{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-05_2_StR_597_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-07","aktenzeichen":"2 StR 597/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ot6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 597/79 URTEIL\n7.IL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Dieter S ED zu: FOND,\ngeboren am GEEEEEED 1943 in DEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. &.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung vom\n5. Dezember 1979,\nRichter am Kammergericht Dr. GE dei der\nVerkündung vom 7. Dezember 1979,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED\n\nals Verteidigerin des Angeklagten in der Verhandlung\n\n.vom 5. Dezember 1979,\n\nJustizangestellte EEE in der Verhandlung von\n5. Dezember 1979,\nJustizhauptsekretär ED bei der Verkündung\nvom 7. Dezember 1979,\n\nals Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 5. April 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘7\n\ny7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nVergewaltigungen, davon eine in Tateinheit mit sexueller\nNötigung, wegen einer versuchten Vergewaltigung, wegen\neiner weiteren sexuellen Nötigung und wegen Diebstahls\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nVerfahrensbeschwerden und der allgemeinen Sachrüge an.\n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Zum Abschluß der Beweiswürdigung im Fall Stamm\nheißt es in den Urteilsgründen:\n\nDer Angeklagte besitzt nach dem verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalantes von\n20.3.79 die Blutgruppe Null. In der Spermaspur\n\nan der Hose der Zeugin StB wurden blutgruppenspezifische H-Substanzen nachgewiesen, die von einen\nAusscheider der Blutgruppe Null stammen.\n\nNach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchow\nist der Angeklagte aufgrund der von den Sachverständigen untersuchten Speichelprobe des Angeklagten Ausscheider der Blutgruppe Null. Nach\nden beiden überzeugenden Gutachten ist der Angeklagte somit im Falle St als Verursacher\nder Spermaspuren nicht ausgeschlossen.\n\nDie Revisionsrüge, die Strafkammer habe mit der\nVerwertung des in der Hauptverhandlung nicht zum Zwecke\ndes Urkundenbeweises verlesenen schriftlichen Gutachtens\ndes Landeskriminalamtes über die Blutgruppe des Angeklagten gegen die §§ 249, 261 StPO verstoßen, geht fehl.\nDer Sitzungsniederschrift ist nämlich zu entnehmen, daß\nder Sachverständige Dr. Sonnberg des Landeskriminalamts vernommen wurde und bei seiner Aussage Fotokopien\ndes von ihm erstellten schriftlichen Gutachtens überreichte, welche den Beteiligten ausgehändigt und als Anlage zum Protokoll genommen wurden. Dies spricht dafür,\ndaß der Urteilsverfasser sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat, indem er sich statt auf die eine Wiedergabe\ndes schriftlichen Gutachtens einschließende Aussage\ndieses Sachverständigen auf die Verlesung des schriftlichen Gutachtens berufen hat. Im übrigen hat auch der\nSachverständige Prof. Dr. Gerchow die Tatsache bekundet,\ndaß der Angeklagte Ausscheider der Blutgruppe Null ist.\n\n2. Nach dem Vortrag der Revision begann der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache zu weinen, war\nauch nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung nicht\nimstande, sich weiterhin zur Sache zu äußern, und erklärte sich deshalb damit einverstanden, daß der ihn\nmedizinisch begutachtende Sachverständige Prof. Dr.\nSchorsch die Angaben zu den einzelnen Taten vortrug,\ndie der Angeklagte während seiner früheren Gespräche\nmit dem Sachverständigen gemacht hatte. |\n\nDie Revision bemängelt, daß der Sachverständige,\nder diese \"Zusatztatsachen\" als Zeuge bekundet habe,\nentgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht als Zeuge\nvereidigt worden ist.\n\n-5- r\n\nInsoweit ist ein Beruhen des Urteils auf den Mangel\nauszuschließen. Denn nach den Ausführungen der Revision\nselbst ist davon auszugehen, daß der Angeklagte die\nWiedergabe seiner Einlassung durch den Sachverständigen\nwiderspruchslos als eine eigene, auch für die Hauptverhandlung gewollte Einlassung gelten ließ und gewürdigt\nsehen wollte. Dem entspricht es, daß die Urteilsgründe\nin den Fällen, in denen der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht in Abrede gestellt hat, sich ausschließlich\nauf das Geständnis des Angeklagten beziehen und zeugenschaftliche Bekundungen des Sachverständigen nicht erwähnen. Nur das in dieser Form in Anlehnung an die Bekundungen des Sachverständigen abgelegte Geständnis des\nAngeklagten, nicht die nur als Anknüpfung für das Geständnis dienende Aussage des Sachverständigen ist also\nder Sache nach Urteilsgrundlage geworden.\n\n3. Auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils\nauf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\nSchumacher wWillms Mösl\n\nMüller Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-07/2-str-597-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-07/2-str-597-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.122808+00:00"}}