{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-12-05_2_StR_315_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-07","aktenzeichen":"2 StR 315/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja Zu A III, BI\n\nUStG 88 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 8,\n10 Abs. 1, 13 Abs. 2;\nBörsenG § 89\n\na) Der Verkauf von sogenannten Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte, der sich in Wirklichkeit als die Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeiten darstellt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ihre Höhe bemißt\nsich nach dem Betrag des vereinnahmten Entgelts.\n\nb) Die Verleitung zu Spekulationsgeschäften außerhalb einer\namtlichen Börse fällt nicht unter § 89 Börsengesetz.","text_plain":"03% #4\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBCHSt: ja Zu A III, BI\n\nUStG 88 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 8,\n10 Abs. 1, 13 Abs. 2;\nBörsenG § 89\n\na) Der Verkauf von sogenannten Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte, der sich in Wirklichkeit als die Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeiten darstellt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ihre Höhe bemißt\nsich nach dem Betrag des vereinnahmten Entgelts.\n\nb) Die Verleitung zu Spekulationsgeschäften außerhalb einer\namtlichen Börse fällt nicht unter § 89 Börsengesetz.\n\nBGH, Urt.v. 7. Dezember 1979 - 2 StR 315/79 - LG Frankfurt a.M. -\n\n77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_31 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf Erich S iD zus TORE.\ngeboren am EMEMEB 1935 in em.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2- 77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung vom\n5. Dezember 1979,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\nvom 7. Dezember 1979\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB au: EEE.\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEE au: GEEEEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten in\n\nder Verhandlung vom 5. Dezember 1979,\nJustizangestellte in der Verhandlung vom\n\n5. Dezember 1979,\nJustizhauptsekretär EB bei der Verkündung vom\n\n7. Dezember 1979\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\na.M. vom 11. Juli 1978 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,\n\n.3_ 29\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nund die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das vorbezeichnete Urteil werden\nverworfen.\n\nIII. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betrieb in der Zeit von Oktober\n1975 bis Juni 1976 den Verkauf von Doppeloptionen\nauf Warenterminkontrakte. Zu diesem Zweck hatte er\ndie Zn OD Ltd. mit Sitz in London gegründet,\ndie als die Herausgeberin der Optionen tätig werden\nsollte. Den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland übernahm die ZoWßgesellschaft mbH Warentermindienst (nachfolgend: ZW GmbH), die ebenfalls\n\n-u-\n\nder Angeklagte mit zwei weiteren Gründungsgesellschaftern in FB errichtet hatte. Ihr Stammkapital betrug nominell 500.000, -- DM. Die Stamneinlagen wurden jedoch nur in Höhe von 125.000,-- DM\ngeleistet. Alsbald nach Gründung der ZU TH\nbrachte der Angeklagte alle Gesellschafteranteile\n\nin seine Hand und übernahm auch die alleinige Geschäftsführung. Er rief später noch Tochtergesellschaften in der Schweiz und in Nassau (Bahamas) ins\nLeben.\n\nIm Rechts- und Geschäftsleben trat die ZB\nGmbH als die Generalvertreterin der ZU OH\nLtd. in Deutschland auf. Sie verkaufte die Doppeloptionen in deren Namen und für deren Rechnung. Dabei bediente sie sich sogenannter Telefonverkäufer.\nMit der Doppeloption erwarb der Kunde den Anspruch\nauf Auszahlung eines Gewinns für den Fall, daß\ndie an den Warenterminbörsen notierten Kurse über\nein bestimmtes Maß hinaus stiegen oder fielen. Da\nweder die Ze OH Ltd. noch die anderen\nZo@- Gesellschaften ausreichendes Eigenkapital\nbesaßen, mußten die Gewinne ausnahmslos aus den\nvereinnahmten Prämien bezahlt werden. Demgegenüber\nspiegelte der Angeklagte den Kunden vor, er werde\nmittels der Prämiengelder unter Einschaltung des\nBörsenhandels Warenterminkontrakte oder entsprechende Warenbestände erwerben, um sie später mit Gewinn\nzu verkaufen, und biete den Kunden auf diese Weise\ndie Gewähr, daß ihre Gewinnansprüche ebenso sicher\nseıen wie bei dem Erwerb einer börsengehandelten Kaufoder Verkaufsoption. In Wahrheit wurden die Gelder\nnicht für die Kunden an der Börse untergebracht.