{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-05_2_StR_642_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-07","aktenzeichen":"2 StR 642/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"C\n05% 1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 642/79 URTEIL\n1:1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Axel Jean S EEE aus\nWE geboren am EEE 1951 in EREEEEEWDDR, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösi\nDr. Müller\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: GEEEEED\nals Verteidiger in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979,\nJustizangestellte Ein der Verhandlung vom\n5. Dezember 1979,\nJustizhauptsekretär Wei der Verkündung\nvom 7. Dezember 1979\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n\n8. Mai 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie bleibt erfolglos.\n\nNäherer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die\nStrafkammer gegen den Grundsatz verstoßen hat, daß das\nbloße Fehlen eines Umstandes, der als Milderungsgrund\nbeachtlich ist, nicht als selbständiger Schärfungsgrund\nberücksichtigt werden darf (BCH, Urteile vom 26. Juli 1967\n- 2 StR 262/67 und vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78).\nAnlaß dazu gibt, daß in den Urteilsgründen im äußeren\nZusammenhang mit der Erörterung strafschärfender Gesichtspunkte gesagt ist, daß der Angeklagte zwar verschuldet\ngewesen sei, sich jedoch nicht in einer aktuellen Notlage\n\nbefunden habe. Der Senat sieht darin nur eine Unklarheit\nin der Darstellung. Nach seiner Überzeugung wollte die\nStrafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, daß der in\nder wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten liegende\nMilderungsgrund, den sie eingangs ausdrücklich angesprochen hatte, wegen des Fehlens einer aktuellen\nNotlage von minderem Gewicht sei. Das war unbedenklich.\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-07/2-str-642-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-07/2-str-642-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.141797+00:00"}}