanzierung des in FAEmmp-WED errichteten Bauwerks zu verwenden. Nur so war\n\neine volle Absicherung des Darlehens durch die an\n\nden Grundstücken bestellten Grundschulden gewährleistet.\n\n- 16 -\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer gab der\nAngeklagte in der Zeit vom 2. April 1972 bis 19. April\n1973 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks in\nTED 273.613,35 DM aus. Ferner stellte er im August\nund September 1972 dem Zeugen Go darlehenshalber insgesamt 30.000,-- DM für kurze Zeit zur Verfügung und zahlte am 12. April 1973 über den Finanzmakler DEE mittels Schecks 32.000,-- DM als Vorleistung an die schweizerischen Geldgeber. Alle diese\nGelder wurden von dem Geschäftskonto der Csiiiiip-GEB esellschaft TEEN GmbH & Co KG (nachfolgend: GTG) abgehoben, deren Geschäftsführer der\nAngeklagte damals war. Die Frage, ob sie wirklich\naus dem Darlehen der Bank stammten, wovon die Anklagebehörde ausgeht, hat die Strafkammer auf sich\nberuhen lassen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß in keinem Fall ein Schaden der Bank eingetreten sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der\nWert der Bausubstanz habe genau der Summe der von der\nBank bereitgestellten Kreditmittel entsprochen, als\ndie GTG Ende Juni 1973 die Arbeiten an dem Bauwerk\neingestellt habe. Die Grundschulden hätten demnach\nden Darlehensanspruch der Bank in voller Höhe abgesichert. Ob dem zugestimmt werden kann, braucht nicht\nerörtert zu werden.\n\nAls der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Ausgaben machte, fehlte ihm das Bewußtsein, dadurch der\nBank einen Nachteil zuzufügen. Die Strafkammer ist\nauf Grund einer rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte\n\nTreubruchs begründen, gerTaume Zeit vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, kann insoweit ein auf die Zufügung eines Vermögensschadens 8erichteter Vorsatz\ndes Angeklagten nicht angenommen werden. Denn er\nhatte, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n\nzu entnehmen ist (UA S. 77, 84), die Absicht, das\nDarlehen nit dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen zurückzuzahlen. Seine Gewißheit, diesen\nDarlehensanspruch der Bank bei Fälligkeit erfüllen\n\nzu können, schließt einen Schädigungsvorsatz aus.\n\nNr. 2 StGB schuldig gemacht.\n\nEs kann offen bleiben, ob diese Aufwendungen\nschon als übermäßige Beträge angesehen werden können\n(vgl. hierzu RGSt 73, 229, 230; BGHSt 3, 23, 26).\nJedenfalls stellten sie für die GTG, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, keine unwirtschaftlichen\nAusgaben dar. Darunter ist ein Aufwand zu verstehen,\nder das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreitet und zu dem Gesamtvermögen und Einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis steht (RG aa0;\nBGH aa0; BGH NJW 1953, 1480; BCH GA 1964, 119; Schönke/\n\n- 18 -\n\nSchröder, StGB 19. Aufl.,§ 283 Anm. 17; Dreher/\nTröndle, StGB 39. Aufl., § 283 Ran. 12). Davon\nkann hier keine Rede sein. Zwar hat die Strafkammer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse\nder GTG zur damaligen Zeit nicht untersucht. Ihren\nFeststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß sich\ndie streitigen Ausgaben jedenfalls noch im Rahmen\ndes Notwendigen und Üblichen hielten. Die GTG betrieb damals die Errichtung zweier Bauwerke in\nWED und TO, die nach Fertigstellung einen erheblichen Wert dargestellt hätten.