{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-12_2_StR_571_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-12","aktenzeichen":"2 StR 571/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 571/79 BESCHLUSS\n/2-/2:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steward M. Saro) C EEE zus\n\nDEE (Thailand), in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 19.3 in\nCHE (Tnailand), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nLS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lahn-Gießen vom 12. März 1979\nim Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n‚lung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n‚Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (im engeren\nSinn) richtet. Hinsichtlich dieses Teils des Urteils hat\ndie rechtliche Prüfung keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben, Jedoch kann die Verfallanordnung,\ndie den gesamten von den Käufern des Heroins gezahlten\nBetrag umfaßt, nicht bestehen bleiben. Die Maßnahme des\nVerfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die\nTat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb\nmüssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der\nPreis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner\n\n- 3 -\n\ndie Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.\n\nEin Rückgriff auf den sichergestellten Geldbetrag\nkönnte, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, nach\nder Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB\nin Betracht kommen. Wegen der hier zu berücksichtigenden\nGesichtspunkte wird auf BGHSt 28, 369 verwiesen.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-12/2-str-571-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-12/2-str-571-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.318810+00:00"}}