\n\n-5_- 74\n\nDie ZCEEN OH Ltü. eriitt zunehmend mehr Verluste,\nda die Kunden überwiegend gewannen. Um der Gesellschaft das dringend benötigte Kapital zuzuführen,\nspekulierte der Angeklagte privat an den Warenterminbörsen. Seine Spekulationsgeschäfte endeten im\nErgebnis alle mit Verlusten. Als die ZB CmpH\n\nin FEED auf Grund behördlicher Anordnung ihren\nGeschäftsbetrieb schließen mußte, überstiegen die\nVerbindlichkeiten gegenüber den Kunden die Bankguthaben um mehrere Millionen DM. Hinzu kam eine Umsatzsteuerschuld der Zo@WlBGmbH in Höhe von rund 3 Millionen DM. Der Angeklagte hatte nämlich die Prämieneinnahmen nicht versteuert.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nund Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verurteilung insgesamt\nangegriffen wird, rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit\nihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die\nVerurteilung des Angeklagten auch wegen eines Vergehens gegen das Börsengesetz; außerdem bemängelt sie\ndie Strafzumessung.\n\nA. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur Erfolg,\nsoweit mit ihm die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\n\nangegriffen wird.\n\nI. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß genügen\nentgegen der Ansicht der Revision den gesetzlichen Anforderungen.\n\nII. Was die Verurteilung wegen Betrugs angeht, so\nerweisen sich die Verfahrensrügen als unbegründet.\n\n-6 -\n\n1. Die Verteidigung hatte mehrere Hilfsbeweisamträge gestellt. Mit ihnen hatte sie beweisen wollen,\ndaß die ZUM og Ltd. - sei es mit oder ohne\ndie Einnahmen aus den sogenannten Roll-over-Geschäften -\nwährend der gesamten Zeit ihrer und der anderen Zollern-Gesellschaften Geschäftstätigkeit immer in der Lage war,\ndie Gewinnansprüche ihrer Kunden voll zu befriedigen,\nund daß der Angeklagte auch danach noch imstande gewesen\nwäre, sich mittels Börsenspekulationsgeschäften die zur\nDeckung der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldmittel\nzu beschaffen. Gegen die Ablehnung dieser Beweisamträge\nwendet sich die Revision ohne Erfolg; denn darauf kann\ndas angefochtene Urteil nicht beruhen.\n\nDer Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bestand,\nwie die Strafkammer im Ergebnis mit Recht angenommen hat,\nin einer Vermögensgefährdung. Sie ist darin zu sehen, daß\nder Gewinnanspruch, den ein jeder Kunde gegen Entrichtung\nder Prämie erwarb, nicht so sicher war, wie er es erwarten\ndurfte. Die Zn OD Lt4. und die anderen Z ED —\nGesellschaften waren nicht mit genügendem Eigenkapital\nausgestattet. Die Gewinne mußten ausschließlich von den\nEinnahmen aus den Prämien bestritten werden. Sobald die\nGewinne der Kunden in ihrer Gesamtheit ihre Verluste überstiegen, mußte die ZEEEE OMEEEEBPLtG. ihre Prämieneinnahmen durch eine Ausweitung des Umsatzes erhöhen, um\nzusätzlich zu ihren nicht unerheblichen laufenden Geschäftsunkosten ihre Verpflichtungen zur Ausbezahlung\nder Gewinne erfüllen zu können. Ob und inwieweit sie\nund die anderen ZoWl#Gesellschaften bei der Werbung\nvon Kunden Erfolg hatten, hing allein vom Zufall ab.\n\nDamit blieb es auch dem Zufall überlassen, ob sie über\nausreichendes Kapital verfügten, um die Ansprüche ihrer\nKunden zu befriedigen. Der Angeklagte wußte und billigte das.\n\nW\nN\n\n- 7 -\n\n£ }\n\nFerner war ihm bewußt, daß die finanzielle Unsicherheit, mit der seine geschäftlichen Unternehmungen von\nAnfang an belastet waren, in hohem Maße auch die Gewinnansprüche der Kunden in ihrem wirtschaftlichen\nWert schmälerten. Mit Abschluß eines Vertrags über\nden Erwerb einer Doppeloption war jeder Kunde dieser\nGefährdung seines Vermögens ausgesetzt. Es kommt daher\nnicht mehr entscheidend darauf an, ob und in welcher\nHöhe den einzelnen Kunden später wirklich ein Schaden\nentstanden ist oder ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, diesen Schaden wieder gutzumachen.