\n\nSo hatte allein das Baugrundstück in Win\n1,65 Millionen DM gekostet (UA S. 5). Was das\nBauvorhaben in FEB anbetrifft, hatte es\ndie DENE BED und Beiilank für vertretbar\ngehalten, der GTG zur Finanzierung ein Darlehen\n\nin Höhe von 3.840.000,-- DM zur Verfügung zu stellen. Die Investitionen der GTG bewegten sich in\nMillionenhöhe. Zu diesem Aufwand standen die mit\ndem Erwerb des Grundstücks in TB verbundenen\nKosten vor allem deswegen noch in einem angemessenen Verhältnis, weil es in erster Linie als\nSicherheit für einen Kredit vorgesehen war und\nmittels dieses Kredits der GTG neues Betriebskapital zugeführt werden sollte. Da der Wert des\nGrundstücks mit 1.600.150,-- DM den Kaufpreis\n(385.000,-- DM) beträchtlich überstieg und einen\ndementsprechend hohen Kredit verhieß, war der Erwerb keine wirtschaftlich unvernünftige Maßnahme.\nNichts anderes gilt hinsichtlich der an den Finanzmakler DEE geleisteten Zahlung, die gleichfalls\nder Kreditbeschaffung dienen sollte.\n\n- 19 -\n\n2. Im Fall 4 der Anklage hat die Strafkamner\nden Angeklagten vom Vorwurf des vollendeten oder\nversuchten Betrugs mit der Begründung freige-Sprochen, der Zeuge Kö sei über die fehlende\nsegenwärtige und künftige Deckung des Schecks nicht\nim Ungewissen gewesen. Außer der Täuschungshandlung\nhat sie auch einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten\nverneint. Dieser habe geglaubt, sich die Mittel zur\nEinlösung des Schecks rechtzeitig beschaffen zu können. Die gegen den Freispruch mit der Revision vorgebrachten rechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis\ndurch.\n\nBei der Frage, ob der Angeklagte bei Hingabe\ndes Schecks über dessen Deckung täuschte, hat die\nStrafkammer allein auf die Person des Zeugen Kö-WED apgestelit. Auch der Zeuge DEE kam jedoch als\nObjekt einer Täuschung in Betracht. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vermögensverfügung im\nSinne des § 263 StGB hier nicht in dem Abschluß des\nAuseinandersetzungsvertrages als solchen und insbesondere in der Vereinbarung über die Höhe der den\nZeugen und DEE zustehenden Gewinnansprüche zu sehen. Die Hingabe und Annahme des Schecks\nals solche war für das Zustandekommen des Vertrags\nund die mit ihm im einzelnen getroffenen Regelungen\nohne wesentliche Bedeutung. Der Vertrag wäre auch\nzustandegekommen, wenn der Angeklagte die Gewinnanteile nicht durch Scheck ausbezahlt, sondern die\nGewinnansprüche auf andere Weise befriedigt hätte.\nDavon abgesehen war der Vertrag wahrscheinlich auch\nnur unter der - aufschiebenden - Bedingung geschlossen worden, daß der Angeklagte seiner Verpflichtung\n\n- 20 -\n\nzur Auszahlung der mit insgesamt 30.000,-- DM bezifferten Gewinnanteile vollständig nachkam. In\n\nder später am 11. Juni 1975 von den Parteien getroffenen Vereinbarung wird die Bezahlung des Schecks\nausdrücklich als \"Wirksamkeitsvoraussetzung des Auseinandersetzungsvertrags\" bezeichnet (UA S. 107).\nHiernach würde der Vertrag also erst mit der Ein-\n‚lösung des Schecks Wirksamkeit erlangt haben. Das\nTatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung hätte\ndemgegenüber aber durch einen Erlaß von gegen den\nAngeklagten gerichteten Geldforderungen verwirklicht\nworden sein können. In der unter Ziffer 8 des Auseinandersetzungsvertrages vorgesehenen Bestimmung\nwollten die Zeugen KölBund DEE sich verpflichten, \"mit dem Abschluß des Vertrags und der\nErstellung von bestimmten .... Schuldurkunden auf\nRechte aus Pfändungs- und Üperweisungsbeschlüssen\n\nzu verzichten....\" (UA S. 105). Unklar blieb dabei\nallerdings, in welchem Zeitpunkt der Vertrag im Sinn\ndieser Bestimmung als abgeschlossen anzusehen gewesen\nwäre. Da die Vertragsurkunde nach dem Willen der Beteiligten von allen Parteien unterschrieben werden\nsollte, könnte der Apschluß bereits mit der vollständigen Unterzeichnung vollzogen worden sein. In\ndiesem Fall hätte die Hingabe des Schecks eine Ursache für den Erlaß der Forderungen sein können.