{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-06_2_StR_395_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-06","aktenzeichen":"2 StR 395/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 395/79 BESCHLUSS\nER\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden amerikanischen Soldaten Charles Douglas J im\naus FEB geboren am EEE 195: in nam\n\nMissisippi/USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\na\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit \"die bei dem Angeklagten\nsichergestellten 1.225,-- DM, 837 Dollar\"\neingezogen worden sind. In diesem Umfan;\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und\nzur Anordnung der Einziehung eines Briefchens Heroin keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch\nkann die \"Einziehung\" der sichergestellten 1225 DM und\n837 Dollar nicht bestehenbleiben, da dem Urteil nicht\nbedenkenfrei entnommen werden kann, daß die Strafkammer\ninsoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.\n\n1. Die Aufnahme des § 73 StGB in die Liste der angewendeten Vorschriften und die Begründung der \"Einziehung\"\n\nauf S. 13 UA deuten darauf hin, daß die Strafkamnmer die\nGeldbeträge nicht einziehen, sondern für verfallen erklären wollte. Insoweit läßt das Urteil jedoch nicht\neindeutig erkennen, ob es sich bei den Beträgen um\nGewinn aus den Geschäften handelte, die Gegenstand\n\nder Anklage und Verurteilung sind; die Anordnung des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das\nBetäubungsmittel erzielten Preis zu entziehen, sondern\neben nur den Gewinn abzuschöpfen, den er aus seiner\nrechtswidrigen Tat erlangt hat. Nun spricht die Strafkammer\nzwar, soweit die Geldbeträge in Frage stehen, außer von\n\"Geld aus dem Heroinhandel\" (UA S. 9) und Herkunft des\nGeldes \"aus Heroinverkäufen\" (UA S. 10) auch von sichergestelltem \"Gewinn\" aus Heroingeschäften (UA S. 6, 13);\ndabei stellt sie jedoch nicht klar, daß sie hierunter\nnicht das gesamte beim Verkauf der Betäubungsmittel\nerzielte Entgelt, sondern den Reingewinn versteht, den\nder Angeklagte aus seinen Geschäften gezogen hat. Immerhin mußte er nach den Feststellungen selbst regelmäßig\n300 DM für den Ankauf eines Grammes Heroin aufwenden,\nwährend er zumindest bei einem Verkaufsgeschäft für\n\ndrei Gramm Heroin nur 1 000 DM erzielte.\n\n2. Auch für die - im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters liegende - Anordnung der Wertersatzeinziehung\nnach § 74 c StGB ist Voraussetzung, daß der Verstoß\ngegen das Betäubungsmittelgesetz, der die Einziehung des\nRauschmittels gerechtfertigt hätte, Gegenstand der Anklage\nwar und vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Außerdem\ndarf die Höhe des Wertersatzes den Preis, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungsmittel\ngleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist, nicht über-\n\nZA\n\nschreiten. Auch zu diesen Voraussetzungen fehlen eindeutige Angaben im Urteil.\n\n3. Im übrigen, insbesondere zum Verhältnis zwischen\nVerfallanordnung und Einziehungsanordnung, wird auf\nBGHSt 28, 369 verwiesen.\n\nSchumacher Willms Mösl\n\nMüller Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-06/2-str-395-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-06/2-str-395-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.190604+00:00"}}