\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. TeEEEEED\nhatte beantragt, ihn als Zeugen über den Inhalt eines\nGesprächs mit dem Zeugen SED zu vernehmen. Bei diesem\nGespräch soll der Zeuge SB geäußert haben, \"Herr\nSe have von ihm, dem Zeugen selbst, erfahren, daß\nder PB bereits einen Offenbarungseid bzw. eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse\nabgegeben habe.\" Die Strafkammer hat den Beweisamtrag\nabgelehnt mit der Begründung, die unter Beweis gestellte\nTatsache stehe auf Grund der schon durchgeführten Vernehmung des Zeugen SEM fest.\n\nDie Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe\nden Sinn des Beweisamtrags verkannt und ihn deshalb mit\neiner rechtsfehlerhaften Erwägung zurückgewiesen. Im\nErgebnis kann die Rüge keinen Erfolg haben.\n\nEs trifft zu, daß sich der Tatrichter über den wahren\nSinn des Beweisamtrags in einem Irrtum befunden hat. Nach\nder Aussage des Zeugen SGB hatte der Angeklagte schon\nvor dem mit ihm im November 1975 geführten Telefongespräch\n\n\"über die schlechte Vermögenslage seines Mitgesellschafters Emanuel FW von HD pereits Bescheid\"\ngewußt (UA S. 232). Demgegenüber wurde nunmehr von dem\nAngeklagten durch die Vernehmung von Prof. Dr. TED\neine Äußerung des Zeugen MB unter Beweis gestellt,\nwonach der Angeklagte bei dem Telefongespräch durch ihn\nerstmals Kenntnis von den schlechten finanziellen Verhältnissen des FW erlangt habe. Unter \"erfahren\"\nist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine erstmalige\nKenntnisnahme zu verstehen. Das Wort bedeutet nicht,\nüber einen bereits bekannten Sachverhalt nochmals eine\nMitteilung zu erhalten. Von diesem erkennbar falschen\nWortsinn aber ist die Strafkammer bei der Ablehnung\n\ndes Beweisamtrags ausgegangen.\n\nAuf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht.\n\nEs hätte die Annahme eines Betrugs weder zur äußeren\nnoch zur inneren Tatseite in Frage gestellt, wenn das\nLandgericht der Einlassung des Angeklagten gefolgt wäre\nund festgestellt hätte, er habe bei Gründung der ZB\nGmbH in FO und der Zu Oi Ltd. in London\nvon den schlechten finanziellen Verhältnissen des Ps\nnichts gewußt. Weder hatte der WiilllBiem Angeklagten oder\nden von ihm ins Leben gerufenen Gesellschaften Kapital\nzur Verfügung gestellt, noch hatte er sich verpflichtet,\nin anderer Weise einen Beitrag zur Finanzierung der Unternehmungen des Angeklagten zu leisten. Zwar hatte er bei\nder Gründung der ZB CnpH eine Stammeinlage von\n2.000,-- DM übernommen. Doch hatte er diesen Geschäftsamteil alsbald wieder an den Mitgesellschafter U veräußert. Bei dem Finanzierungskonzept, das der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen entwickelt hatte, waren\nLeistungen des PB überhaupt nicht eingeplant. Demnach\n\n-9 - 74\n\nfehlte es dem Angeklagten an der Vorstellung, den\nPB bei Verlusten seiner Gesellschaften, insbesondere der ZCEEEP OMEEEEEB Lta., auf einen finanziellen Ausgleich in Anspruch nehmen zu können. Dengemäß wäre auch der Vorwurf der Täuschung insoweit\nbestehen geblieben, als der Angeklagte in dem von\n\n. ihm zuerst verfaßten Prospekt durch das Bild von\n\nder Burg und dem Wappen der HB den Eindruck erwecken wollte, das Fürstenhaus bürge für die\n\nSeriosität und Bonität der Ze Op Ltd.\n\nund der anderen Unternehmen.\n\n3. Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis darüber\nzu erheben, daß den sogenannten Storno-Kunden bekannt\ngewesen sei, daß die Prämien \"nicht etwa direkt und\nsofort durch die ZOL an der Börse angelegt werden\"\nsollten. Ob, wie die Revision meint, die Ablehnung\ndes Beweisamtrags rechtsfehlerhaft war, kann dahinstehen. Die Nichterhebung des Beweises war für das\nUrteil nicht ursächlich.