{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-28_2_StR_637_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-28","aktenzeichen":"2 StR 637/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oH\n25 |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 637/79 BESCHLUSS\nar,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinsetzer Willi K uEEEED zus DB, geboren\nam (GE 1954 in A, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. November 1979 zemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n2. Juli 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs. von Schutzbefohlenen sowie\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, verurteilt ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‘Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch ist nach dem ersten Revisionsurteil\nvom 21. Februar 1979 (2 StR 667/78) rechtskräftig; das\nLandgericht konnte daher nicht wegen sexuellen Mißbrauchs\n\n- 3 -\n\nvon Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in drei Fällen verurteilen. Im übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen,\ndaß bei der Abfassung der Urteilsformel die Tatbestände\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern und des sexuellen\n Mißbrauchs von Schutzbefohlenen versehentlich vertauscht\nworden sind; denn die Strafkammer hat bei der Festsetzung\nder Einzelstrafe im Falle der Adoptivtochter Angela ausdrücklich hervorgehoben, daß der Tatbestand des § 176\nAbs. 1 StGB nicht zur Anwendung kommt (UA S. 22).\n\nIst sonach der Strafausspruch entgegen der Ansicht\nder Revision nicht durch die fehlerhafte Urteilsformel\nbeeinflußt worden, so muß er doch aus einem anderen Grunde\naufgehoben werden.\n\nDa das erste Strafkammerurteil nur im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden ist,\nsind alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben. Diese umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu finden sind, doch sind auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen\nVorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür\nabgeleitet wird, Grundlage des Schuldspruchs; sie bleiben\ndeshalb auch dann aufrechterhalten, wenn sie als sogenannte\ndoppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch\nBedeutung haben (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluß vom\n17. November 1978 - 2 StR 632/78). Hierzu gehören jedoch\nnicht die Feststellungen darüber, welche seelischen Spätfolgen die drei Tatopfer, nämlich die Stieftochter und die\nzwei leiblichen Töchter des Angeklagten, als Folge von dessen Taten davongetragen haben; denn diese betreffen nicht\ndas eigentliche Tatgeschehen als geschichtlichen Vorgang,\nsondern als verschuldete Auswirkungen der Tat lediglich\ndas Gebiet der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB).\n\nu er\n\nDie Revision beanstandet daher zu Recht, daß der\nTatrichter die Feststellungen zu diesen Spätfolgen der\nTaten des Angeklajrten, die er straferschwerend verwertet, nicht dem - insoweit aufgehobenen - ersten Urteil\nentnehmen durfte, sondern daß er hierzu eigene Feststellungen treffen mußte. Da es an solchen Feststellungen fehlt, muß der Strafausspruch abermals aufge-\n‚hoben werden. Dabei wird zur Fassung der Urteilsformel\ndarauf hingewiesen, daß in eine neue Gesamtstrafe nicht\n\"das Urteil\" des Amtsgerichts Bonn vom 8. September 1975\neinzubeziehen ist, sondern die Freiheitsstrafe aus diesem\nUrteil.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-28/2-str-637-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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