{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-12_2_StR_244_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-12","aktenzeichen":"2 StR 244/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OR F3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 244/79 BESCHLUSS\nTR AR-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Karl-Heinz DD von 1\naus KW, geboren am EEE 1931 in DER zur\n\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n12. Juli 1978\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte anstatt zweier Vergehen des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis mit jeweils\neinem nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug (Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe)\neines fortgesetzten Vergehens des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis mit einem nicht haft-\n\npflichtversicherten Fahrzeug schuldig ist,\n\nim Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II 3 und 4 der Urteilsgründe sowie\nüber die aus den Einzelstrafen der Fälle\nII 3 bis 6, 14 bis 18 der Urteilsgründe\ngebildete Gesamtstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nbe-\n\n43\n\n-3- 7?\n\nER\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nfuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis\nzu sein, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (EEE: S\nin der Zeit vom 25. August bis 31. Dezember 1976 (Fall II\n3 der Urteilsgründe), den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EMW49 in dem Zeitraum von September 1976 bis\n16. November 1976 (Fall II 4 der Urteilsgründe). Daraus\ngeht hervor, daß der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz, den\nPkw WEEEEEEELS ohne Fahrerlaubnis zu führen, beim Erwerb\ndes Pkw WEB 49 dahin erweitert hat, künftig mit beiden\nFahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Danach liegt\nnur e i n - fortgesetztes - Vergehen des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis (in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach den §§ 1, 6 des Pflichtversicherungsgesetzes)\nvor. Daß der Beschwerdeführer beim Kauf des Pkw EEE 49\neinen neuen Entschluß zum Führen auch dieses Fahrzeugs\ngefaßt hat, steht dem entgegen der Meinung des Landgerichts nicht entgegen; er konnte seinen Gesamtvorsatz\nbis zur Beendigung der von ihm ursprünglich geplanten\nHandlungsreihe - insoweit auf Grund eines neuen Entschlusses - auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen\nund diese so in die e i n e fortgesetzte Tat einbeziehen (vgl. BGHSt 23, 33).\n\nDer Senat konnte insoweit den Schuldspruch von\nsich aus abändern, ohne hierin durch § 265 StPO gehindert\nzu sein, da auszuschließen ist, daß sich der geständige\nAngeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als\ngeschehen hätte verteidigen können. Die teilweise Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe\nund der Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nzur Folge. Die übrigen dieser Gesamtstrafe zugrunde\n\nliegenden Einzelstrafen können bestehen bleiben, da ihre\nHöhe durch die in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe\nverhängten Strafen ersichtlich nicht beeinflußt wurde. Die\nneu erkennende Strafkammer wird somit anstelle der bisherigen Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 eine einzige Einzelstrafe, die die Höchststrafe von einem Jahr\n\nin § 21 Abs. 1 StVG nicht überschreiten darf, und unter\nBerücksichtigung der in BGHSt 7, 86, 87 aufgestellten\nGrundsätze eine neue Gesamtstrafe festzusetzen haben.\n\nDie weitergehende Revision ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nSchumacher willms Mösl\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-12/2-str-244-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-12/2-str-244-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.282471+00:00"}}