\n\nDie Strafkammer hat die Täuschungshandlung des\nAngeklagten ausdrücklich nicht darin gesehen, daß er\nden Kunden vorgespiegelt habe, \"die Prämienzahlungen\nwürden in deren Namen und sofort an den Warenterminbörsen plaziert\" (UA S. 238). Sie ist vielmehr davon\nausgegangen, daß die schriftlich oder mündlich unterbreiteten Angebote zum Kauf einer Doppeloption so verstanden werden konnten, als ob \"für mehrere Optionen\nzusammengenommen ein entsprechend umfängliches Kontingent an Direktkontrakten geordert werden könne, was\n\n- 10 -\n\ndann nicht parzelliert im Namen der einzelnen Kunden,\nsondern z.B. für die Zo@ilkesellschaften erfolge\"\n(UA aa0). Was die Verwendung der Prämien anbetrifft,\nso macht sie ihm allein zum Vorwurf, den falschen\nEindruck erweckt zu haben, durch die Anlage der Prämiengelder werde sichergestellt, daß der Kunde nach\nAusübung der Option über einen Warenterminkontrakt\nverfügen könne. Auf welchem Weg das mittels der eingezahlten Prämien nach der Vorstellung des einzelnen\nKunden hätte bewerkstelligt werden sollen, hat das\nGericht offengelassen.\n\n4, a) Die Revision beanstandet als Verstoß gegen\nden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme,\ndaß die von einem Dolmetscher gefertigte Übersetzung\nder Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Sm\ndurch den Konsularbeamten der deutschen Botschaft in\nLondon in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Rüge\nmuß erfolglos bleiben.\n\nNiederschriften über Vernehmungen, die dazu befugte\noder ermächtigte Konsularbeamte (vgl. § 19 Konsulargesetz vom 11. September 1974 - BGBl. I 2317) durchgeführt\nhaben, stehen den Niederschriften über die Vernehmung\ndurch ein inländisches Gericht gleich (§ 15 Abs. 4 Konsulargesetz). Demnach darf unter den Voraussetzungen des\n§ 251 Abs. 1 StPO die Vernehmung eines Zeugen durch die\nVerlesung einer solchen Niederschrift ersetzt werden.\nIst diese Niederschrift in einer fremden Sprache verfaßt, so kann ihre Übersetzung ebenfalls zum Zwecke\ndes Beweises verlesen werden. Es ist nicht unbedingt\nerforderlich, daß das Gericht, um sich von der Zuver-\n\n11 - 79\n\nlässigkeit der Übersetzung zu überzeugen, hierzu\nden Übersetzer als Sachverständigen in der Hauptverhandlung vernimmt (vgl. BGHSt 1, 4, 7). Sofern\nes in einer sonst statthaften Beweisform Herkunft\nund Richtigkeit der Übersetzung zweifelsfrei feststellen kann und insoweit von keiner Seite Einwände\nerhoben werden, kann es ihm nicht verwehrt werden,\ndie Übersetzung durch Verlesen unmittelbar als Beweismittel zu benutzen (vgl. RGSt 36, 371, 374; 51,\n93, 945 RG JW 1937 Nr. 1139; BGH, Urteile vom\n\n1. Juli 1971 - 1 StR 362/70; vom 2. Juli 1974\n\n- 1 StR 130/74 und vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76).\nSo liegt der Fall hier. Die Übersetzung stammte,\nwie der darunter gesetzte Stempel zu erkennen gibt,\nvon einem vereidigten Dolmetscher. Wenn das Gericht\nangesichts dessen an der Zuverlässigkeit der Übersetzung mit Rücksicht auf deren Herkunft nicht gezweifelt hat, so begegnet das keinen rechtlichen\nBedenken. Dies gilt um so mehr, als zumindest ein\nMitglied der Strafkammer, nämlich der Richter am\nLandgericht Raasch, der englischen Sprache mächtig\nwar (vgl. Vernehmungsniederschrift vom 11. Oktober\n1977). Mit der Verlesung hatte die Strafkammer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie von der Richtig-\n‘keit der Übersetzung überzeugt war. Hätte insoweit\nauf seiten des Angeklagten oder seiner Verteidiger\nUngewißheit bestanden, wäre es ihre Sache gewesen,\nihre Einwände in der Hauptverhandlung vorzubringen\nund solchermaßen auf die Notwendigkeit einer Anhörung des Dolmetschers hinzuweisen. Wie das Vernehmungsprotokoll ausweist, beherrschten auch beide\nVerteidiger des Angeklagten die englische Sprache.\nDeshalb kommt der Tatsache, daß sie keine Einweände\nerhoben haben, besonderes Gewicht zu.\n\n- 12 -\n\nb) Inwiefern das Urteil auf der Annahme des\nGerichts beruhen soll, der Zeuge Sm sei unvereidigt geblieben, obwohl er seine Aussage beeidet\nhat, ist nicht ersichtlich.\n\n5. Aus den vorstehend unter Nr. 4 a) dargelegten\nGründen, die entsprechend gelten, lassen sich entgegen der Ansicht der Revision auch gegen die Verlesung jeweils einer Übersetzung vom Vertrag zwischen\nder ZUEEED OB. td. und der 2 Investment\nLtd. vom 18. Mai 1976, von den beiden Schreiben der\nBank von England an die Rechtsanwälte Step, Lip\nWEB und POEEEEEED vom 30. März 1976, vom Schreiben des\nRechtsanwalts NEM an die Rechtsanwälte Di und\nTORE von 18. Juni 1976 und vom Antwortschreiben\nvom 23. Juli 1976 keine durchgreifenden Bedenken erheben.