{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-19_2_StR_495_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-21","aktenzeichen":"2 StR 495/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Be\n\nfd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 495/79 URTEIL\nANA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIlker Soc zu: Pe, zeboren\nan EEE 19... in HP Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuthungshaft ,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n042\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 19. Dezember 1979 in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung vom\n419. Dezember 1979,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE vei ser\nVerkündung vom 21. Dezember 1979\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt up a. GENE\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 19. Dezember 1979,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt/Main vom 12. Dezember\n1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 - j0\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das\nsichergestellte Heroin eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nSein Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.\n\nEin Fall verbotener gemeinschaftlicher Verteidigung (§ 146 StPO) liegt nicht vor. Rechtsanwalt ReB-Gt zwar früher den in einem anderen Verfahren\nverfolgten Ciner verteidigt. Dieser war aber nicht an\nder Tat (i. S. des § 264 StPO) des Angeklagten beteiligt.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten\nbraucht nicht eingegangen zu werden, da ein sachlichrechtlicher Mangel gegeben ist, der die Aufhebung des\nUrteils erfordert.\n\nDie Beweisführung der Strafkammer ist nicht frei\nvon Rechtsfehlern. Das Landgericht hat sich im Urteil\nnicht mit der Glaubwürdigkeit derjenigen als Zeugen\nvernommenen Polizeibeamten auseinandergesetzt, von\ndenen die Vermerke Blatt 10 und 13 d.A. gefertigt\nworden sind. Hierzu hätte aber Anlaß bestanden. Die\nStrafkammer hat als wahr unterstellt, daß der Angeklagte \"gegenüber der Polizei nicht die ihn belastenden Angaben über den Aufbewahrungsort und die Herkunft\ndes Heroins machte, die diese in den Vermerken Bl. 10\n\nund 13 d.A. als seine Einlassung niederlegte\" (Seite 9\nUA). Da die betreffenden Polizeibeamten hiernach\n\netwas Falsches in die beiden Vermerke aufgenommen haben,\nhätte das Landgericht im Urteil darlegen müssen, warum\nes diese Zeugen trotzdem als glaubwürdig erachtet hat.\nEiner solchen Erörterung bedurfte es um so mehr, als der\nInhalt der beiden Vermerke den Kern der Einlassung des\nAngeklagten betraf. Hinzu kommt, daß die Polizeibeamten\ninsoweit nur \"Zeugen vom Hörensagen\" waren und es bei\nsolchen einer besonders sorgfältigen und umfassenden\nBeweiswürdigung bedarf. Schon aus diesen Gründen kann\ndas Urteil nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nDer Senat braucht deshalb nicht darauf einzugehen,\nob die Urteilsfeststellungen zum Nachweis der Eigennützigkeit ausreichen, die zum Begriff des Handeltreibens gehört, vor allem ob aus der strafmildernden\nBerücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (Seite 9 f UA) mit genügender\nSicherheit zu schließen ist, daß die Strafkammer von\neinem eigennützigen Handeln des Angeklagten überzeugt\nwar.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-495-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-495-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.563305+00:00"}}