\nSofern jedoch der Erlaß wie die anderen Vertragsbestimmungen erst mit der Einlösung des Schecks\nwirksam werden sollte, hätte insoweit eine strafrechtlich erhebliche Vermögensverfügung nicht vorgelegen. Eine solche Verfügung hätte dann noch allenfalls darin liegen können, daß die Zeugen KO\nund DB iem Angeklagten mit der Annahme des Schecks\n\n- 21 -\n\neinen Aufschub für die Erfüllung ihrer gegen ihn\nbestehenden Forderungen gewährt hätten. Zu deren\nWirksamkeit hätten aber sowohl der Erlaßvertrag\nals auch eine Stundung der Scheckforderung der\nZustimmung des Zeugen DM bedurft. Diese Vermögensverfügungen hätten auf einer Täuschung beruhen können. Bislang hat die Strafkammer zu der\nFrage, ob nicht der Zeuge DEE in einem Irrtum\nüber die Einlösbarkeit des Schecks befangen und\nworauf der Irrtum zurückzuführen war, keine Feststellungen getroffen.\n\nDabei wird es letztlich nicht darauf ankommen,\nob der Zeuge glaubte, der Scheck sei im Zeitpunkt\nseiner Begebung gedeckt gewesen. Denn der Scheck\nsollte nicht sofort zur Zahlung vorgelegt werden\n(UA S. 105). Er sollte von Rechtsanwalt Dr. Cu\nsolange aufbewahrt werden, bis auch der Zeuge DEE\nden Auseinandersetzungsvertrag unterschrieben haben\nwürde (UA S. 105). Demgemäß teilte der Anwalt dem\nAngeklagten mit Schreiben vom 11. September 1974\nmit, daß er den Betrag von 30.000,-- DM, der zur\nHälfte mittels des Schecks bezahlt werden sollte,\n\"bei rechtswirksamer Unterzeichnung des Vertrages\nauszahlen dürfe\" (UA Ss. 106). Das läßt darauf\nschließen, daß zunächst einmal nach der Vorstellung des Anwalts der Scheck sogleich nach der\nUnterzeichnung des Vertrags der Bank zur Zahlung\nvorgelegt werden sollte und er für diesen Zeitpunkt\neine Deckung erwartete. Demgegenüber soll nach den\nim angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen\nder Zeuge Kö davon ausgegangen sein, daß der\nScheck ebensowenig wie im Zeitpunkt der Begebung\n\nu\n\nauch in Zukunft eine Deckung aufweisen würde. Auf\n\nseine Vorstellung allein käme es indessen nicht an.\nDie Strafkammer wird in der erneuten Hauptverhand-\n\nlung vielmehr zu prüfen haben, ob sich nicht der\n\nZeuge DEE insoweit in einem Irrtum befand.\n\nDiese Prüfung wäre indessen entbehrlich, wenn\nes dem Angeklagten an einem Täuschungsvorsatz gefehlt hätte. Das Landgericht ist insoweit der von\nihm für nicht widerlegbar erachteten Einlassung des\nAngeklagten gefolgt, wonach er \"auf Grund der Projektmappen hätte Rechnungen stellen können\" und demzufolge\nbei Hingabe des Schecks davon ausgegangen sei, sich\ndie Mittel zur Einlösung des Schecks beschaffen zu\nkönnen (vgl. UA S. 109). Diese Einlassung ist jedoch mit dem Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages\nvom 12. September 1974 nicht in Einklang zu bringen.\nNach der dort unter Nr. 11 getroffenen Vereinbarung\nsollten zwar alle technischen Unterlagen, die sich\nim Eigentum, Miteigentum und Besitz der bisherigen\nGesellschaft befanden, dem Ingenieurbüro L. Hgg\nuneingeschränkt zur Verfügung stehen (UA S. 105).\nDoch ist insoweit von einer Vorleistungspflicht der\nZeugen KU und DIEB Kkeine Rede. Wahrscheinlich\nsollte der Auseinandersetzungsvertrag sogar erst mit\nder Zahlung der restlichen 15.000,-- DM - über die\nder Scheck ausgestellt war - wirksam werden (vgl.