\n\n6. Durch die Verlesung der Optionsurkunden, soweit\nsie die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen gehörten Kunden betrafen, wurde der Grundsatz der Unnmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht verletzt.\n\nAuf der Verlesung dieser Urkunden beruhen ersichtlich nur die in der Tabelle auf den Seiten 219 bis 221\nder Urteilsgründe getroffenen Feststellungen über Name\nund Wohnsitz des einzelnen Kunden, die Anzahl der mit\nihm abgeschlossenen Geschäfte, den Gesamtbetrag der von\nihm eingezahlten Prämien usw. Dagegen bestehen keine\nBedenken.\n\nOb das Gericht, wie der Überschrift über der Tabelle\nentnommen werden könnte, tatsächlich die Feststellung\n\n- 13 - 77\n\ntreffen wollte, daß auch die nicht als Zeugen vernommenen Kunden vermittels der Prospekte oder durch\ndie Gespräche mit den Telefonverkäufern dazu bestimmt\nwurden, eine Doppeloption zu erwerben und dafür eine\nPrämie zu zahlen, kann dahinstehen. Eine derartige\n\n. Feststellung wäre für das Urteil ohne rechtliche\nBedeutung geblieben. Das Gericht hat ausdrücklich\nerklärt, es habe nicht festgestellt werden können,\n\nob sich die Zeugen in einem Irrtum \"über den wahren\nGeschäftsinhalt der ZAEEEEEB-Doppeloption\" befanden\n(UA S. 280). Es hat den Angeklagten insoweit nur\ndeswegen des versuchten Betrugs für schuldig befunden,\nweil er alles getan hatte, um auch diese Kunden in\nbetrügerischer Absicht zu täuschen und zu schädigen\n(UA aa0).\n\nIII. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nist schon auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben. Die\ninsoweit erhobenen Verfahrensrügen bedürfen daher keiner\nErörterung.\n\nMit Recht hat das Landgericht in dem Verkauf der\nDoppeloptionen einen der Mehrwertsteuer unterliegenden\nUmsatz erblickt. Als Steuerschuldner ist allerdings\nnicht der Angeklagte persönlich, sondern die ZB\nGmbH anzusehen.\n\nNach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 UStG ist\nUnternehmer und damit Steuerschuldner im Sinne des § 13\nAbs. 2 UStG, wer zur Erzielung von Einnahmen Dritten\ngegenüber (BFHE 93, 359, 360) eine nachhaltige Tätigkeit selbständig ausübt. Das wesentliche Merkmal ist\n\n- 1, -\n\ndie Selbständigkeit, die sich insbesondere danach\nbeurteilt, ob die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Unternehmers so gestaltet sind,\n\ndaß er über Gegenstand und Umfang seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf Grund eigener freier Willensbildung selbst entscheiden kann.\nHandelt es sich bei dem Unternehmer um eine juristische Person, so ist deren Tätigkeit dann nicht\nals selbständig ausgeübt zu betrachten, wenn sie\nnach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse\nfinanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in\nein anderes Unternehmen eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2\nNr. 2 UStG). Die äußerlichen Rechtsformen, in welche\ndie Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen gekleidet haben, sind hierfür ohne nennenswerte Bedeutung (vgl. BFHE 34, 176).\n\nUnternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts\nwar nicht die ZB OD Ltd. in London, sondern\ndie ZB GmbH in FREE. Der Angeklagte persönlich kommt nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts in Betracht, weil er alle geschäftlichen\nTätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Doppeloptionen als Geschäftsführer der Zoll GmbH entfaltet und demzufolge immer als deren Vertreter gehandelt\nhat. Nach außen hin trat die ZD Om Ltd. als\ndie Vertragspartnerin der Käufer von Doppeloptionen\nin Erscheinung. Die Verträge wurden in ihrem Namen\nund mit ihrer Vollmacht von der Zo@9 GmbH mit den\neinzelnen Kunden geschlossen. Rechtlich war das Geschäft\nmit den Doppeloptionen mithin der ZU OB Lt<.\nzuzurechnen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise,\n\n15 - 2\n\nauf die es im Umsatzsteuerrecht ankommt, führt hingegen zu dem Ergebnis, daß die ZU OB L.tG.. ,\nwas die Veräußerung der Doppeloptionen anbetraf,\nkeinerlei eigene Geschäftstätigkeit ausgeführt hat.