{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-12_2_StR_460_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-12","aktenzeichen":"2 StR 460/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ft 44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 460/79 BESCHLUSS\nAQUA»\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Heinz K EEE aus DO,\ngeboren am EEE 1940 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n4. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit er wegen sexuellen\nMißbrauchs des Kindes Manuela Le verurteilt ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung’und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolge.\n\n1. Zum Verhalten des Angeklagten gegenüber der\n\n- 3 -\n\nachteinhalb Jahre alten Manuela hat die Strafkamnmer\nfestgestellt, daß der Angeklagte dem Kind, während es\n\nauf seinem Schoß saß, \"in Hose, Strumpfhose und Schlüpfer\nan den \"nackten Hintern\" griff und diesen betastete\",\nworauf sie \"sogleich\" aufstand. Diese Feststellungen\nlassen die Möglichkeit offen, daß das Betasten nicht\n\nüber eine unbedeutende Berührung des Gesäßes des Mädchens\nhinausging. Damit wäre, auch bei Berücksichtigung des\nAlters des Kindes, die in § 184 c Nr. 1 StGB geforderte\nVoraussetzung, nach der die sexuelle Handlung im Hinblick\nauf das geschützte Rechtsgut \"von einiger Erheblichkeit\"\nsein muß - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Dauer\nund Intensität (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 545;\nBGH, Beschluß vom 31. Januar 1974 - 4 StR 9/74 -; BCH,\nBeschluß vom 12. Januar 1979 - 3 StR 507/78 -) - nicht\ngegeben.\n\nZu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der\nSenat jedoch nicht in der Lage, zumal da nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte die\nVornahme weitergehender sexueller Handlungen beabsichtigt\nhatte und daran nur durch das Weggehen des Kindes gehindert\nwurde, was auch auf der Grundlage des bisher festgestellten\näußeren Verhaltens des Angeklagten die Beurteilung als Versuch eines Vergehens nach § 176 Abs. 1, 6 StGB rechtfertige\nkönnte.\n\n2. Im Fall zum Nachteil des Kindes Birgit ist die\nRevision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nJedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\nDer Generalbundesanwalt hat - zum gesamten Strafausspruch -\nausgeführt:\n\n-L- JG\n\n\"Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen,\nob der Kammer bewußt war, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten auch einen minder schweren Fall i.S.\ndes § 176 Abs. 1 StPO begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360;\nBCH bei Dallinger MDR 1975, 542). Dem Tatrichter steht\nes zwar frei, zwischen dem Regelstrafrahmen und dem für\nminder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen zu wählen\n(vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 -).\nEntscheidet er sich aber für den ungünstigeren Regelstrafrahmen der §§ 176 Abs. 1, 21, 49 StGB, muß aus dem Urteil\nersichtlich sein, daß er auch die Möglichkeit gesehen und\ngewürdigt hat, wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten den günstigeren Strafrahmen\nfür den minder schweren Fall des § 176 Abs. 1 StGB zu\nwählen. Hier läßt sich mangels jeglichen gegenteiligen\nAnhaltes in den Urteilsgründen nicht ausschließen, daß\ndie Kammer rechtsirrig davon ausgegangen ist, die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten könne nur\ndurch Anwendung des sich aus §§ 176 Abs. 1, 21, 49 StGB\nergebenden Strafrahmens Berücksichtigung finden.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe leidet an einem\nweiteren Fehler. Ausweislich der Urteilsgründe ist der\nAngeklagte durch das Amtsgericht Darmstadt zu einer weiteren\nFreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die\nbei Bildung der Gesamtstrafe in vorliegender Sache einzubeziehen gewesen wäre, wäre sie nicht bereits vor der\nneuerlichen Verurteilung verbüßt gewesen (Seite 3 UA).\nDie sich aus der Unmöglichkeit der Einbeziehung für\nden Angeklagten ergebende Härte muß grundsätzlich bei\nder Bemessung der späteren Strafe ausgeglichen werden.\nDaß der Tatrichter diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen hat, muß aus den Strafzumessungsgründen ersicht-\n\n-5_\n\nlich sein (BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR\n400/75 -). In dem angefochtenen Urteil findet sich dafür\nJedoch kein Hinweis.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen\nzur Gesamtstrafe würden - entsprechend - auch für den\nFall gelten, daß in der neuen Hauptverhandlung nur\nnoch eine Einzelstrafe verhängt werden sollte (vgl.\nBGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 -).\n\nSchumacher willms Mösl\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-12/2-str-460-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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