\nUA S. 107). Demzufolge konnte der Angeklagte nicht\nohne weiteres damit rechnen, die Zeugen Kö und\nDEE würden die Projektmappen an ihn herausgeben und\nmit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen innehalten, wenn\ner nicht seinerseits gleichzeitig die versprochene\nZahlung leistete. Nach eigenem Eingeständnis hätte\n\n- 23 - MH\n\nsich der Angeklagte die zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldmittel nur durch eine Verwertung\n\nder sich aus den Projektmappen ergebenden Forderungen und bei einem Ruhen der Vollstreckungsmaßnahmen beschaffen können. Es bedarf somit der Klärung,\nwoher der Angeklagte trotz der entgegenstehenden Bestimmungen des Auseinandersetzungsvertrages die Gewißheit nahn, er werde in den Besitz der Projektmappen\nkommen und von weiterer Zwangsvollstreckung verschont,\nnoch bevor er selbst Zahlung leistete,\n\nSofern die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte\nhätte bis zur Fälligkeit der Scheckforderung für eine\nDeckung auf dem bezogenen Konto nicht sorgen können\nund habe darüber seine Gläubiger mit Bedacht getäuscht,\nso stünde damit ein Schaden im Sinn des Betrugstatbestands dann noch nicht fest, wenn die Vermögensverfügung in einer Stundung der Scheckforderung bestanden\nhätte. Eine Stundung bedeutet nur dann einen Vermögens-Schaden, wenn durch sie die Forderung an Wert verliert.\nDafür kommt es nicht auf die mit der Stundung verbundene\nrechtliche Schlechterstellung der Gläubiger an, sondern\ndarauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist (BGHSt 1, 262, 264). Das könnte\nhier dann der Fall gewesen sein, wenn der Angeklagte\nim Zeitpunkt der Scheckbegebung zwar nicht mehr über\nein Guthaben auf seinem Konto, so doch vielleicht über\nBarmittel in ausreichendem oder Jedenfalls höherem Maße\nverfügte als später. War dagegen die Forderung der Gläubiger schon zur Zeit der Stundung so gefährdet, daß sie\ndadurch nicht weiter an Wert verlieren konnte, so könnte\nein Vermögensschaden nicht angenommen werden. Die damals\n\n- 24, -\n\nohnehin \"schlechte Finanzlage des Angeklagten\" (UA\n\nS. 108/109) und die Tatsache, daß die beiden Gläubiger bereits die Zwangsvollstreckung betrieben, schlössen nicht von vornherein einen solchen Schaden aus.\n\n3. Im Fall 7 der Anklage hätte der Angeklagte\nschon deswegen vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen\nwerden müssen, weil das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nicht gegeben ist. Die Einwände der Revision\ngegen den auf andere Erwägungen gestützten Freispruch\nmüssen daher ins Leere gehen.\n\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, \"ob\nund in welchem Umfang die Firma PlilDund Dep GmbH\nnoch mit Arbeiten an den Projekten AED und Ei Ep-GEB vefast war\" (UA S. 112). Also muß zugunsten des\nAngeklagten, wie sie dies auch im Zusammenhang mit der\nPrüfung des \"Untreuetatbestands getan hat (UA S. 117),\ndavon ausgegangen werden, daß die Gesellschaft auf Grund\ndes von der Stadt AMD im Mai 1972 erteilten Auftrags,\neine Planung für die Entwässerung der Stadtteile Aggp-EB un: Si EB zu entwickeln, keine eigenen\nLeistungen erbracht hatte. Nach den Abmachungen, die\nder Angeklagte mit der Gesellschaft getroffen hatte,\nsollten an sie nur solche Forderungen abgetreten werden,\ndie auf Verträgen beruhten, zu deren Erfüllung sie zumindest noch Teilleistungen erbringen würde (UA S. 112).\nHiernach stand der Gesellschaft die Forderung, die den\nRechnungen vom 2. November 1976 über insgesamt 6.639,41 DM\nzugrunde liegt, überhaupt nicht zu. Als Inhaber der Forderung kamen allein jene Unternehmen in Betracht, die\nan der Planung gearbeitet hatten. Das war zunächst das\n\n- 25 _\n\nIngenieurbüro Hellmut Hal, an das die Stadt Ag\nur sprüngi ich den Planungsauftrag vergeben hatte\n\nder Folgezeit fortgeführt. Die Planung für den Stadtteil Di wurde erst am 10. Oktober 1974\nder Auftraggeberin übergeben; nach dem 2. Juni 1975\nwurden Nacharbeiten erforderlich (UA Ss. 112). Den-\n\naus. In jedem Fall hätte dem Angeklagten das Recht zu-\n\nzuziehen. Inhaber des Ingenieurbüros Hellmut HaiB war\nder Angeklagte selbst gewesen. Über das Vermögen der\nFirma Diplomingenieur Hoi , Diplomingenieur Ds\nund Partner hatte eine Auseinandersetzung dergestalt\nStattgefunden, daß die Gesellschafter DB und Kö\nEB in Ansehung ihrer Ansprüche auf Gewinn von dem\nAngeklagten abgefunden werden sollten (UA S. 107).