\nSie hatte lediglich die Bedeutung einer Briefkastenfirma. Ihre Tätigkeit erschöpfte sich in der Erteilung von Bankvollmachten an den Angeklagten, im Abschluß von Handelsvertreterverträgen mit der ZH\nGmbH und den Telefonverkäufern sowie dem Abschluß\neines Linzenzvertrages mit der Z-Holding AG.\n\nAuf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nwurden alle Geschäfte von der ZW GmpH ausgeführt. Es war ausschließlich diese Gesellschaft,\nwelche die einzelnen Geschäfte anbahnte, die Kunden\nberiet, Vertragsverhandlungen führte und die Verträge\nzu einem Abschluß brachte. Sie sorgte auch dafür, daß\njede der Vertragsparteien ihre Pflichten erfüllte, indem sie den Eingang der Prämienzahlungen überwachte\nund die Auszahlung der Gewinne veranlaßte. Soweit die\nTelefonverkäufer bei der Vermittlung und dem Abschluß\nder einzelnen Geschäfte tätig wurden, hatten sie, da\nsie im Verhältnis zur ZCMEEED GmbH keine persönliche\nSelbständigkeit besaßen, als deren Angestellte zu\ngelten (vgl. § 84 Abs. 2 HGB).\n\nDie ZB GmbH übte ihre geschäftliche Tätigkeit\nvollkommen selbständig und unabhängig von der Zu\nOB Ltd. in London aus. Die Geschäftsleitung lag\nungeteilt in den Händen des Angeklagten. Rechtsanwalt\nNEED, der zusammen mit einem Kollegen aus der gemeinsamen Anwaltskanzlei in London die Gesellschaftsamteile an der Zu ou Lt«. lediglich als Treuhänder für den Angeklagten hielt, war als Direktor dieser\n\n- 16 -\n\nGesellschaft völlig an die ihm vom Angeklagten erteilten Weisungen gebunden. Andererseits war der Angeklagte\nals Gesellschafter und Geschäftsführer der ZB\nGmbH in seinen Entscheidungen von jeder Weisung unabhängig. Weiterhin konnte er auf Grund der ihm erteilten Vollmachten uneingeschränkt über die Einnahmen\naus dem Verkauf der Doppeloptionen verfügen, so daß\nauch von einer finanziellen oder wirtschaftlichen\nAbhängigkeit der ZW GapH von der zume Om\nLtd. und damit von einer Organschaft im Sinne des § 2\nAbs. 2 Nr. 2 UStG nicht die Rede sein konnte.\n\nDie steuerpflichtige Leistung, die die ZB CmpH\nerbrachte, bestand darin, daß sie ihren Kunden den - bedingten - Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns verschaffte (vgl. RFH 32, 318). Da der Kunde mit dem Erwerb der Doppeloption nicht das Recht erhielt, einen\nWarenterminkontrakt zu kaufen oder zu verkaufen, sondern\nsich sein Gewinnanspruch ausschließlich danach bestimmte,\nob und in welchem Maß sich die Kurse an den Warenmärkten\nnach oben oder unten bewegten, handelte es sich bei dem\nGeschäft mit den Doppeloptionen in Wirklichkeit um die\nVeranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeiten im\nSinne des § 33 d GewO (im Ergebnis ebenso Rössner/Weber\nBB 1979, 1049, 1056). Die zur Steuerpflichtigkeit von\nDifferenzgeschäften im Warenterminhandel entwickelten\nGrundsätze (vgl. dazu bei Rau/Dürrwächter/Flick/Koch,\nUmsatzsteuergesetz § 3 Anm. 248; Pflückebaum/Malitzky,\nUmsatzsteuergesetz 10. Aufl. §§ 1 - 3 Rz. 1158, jeweils\nmit weiteren Nachweisen) finden deshalb keine Anwendung.\nAndererseits kann der Verkauf der Doppeloptionen gegen\nGewährung einer Gewinnmöglichkeit auch nicht als umsatzsteuerfreie Ausspielung im Sinne von § 17 Rennw LottG\nangesehen werden (vgl. § 4 Nr. 9 b UStG). Eine Ausspielung\n\n7- 79\n\nliegt nur vor, wenn die Aussicht auf Gewinn überwiegend vom Zufall, aber nicht wesentlich von den\nFähigkeiten und Kenntnissen des Spielers abhängig\nist (BGHSt 2, 274, 276; BFHE55, 335). Im vorliegenden Fall konnten aber die Mitspieler innerhalb der\nsogenannten Rahmenlaufzeit ihren Gewinnanspruch dadurch maßgeblich selbst beeinflussen, daß sie auf\nGrund eigener Beurteilung der Preisentwicklung auf\nden Warenmärkten und der davon abhängigen Börsenkurse bestimmten, wann sie von der Option \"Gebrauch\"\nmachten. Eine weitere Einflußnahme war dadurch möglich, daß sie eine Doppeloption jeweils für eine\nsolche Ware wählten, deren Preis ständig großen\nSchwankungen unterworfen war. Das Geschäft mit den\nDoppeloptionen stellt sich damit als die Veranstaltung eines Geschicklichkeitsspiels dar (ebenso OLG\nFrankfurt OLGZ 66, 400, 403). Es wurde von der ZB\nGmbH ausschließlich im Inland betrieben.