\nDamit war der Angeklagte der alleinige Inhaber auch\n\n- 26 -\n\nklagte sei zur Einziehung der Forderung berechtigt,\n\nso befand er sich damit nicht in einem Irrtum. Insoweit kann also der Vorwurf der Täuschung den Ange- .\n\nklagten nicht treffen.\n\n4. In den Fällen 17 und 18 der Anklage hat die\nStrafkammer eine Bestrafung des Angeklagten wegen\nGläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) oder Bankrotts\n(8 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) deswegen für rechtlich nicht\nmöglich gehalten, weil er, als er Gläubigern der Firma\nX Management GmbH (nachfolgend: Fa. x aus\nderen Vermögen Befriedigung gewährte, nicht als vertretungsberechtigtes Organ gehandelt habe und daher\ndie Haftung nach § 14 StGB nicnt eingreife. Die Revision beanstandet das zu Recht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat noch unter der Geltung\ndes § 83 GmbHG aF den Grundsatz entwickelt, daß Geschäftsführer einer GmbH auch ist, wer ohne förmlich\ndazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu\nsein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt (BGHSt\n3, 32, 37 ff; siehe auch BGHSt 21, 101 = NJW 1966, 2225).\nEr hat diesen Grundsatz, nachdem am 1. Oktober 1969 der\n§ 50 a StGB aF in Kraft getreten war und die Regelung\nin § 83 GmbHG aF in sich aufgenommen hatte, nochmals\nbekräftigt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 5 StR\n426/69 -, teilweise abgedruckt bei Herlan, GA 1971,\n35, 36). Da § 14 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar\n1975 geltenden Fassung nach Sinn und Wortlaut dem § 50 a\nAbs. 1 StGB aF, von unwesentlichen redaktionellen Änderungen abgesehen, voll entspricht, hat er an der bisherigen\nRechtsprechung festgehalten. Der Angeklagte wäre daher für\ndie am 3. Januar 1977 zur Befriedigung zweier Gläubiger\nvorgenommenen Rechtsgeschäfte strafrechtlich haftbar,\n\n- 27 -\n\nwenn er zu dieser Zeit tatsächlich die Stellung\neines Geschäftsführers der Fa. X innegehabt\nhätte. Die Prüfung dieser Frage, die das Landgericht ausdrücklich offengelassen hat (UA S. 128),\nmuß der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.\n\nAußerdem wird folgendes zu beachten sein:\n\nDie Strafkammer hat die Vollmacht, die der\nGeschäftsführer Ha iem Angeklagten am 23. August\n1976 erteilte, für unwirksam gehalten (UA Ss. 130).\n\nfreilich zutreffend. Eine Generalvollmacht, die der\nGeschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer\nerteilt, ist unwirksam (BGH LM Nr. 14 zu § 35 GmbHG =\nNJW 1977, 199). Das gilt selbst dann, wenn sämtliche\nGesellschafter dieser Generalvollmacht zugestimmt haben\n(BGH aa0). Es bedarf aber in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, ob hier wirklich eine Generalvollmacht\nvorlag. Nach ihrem Wortlaut war die Vollmacht von 23.\nAugust 1976 gerade nicht, wie die Strafkammer meint,\nallumfassend. Sie machte im Gegenteil den Abschluß\n\nvon Geschäften, die für die Fa. X eine über den\nBetrag von 50.000,-- DM hinausgehende Verpflichtung\nbegründeten, von einer Zustimmung der Geschäftslei-\n\ntung abhängig. Tatsächlich könnte Sie aber die Bedeutung einer Generalvollmacht dann gehabt haben, wenn\n\nSie praktisch alle im Gewerbebetrieb der Fa. Xp\nanfallenden Geschäfte abdeckte, Darüber gibt das angefochtene Urteil keinen Aufschluß.