\n\nGemäß § 10 Abs. 1 UStG ist der steuerbare Umsatz\nnach dem Entgelt für die Leistung zu bemessen. Demzufolge errechnet sich die Höhe der Umsatzsteuer,\nwelche die ZW GmbH schuldete, nach dem Gesamtbetrag der vereinnahnmten Prämien (vgl. BFH, BStBl\n1971 II 467). Für die Frfüllung dieser Steuerpflicht\nhatte der Angeklagte als der Geschäftsführer der Z#M-\ncn zu sorgen (§ 103 AO aF). Insbesondere oblag\nes ihm auch, die durch § 18 Abs. 2 UStG vorgeschriebene Voranmeldung abzugeben.\n\nObwohl hiernach der äußere Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, kann der auf § 392 AO aF\ngestützte Schuldspruch keinen Bestand haben. Denn das\nangefochtene Urteil enthält zur inneren Tatseite einen\nnicht auflösbaren Widerspruch.\n\n- 18 -\n\nNachdem Rechtsanwalt St, der Steuerberater des\nAngeklagten, diesen darauf hingewiesen hatte, daß der\ndurch den Verkauf der Doppeloptionen erzielte Umsatz\nder Mehrwertsteuer unterliege, falls der Verkauf als\nin Deutschland ausgeführt angesehen werden müßte, verblieb der Angeklagte, wie die Strafkammer feststellt,\n\"auch in der Folgezeit bei seiner Meinung, daß dies\neine Option sei, die ein deutscher Interessent in England kaufe, die deswegen keinen deutschen Geschäftsverkehr darstelle und somit in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig sei\" (UA S. 91). Bei der Strafzumessung geht sie ebenfalls davon aus, daß der Angeklagte\n\"sich in dem Glauben befunden haben könne, eine Lücke\nim Gesetz gefunden zu haben, um die Umsatzsteuer zu\nvermeiden\" (UA S. 296). Demgegenüber hat sie bei der\nrechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe\nes \"vorsätzlich und schuldhaft\" unterlassen, die Voranmeldungen über die angefallene Umsatzsteuer abzugeben,\nund \"vorsätzlich und schuldhaft\" die Umsatzsteuer nicht\nabgeführt (UA S. 291). Darin liegt ein Widerspruch:\n\nWar der Angeklagte tatsächlich der Meinung, die Geschäfte mit den Doppeloptionen seien nicht umsatzsteuerpflichtig, so befand er sich in einem Irrtum\n\nüber das Bestehen eines Steueranspruchs. Ein solcher\nIrrtum ist aber ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16\nAbs. 1 StGB und schließt daher den Vorsatz aus (BGHSt 5,\n90 = NJW 1954, 241; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Mai\n1976 - 5 StR 560/75; BayObLG NJW 1976, 635; Franzen/Gast,\nSteuerstrafrecht § 391 AO Rz. 75; Franzen/Gast/Samson,\nSteuerstrafrecht 2. Aufl. § 370 AO Rän. 187; Kohlmann,\nSteuerstrafrecht § 370 AO 1977 Rdn. 225; Kühn/Kutter,\nAbgabenordnung 1977 13. Aufl. § 370 Anm. 8 a). Der Angeklagte könnte in diesem Fall allenfalls wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung gemäß § 304 AO aF zur Rechenschaft gezogen werden.\n\n- 19 - 73\n\nDer bestehende Widerspruch läßt sich auch nicht\ndadurch auflösen, daß man die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite als Umschreibung eines\nbedingten Vorsatzes versteht. Gewiß legt es die Tatsache, daß Rechtsanwalt St den Angeklagten über\ndas etwaige Bestehen einer Steuerpflicht belehrt\nhatte, nahe, anzunehmen, der Angeklagte habe mit\nder Möglichkeit einer Umsatzsteuerpflicht gerechnet.\nMit Sicherheit läßt sich das aber den Feststellungen\nim einzelnen ebensowenig entnehmen wie dem Zusamnmenhang der Urteilsgründe. Sie lassen es vielmehr denkbar erscheinen, daß der Angeklagte den Worten seines\nSteuerberaters keinen Glauben geschenkt hat umlin\nseinem Irrtum befangen geblieben ist. Außerdem ergibt das\nUrteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit, ob\nder Angeklagte, falls er eine Steuerpflicht für möglich gehalten hat, eine Verkürzung des Steueranspruchs\nbilligend in Kauf genommen hat, was besonders sorgfältiger Prüfung bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom\n26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner\nzu beachten haben, daß dem Angeklagten eine Verkürzung\nder Steuereinnahmen nur in dem Umfang angelastet werden\ndarf, in dem er schuldhaft seine Pflicht zur Abgabe\neiner Voranmeldung und zur intrichtung der danach zu‘\nberechnenden Vorauszahlung versäumt hat. Sollte es\ndem Angeklagten auf Grund der Schließung des Geschäftsbetriebs der Zo@WWCnbH am 2. Juni 1976 unmöglich\ngewesen sein, für eine Abgabe der am 10. Juni 1976\nfälligen Voranmeldung zu sorgen, so dürfte der Betrag\nder im Vormonat angefallenen Umsatzsteuer nicht zu\nseinen Lasten berücksichtigt werden.\n\n- 20 -\n\nIV. Im übrigen hat die auf die Revision des\nAngeklagten gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil ergeben.\n\nB. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist\nunbegründet.\n\nI. Zu Recht hat das Landgericht § 89 BörsG, der\nunter gewissen Voraussetzungen die Verleitung zu\nBörsenspekulationsgeschäften unter Strafe stellt,\nfür nicht anwendbar erachtet. Im Schrifttum herrscht\nStreit darüber, was unter einem Börsenspekulationsgeschäft im Sinn dieser Vorschrift zu verstehen ist.\nÜberwiegend wird die Meinung vertreten, Börsenspekulationsgeschäfte seien auch solche Geschäfte, die\naußerhalb einer Wertpapier- oder Warenbörse, aber\nauf der Grundlage börsenmäßiger Gepflogenheiten\nabgeschlossen werden (Schwark, Börsengesetz 1976\n§ 89 Rdn. 1; Kohlhaas in Erbs/Kohlhaas, Börsengesetz § 94 Anm. 4; Meyer/Bremer, Börsengesetz 4. Aufl.\n§ 94 Anm. 7; Feisenberger, Gesetze betreffend Geld-,\nBank- und Börsenwesen, 1927, § 94 Anm. 4 c; Stenglein,\nKommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des\nDeutschen Reiches 4. Aufl. § 94 BörsG Anm. 7). Zur\nBegründung wird auf den mit dem Börsengesetz insgesamt verfolgten gesetzgeberischen Zweck, Unerfahrene\nund Leichtsinnige vor Spekulationen zu schützen, abgehoben. Die Gegenmeinung (Rehm, Kommentar zum Börsengesetz, 1909, § 94 Anm. 3; Nußbaum, Kommentar zum Börsengesetz, 1910, § 94 Anm. IV) führt an, das Börsengesetz habe nur die Verhältnisse an der Börse selbst\nregeln und davon den Handel außerhalb der Börse ausnehmen wollen. Das Reichsgericht hat demgegenüber in\n\nei 75\n\nseiner Entscheidung vom 28. Februar 1913 (JW 1913,\n1049) den § 94 BörsG aF, den Vorläufer des heutigen\n\n§ 89 BörsG, auf die Verleitung zu Prämiengeschäften,\ndie ohne Einschaltung einer Börse abgeschlossen worden waren, angewandt. Dabei hat es sich mit der Streitfrage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.\n\nDie Frage ist dahin zu beantworten, daß der Begriff der Börsenpekulationsgeschäfte i.S. des § 89\nBörsG nicht die Geschäfte einschließt, die außerhalb\neiner Börse zu Zwecken der Spekulation getätigt werden.\n\nNach allgemeinem Sprachgebrauch läßt schon das Wort\n\"Börsenspekulationsgeschäft\" nur eine Auslegung in dem\nSinn zu, daß damit Spekulationsgeschäfte an der Börse\ngemeint sind. Auch die Entstehungsgeschichte des Börsengesetzes zwingt zu einer derart engen Auslegung des\nBegriffes. Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber allgemein die im Geschäftsbetrieb der deutschen Börsen\ndamals zutage getretenen Mißstände und Auswüchse bekämpfen (Begründung zum Entwurf eines Börsengesetzes,\nStenographische Berichte des Reichtstags, 9. Legislaturperiode, IV. Session 1895/97, Erster Anlagenband,\nAktenstück 14, Seite 11). Daneben verfolgte er den\nZweck, Privatpersonen vom Handel an der Börse, insbesondere dem börsenmäßigen Terminhandel, fernzuhalten, um sie vor Schäden an ihrem Vermögen zu bewahren\n(RGZ 101, 361, 362; BGH WM 1965, 766), und außerdem .\ndie verfälchende Wirkung der Spekulationsgeschäfte\nauf die Preisbildung an den Börsen auszuschalten\n(Begründung zum Entwurf eines Börsengesetzes, aa0\nS. 25/26). Es ging ihm demnach ausschließlich darum,\n\n- 22 -\n\nan den Börsen selbst Ordnung zu schaffen und die\nGefahren einzudämmen, die dem Publikum von der\nBörse und umgekehrt der Börse durch private Spekulanten drohten. Die Entstehungegeschichte zeigt\nalso deutlich, daß es nicht das Anliegen des Gesetzgebers war, eine Regelung für Spekulationsgeschäfte außerhalb der Börse zu treffen.\n\nII. Die Prüfung der Strafzumessungserwägungen\nergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr. Willms Mösl\nist im Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nMüller Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-07/2-str-315-79","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-07/2-str-315-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.065978+00:00"}}