\n\n- 293 -\n\nSelbst wenn in der Vollmacht eine unwirksame\nGeneralvollmacht erblickt werden müßte, hätte das\nnicht mtwendig die Nichtigkeit der vom Angeklagten am 3. Januar 1977 vorgenommenen Rechtsgeschäfte\nzur Folge. Die Übertragung des Eigentums an dem Pkw\nMercedes und an einem Teil der Betriebseinrichtung\nkönnte unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder\nDuldungsvollmacht voll wirksam gewesen sein (vgl.\ndazu BGH LM zu § 167 BGB Nrn. 4, 8, 17, 21 und 23).\n\nIst hingegen von der Wirksamkeit der dem Angeklagten erteilten Vollmacht auszugehen, so erlosch\ndiese nicht dadurch, daß der Geschäftsführer HB\nmit Schreiben vom 30. Dezember 1976 eine fristlose\nKündigung seines Dienstvertrags mit der Fa. Xp\naussprach und damit möglicherweise auch seine Organstellung verlor. Denn die von einem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht erlischt nicht mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretungsmacht (RGZ 107, 161,\n166; BayObLG Der Betrieb 1974, 1521; Soergel/Schultzev. Lasaulx, 11. Aufl., § 168 Rz. 14; Palandt, 38. Aufl.,\n8 168 Anm. 1). Ob die Vollmacht mit der am 18. April\n1977 angeordneten Eröffnung des Konkursverfahrens endete (vgl. § 23 KO), braucht nicht erörtert zu werden,\nda die dem Angeklagten zur Last gelegten Rechtsgeschäfte\nbereits am 3. Januar 1977 vollzogen worden sind.\n\nNach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte\nder Pkw-Mercedes einen Wert von (höchstens) 4.000,-- DM.\nDa die Forderung der Firma Hai, POEEED und BEE CnbH,\nin deren Erfüllung das Fahrzeug übereignet wurde, nur\n1.500,-- DM betrug, hätte der Angeklagte die Gläubigerin\nim Übermaß begünstigt. In diesem Fall würde zwischen der\nGläubigerbegünstigung und dem Bankrott Tateinheit bestehen\n\n- 29 - #74\n\n(RG JW 1934, 1290; BGH bei Herlan GA 1953, 76; BGH\nGA 1962, 146, 147; BGH NJW 1969, 1494, 1495),\n\n5. Mit Recht wendet sich schließlich die Staatsanwaltschaft auch gegen die Auffassung der Strafkanmer im Fall 8 der Anklage, zwischen der dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlung zum Nachteil\n“MC und den anderen im Zusammenhang mit dem\nAbschluß der sogenannten Aufstellerbetreuungsverträge\nbegangenen Betrügereien bestehe kein Fortsetzungszusammenhang.\n\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt\nneben einem Gesamtvorsatz voraus, daß die hierauf beruhenden Einzelhandlungen des Täters gleichartig sind.\nGleichartigkeit ist nach der Rechtsprechung in der\nRegel dann gegeben, wenn der Täter dasselbe Rechtsgut verletzt oder gefährdet und den Tatbestand desselben Delikts erfüllt (BGHSt 8, 34, 35). Ein Teil\ndes Schrifttums fordert darüber hinaus noch eine gewisse Ähnlichkeit des äußeren Tatablaufs (Vogler in\nLK, 10. Aufl., vor § 52 Rdn. 53; Schönke/Schröder aa0,\nVorbem. §§ 52 ff Anm. 41; Samson in SK, 2. Aufl., vor\n§ 52 Rdn. 39; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, AT,\n3. Aufl., § 66 V 2 a). So hat die Rechtsprechung die\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Täterund Beihilfehandlungen grundsätzlich ausgeschlossen\n(RGSt 67, 130, 139; BGH LM Vorb. z. § 73 StGB - Fortsetzungszusammenhang - Nr. 3; BGH bei Dallinger MDR\n1966, 558), da bei Verschiedenheit der Begehungsformen\ndie Richtungen des verbrecherischen Willens auseinandergehen (BGHSt 23, 203, 206). Andererseits sieht sie den\nFortsetzungszusammenhang durch einen Wechsel zwischen\n\n- 30 -\n\nMittäterschaft und Täterschaft nicht in Frage gestellt\n(RGSt 56, 324, 328; 66, 45, 51; ebenso Vogler aa0 vor\n§ 52 Rdn. 88; Schönke/Schröder aa0, Vorbem. §§ 52 ff\nAnm. 80), da hierdurch die Gleichartigkeit der Begehungsform nicht berührt wird. Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet.\n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen kommt\neine Beteiligung des Angeklagten an den Betrügereien,\nwie sie im Zusammenhang mit dem Abschluß der Aufstellerbetreuungsverträge begangen wurden, entweder als\nTäter oder als Mittäter in Betracht. Allenfalls wäre\nnoch an eine mittelbare Täterschaft zu denken, sofern,\nwas wenig wahrscheinlich ist, die vor Ort tätigen Vertreter der Firmen KW und SegiB die Tatopfer in\ngutem Glauben zur Unterschrift unter die Verträge bewogen hätten. Diese verschiedenen Beteiligungsformen\nhätten an der Gleichartigkeit der Begehungsform nichts\ngeändert, da in allen Fällen Betrug das Tatmittel war.\nEbensowenig fehlt es an der Ähnlichkeit des äußeren\nTatablaufs. Die Täuschung bestand immer in der Vorspiegelung eines nicht erreichbaren Gewinns. Die Tatsache, daß der Angeklagte in einem Fall aus dem Hintergrund hervortrat und persönlich die Vertragsverhandlungen führte, änderte an der Gleichartigkeit und\näußeren Ähnlichkeit der einzelnen Tathandlungen genau\nso wenig, wie es der Wechsel in der Person der einzelnen Vertreter vermocht hätte. Mit der vom Landgericht\ngegebenen Begründung läßt sich sonach der Fortsetzungszusammenhang nicht verneinen.\n\nNach § 264 StPO hätte der Tatrichter daher, sofern\nder Annahme von Fortsetzungszusammenhang keine anderen\nHinderungsgründe entgegengestanden hätten, außer dem\n\n- 31 -\n\nBetrug im Fall ME alle anderen im Zusammenhang mit dem Abschluß der Aufstellerbetreuungsverträge stehenden Betrugshandlungen in seine Untersuchung einbeziehen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen müssen. Denn ist eine fortgesetzte\nHandlung Gegenstand des Verfahrens, so umfaßt die\nTat im Sinn des § 264 StPO alle ihm in der Hauptverhandlung bekannten oder zur Kenntnis kommenden\nEinzelakte (vgl. RGSt 73, 41, 42; BGHSt 9, 324, 326;\nBGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 -; Goll-\n\nwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Ran. 32).\nDie Strafkammer war nicht deswegen an einer Einbeziehung\n\ngehindert, weil sie in ihrem Eröffnungsbeschluß die\nAnklage, die insoweit auf fortgesetzten Betrug in\n\n57 Einzelfällen gelautet hatte, nur mit dem Vorwurf\ndes Betrugs im Fall MB zugelassen hatte.\nDiese Beschränkung ist ohne Wirkung geblieben, weil\neine die Tat auch nur in einem Ausschnitt ansprechende Eröffnung des Hauptverfahrens stets zur Folge hat,\ndaß die im Sinne des sachlichen Rechts zu begreifende\neine Tat der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung im ganzen unterworfen wird (vgl. BGH NJW 1976,\n200; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77 -).\n\n- 32 -\n\n6. Soweit die Revision der Anklagebehörde das\nUrteil noch in anderen Punkten angreift, ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPo.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-768-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-768-78","retrieved":"2026-08-21 23:19:09.961217+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-12-21/2-str-768-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. im Falle 8 der Anklage (Betrug zum\nNachteil der Eheleute WENN) ;\n\n2. soweit der Angeklagte vom Vorwurf des\nvollendeten oder versuchten Betruges\nzum Nachteil DW und KB (Fall 4\nder Anklage) und der Gläubigerbegünstigung oder des Bankrotts (Fälle 17 und 18\nder Anklage) freigesprochen worden ist;\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIII. 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